Der Unternehmer handelt bei Inanspruchnahme der Steuerfreiheit nach § 6a UStG nur dann leichtfertig i.S. von § 378 AO, wenn es sich ihm zumindest aufdrängen muss, dass er die Voraussetzungen dieser Vorschrift weder beleg- und buchmäßig noch objektiv nachweisen kann.

Nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO sind Steuerbescheide aufzuheben oder zu ändern, wenn Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen. Steuerbescheide, die auf Grund einer Außenprüfung ergangen sind, können gemäß § 173 Abs. 2 Satz 1 AO nur aufgehoben oder geändert werden, wenn eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt. Ob eine leichtfertige Steuerverkürzung i.S. von § 173 Abs. 2 AO vorliegt, bestimmt sich nach § 378 AO[1]. Danach handelt ordnungswidrig, wer als Steuerpflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Steuerpflichtigen eine der in § 370 Abs. 1 AO bezeichneten Taten leichtfertig begeht.
Täter i.S. von §§ 370, 378 AO ist, wer gegenüber den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO), die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) oder pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt (§ 370 Abs. 1 Nr. 3 AO) und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.
Leichtfertigkeit i.S. von § 378 AO erfordert einen erhöhten Grad von Fahrlässigkeit, der im Wesentlichen der groben Fahrlässigkeit des bürgerlichen Rechts entspricht, dabei aber die persönlichen Fähigkeiten des Täters berücksichtigt[2]. Leichtfertig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den besonderen Umständen des Falles und seinen persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen verpflichtet und imstande ist und dem sich danach aufdrängen muss, dass er dadurch Steuern verkürzt[3].
Ob Leichtfertigkeit vorliegt, ist im Wesentlichen Tatfrage, kann aber in der Revisionsinstanz insbesondere daraufhin überprüft werden, ob das Finanzgericht den Rechtsbegriff der Leichtfertigkeit richtig erkannt hat[4].
Der Bundesfinanzhof hat seine frühere Rechtsprechung, nach der Unternehmer die Steuerfreiheit für innergemeinschaftliche Lieferungen ausschließlich beleg- und buchmäßig nachweisen konnten[5], aufgegeben[6]: Der Unternehmer ist berechtigt, das Vorliegen der Voraussetzungen der Steuerfreiheit auch objektiv nachzuweisen[7].
Aufgrund der geänderten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs handelt der Unternehmer nur leichtfertig, wenn es sich ihm zumindest „aufdrängen muss“, dass er die Voraussetzungen des § 6a UStG weder beleg- und buchmäßig noch objektiv nachweisen kann[8]. Das bloße Abstellen auf die Beleglage reicht nach der geänderten Rechtsprechung nicht aus.
Es ist daher zu prüfen, ob die Unternehmerin davon ausgehen konnte, die Voraussetzungen der Steuerfreiheit zumindest objektiv nachweisen zu können.
Dabei wird zu ermitteln sein, ob die Unternehmerin im Hinblick auf das unstreitige Gelangen der Fahrzeuge nach Italien und der ihr darüber hinaus vom Bundeszentralamt qualifiziert bestätigten Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers den Tatbestand der innergemeinschaftlichen Lieferung als erfüllt ansehen konnte. Bei dieser Sachlage rechtfertigten bloße „Zweifel“ an den „Lieferwegen“ und das vom Finanzgericht als möglich angesehene Vorliegen eines Reihengeschäfts ggf. zwar die Versagung der Steuerfreiheit nach § 6a UStG, nicht aber auch die Annahme eines leichtfertigen Handelns i.S. von § 378 AO. Im Übrigen begründet auch die Kontaktaufnahme zur italienischen Abnehmerfirma über dessen inländischen Vertreter für sich allein nicht den Vorwurf leichtfertigen Handelns.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 24. Juli 2014 – V R 44/13
- BFH, Urteil vom 07.02.2008 – VI R 83/04, BFHE 220, 220, BStBl II 2009, 703, unter II. 2.[↩]
- BFH, Urteile vom 31.10.1989 – VIII R 60/88, BFHE 160, 7, BStBl II 1990, 518; und vom 16.02.2011 – X R 10/10, BFH/NV 2011, 977, unter II. 4.d dd[↩]
- BFH, Urteile vom 24.04.1996 – II R 73/93, BFH/NV 1996, 731; und vom 17.11.2011 – IV R 2/09, BFH/NV 2012, 1309, unter II. 4.b aa[↩]
- BFH, Urteil vom 30.06.2010 – II R 14/09, BFH/NV 2010, 2002, unter II. 2.b bb[↩]
- vgl. BFH, Urteil vom 30.03.2006 – V R 47/03, BFHE 213, 148, BStBl II 2006, 634, unter II. 2.[↩]
- BFH, Urteil vom 06.12 2007 – V R 59/03, BFHE 219, 469, BStBl II 2009, 57, Leitsatz 4[↩]
- vgl. z.B. BFH, Urteil vom 12.05.2011 – V R 46/10, BFHE 234, 436, BStBl II 2011, 957, unter II. 3.[↩]
- vgl. BFH, Urteil in BFHE 234, 436, BStBl II 2011, 957, unter II. 4.[↩]






