§ 174 Abs. 5 Satz 2 AO enthält einen selbständigen Beiladungsgrund; danach ist eine Beiladung unabhängig davon zulässig, ob auch die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 60 FGO erfüllt sind[1].

Für eine Beiladung nach § 174 Abs. 5 Satz 2 AO ist lediglich erforderlich, dass ein Steuerbescheid wegen irriger Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts möglicherweise aufzuheben oder zu ändern ist und hieraus rechtliche Folgerungen bei einem Dritten zu ziehen sind[2]. Denn die Möglichkeit zur Korrektur von Steuerbescheiden wegen irriger Beurteilung von bestimmten Sachverhalten besteht nicht nur gegenüber dem Steuerpflichtigen, aufgrund dessen Antrag der ursprünglich ergangene Steuerbescheid aufgehoben oder geändert wird, sondern gemäß § 174 Abs. 5 Satz 1 AO auch gegenüber Dritten. Um diese Korrekturmöglichkeit zu gewährleisten, kann das Finanzamt die Beiladung des Dritten in dem gegen den ursprünglich ergangenen Bescheid angestrengten Klageverfahren beantragen. Für diese Beiladung genügt es, dass die Möglichkeit einer Folgeänderung besteht[3]. Voraussetzung einer solchen Beiladung ist insbesondere nicht, dass der Beizuladende bereits zum Einspruchsverfahren gemäß § 360 AO hinzugezogen war[4].
Im hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Streitfall besteht die Möglichkeit, dass die Klägerin mit ihrer Klage durchdringt, dass die Voraussetzungen einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft i.S. des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG nicht erfüllt und damit ihr die Umsätze und Leistungsbezüge der GmbH nicht zuzurechnen seien. Entsprechende Folgerungen wären dann ggf. bei der Besteuerung der GmbH zu ziehen.
Eine Beiladung des Dritten i.S. des § 174 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 174 Abs. 4 AO kann nur dann unterbleiben, wenn dessen Interessen durch den Ausgang des anhängigen Rechtsstreits eindeutig nicht berührt sein können[5]. Mit Blick auf den erhobenen Verjährungseinwand käme eine Beiladung mithin nur dann nicht in Betracht, wenn dem Erlass auf § 174 Abs. 5 Satz 1 AO gestützter neuerlicher Umsatzsteuerbescheide für 2004 bis 2006 sowie eines erstmaligen Umsatzsteuerbescheides für 2007 gegenüber der GmbH zweifelsfrei der Ablauf der Festsetzungsfrist entgegenstünde. Dies ist hier im Hinblick auf die Vorschriften von § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und § 174 Abs. 4 Satz 3 AO[6] nicht der Fall. Zudem darf die Beiladung die Entscheidung über eine etwaige Verjährung des Steueranspruchs nicht vorwegnehmen; diese Frage ist nicht im Beiladungsverfahren, sondern ggf. in einem Folgeänderungsverfahren zu entscheiden[7].
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 25. März 2014 – XI B 127/13
- vgl. z.B. BFH, Beschlüsse vom 10.02.2010 – IX B 176/09, BFH/NV 2010, 832; vom 15.10.2010 – III B 149/09, BFH/NV 2011, 404, m.w.N.[↩]
- BFH, Beschlüsse vom 17.05.1994 – IV B 84/93, BFH/NV 1995, 87; vom 22.10.2001 – XI B 16/00, BFH/NV 2002, 308; vom 14.12 2004 – I B 137/04, BFH/NV 2005, 835[↩]
- z.B. BFH, Beschlüsse in BFH/NV 2005, 835; vom 24.11.2010 – II B 48/10, BFH/NV 2011, 408[↩]
- vgl. BFH, Urteil vom 05.05.1993 – X R 111/91, BFHE 171, 400, BStBl II 1993, 817, unter 3.a; von Groll in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 174 AO Rz 310[↩]
- z.B. BFH, Beschlüsse in BFH/NV 2010, 832; in BFH/NV 2011, 404[↩]
- vgl. hierzu BFH, Beschluss in BFH/NV 1995, 87[↩]
- BFH, Beschlüsse vom 20.04.1989 – V B 153/88, BFHE 156, 389, BStBl II 1989, 539; in BFH/NV 2010, 832; in BFH/NV 2011, 404[↩]




