Zu welchem Zeitpunkt ist derAufgabegewinn eines Mitunternehmers zu erfassen, wenn über sein Ausscheiden aus der Gesellschaft im Rahmen eines zivilgerichtlichen Vergleichs eine rückwirkende Regelung getroffen wird? Mit dieser Frage hatte sich jetzt das Finanzgericht Münster zu befassen – und hielt auch eine steuerliche Rückwirkung für möglich:

§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG gehören zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb auch Gewinne, die erzielt werden bei der Veräußerung des gesamten Anteils eines Gesellschafters, der – wie im Streitfall – als Mitunternehmer des Betriebs anzusehen ist. Veräußerungsgewinn im Sinne des Absatzes 1 ist gem. § 16 Abs. 2 Satz 1 EStG der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert des Anteils am Betriebsvermögen übersteigt. Als Veräußerung gilt gem. § 16 Abs. 3 Satz 1 EStG auch die Aufgabe des Gewerbebetriebs sowie eines Anteils im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2. Der letztgenannte Fall liegt im Streitfall vor, da der Kläger im Zuge der Auseinandersetzung der Gesellschaft seinen Anteil an deren Gewerbebetrieb aufgegeben hat.
Zwar ist eine zivilrechtlich mögliche rückwirkende Regelung von Vertragsangelegenheiten steuerrechtlich grundsätzlich unbeachtlich[1]. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs jedoch in bestimmten Fällen bei streitigen oder ungewissen Rechtsverhältnissen. Wird nämlich ein Streit über den Eintritt oder das Ausscheiden eines Mitgesellschafters nachträglich durch einen Vergleich oder ein Urteil klargestellt, sind die Wirkungen dieses Rechtsakts bereits für die Vergangenheit zu beachten[2]. Der BFH betrachtet dies als ein Ereignis mit steuerlicher Rückwirkung i.S.d. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO[3].
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist im vorliegenden Fall der Kläger nicht nur zivilrechtlich, sondern auch mit steuerlicher Wirkung rückwirkend aus der Mitunternehmerschaft ausgeschieden, so dass der Veräußerungsgewinn bereits im Jahr des rückwirkenden Ausscheidens zu erfassen war. Denn zwischen dem Kläger und den übrigen Gesellschaftern bestand Streit über das Ausscheiden des Klägers. Dieser Streit wurde nachträglich durch den vor dem Oberlandesgericht geschlossenen Vergleich beigelegt. Da der Kläger nach dem Inhalt dieses Vergleichs bereits zum 01.07.2008 aus der Gesellschaft ausgeschieden war, sind die Wirkungen des Vergleichs entsprechend der zitierten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs für die Vergangenheit zu beachten. Auf den Zeitpunkt der zivilrechtlichen „Wirksamkeit“ und des „Vollzugs“ des Vergleichs kommt es demgegenüber nicht an.
Dem steht nicht entgegen, dass er zivilgerichtlich in erster Instanz vor dem Landgericht obsiegt und das Landgericht festgestellt hatte, dass sein Ausschluss aus der Gesellschaft nichtig war. Denn dieses Urteil ist aufgrund des Berufungsverfahrens nicht in Rechtskraft erwachsen. Vielmehr ist eine endgültige und rechtsverbindliche Regelung erst durch den Vergleich vor dem Oberlandesgericht entstanden, der wie beschrieben auch steuerlich ein rückwirkendes Ereignis darstellt.
Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg einwenden, eine steuerliche Rückwirkung des Vergleichs sei ausgeschlossen, weil zivilgerichtlich nicht über das „wann“, sondern nur über das „ob“ des Austritts aus der Gesellschaft gestritten worden sei. Denn die Frage, ob der Kläger aus der Gesellschaft ausgetreten ist, impliziert notwendig auch die Frage, wann er ausgeschieden ist, sofern die erste Frage – wie im Streitfall – bejaht wird. Beide Fragen sind im Vergleich geregelt worden.
Finanzgericht Münster, Urteil vom 12. Juni 2014 – 13 K 3330/11 F
- vgl. Weber-Grellet in Schmidt, EStG, 33. Auflage, § 2 Rz. 50 mit weiteren Nachweisen[↩]
- BFH, Urteile vom 18.01.1990 – IV R 97/88, BFH/NV 1991, 21 mit Nachweisen aus der früheren Rechtsprechung; vom 26.06.2002 – IV R 55/01, BFHE 199, 529, BStBl II 2003, 13 unter II. 3.b der Gründe; vom 16.05.2013 – IV R 6/10, BFH/NV 2013, 1584 unter II. 3.c der Gründe zum umgekehrten Fall der Unwirksamkeit des Rechtsgeschäft; Weber-Grellet in Schmidt, EStG, 33. Auflage, § 2 Rz. 52[↩]
- BFH, Urteil vom 16.05.2013 – IV R 6/10, BFH/NV 2013, 1584 unter II. 3.c der Gründe[↩]







