Für die Gewährung von Kindergeld bei einer ausländischen Mutter eines deutschen Kindes kommt es auf den Zeitpunkt der Wirkung der Aufenthaltserlaubnis und nicht deren Erteilung an.

Mit dieser Begründung hat das Finanzgericht Köln in dem hier vorliegenden Fall einer aus Nigeria stammenden Klägerin, der von der Familienkasse erst ab dem Monat der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis Kindergeld gewährt worden war, bereits ab dem Monat der Geburt das Kindergeld zugesprochen.
Die Klägerin war mit einem Touristenvisum aus Nigeria in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Nach der Geburt ihres Kindes beantragte sie eine Aufenthaltserlaubnis, da der Kindesvater und damit auch das Kind deutsche Staatsbürger seien. Nachdem durch ein Gutachten die Vaterschaft eines Deutschen geklärt war, erteilte die Ausländerbehörde der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Geburt des Kindes. Die Familienkasse gewährte jedoch Kindergeld erst ab dem Monat der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, zwölf Monate nach der Geburt des Kindes. Dagegen hat sich die Muter mit ihrer Klage gewehrt.
Nach Auffassung des Finanzgerichts Köln kommt es nämlich auf den Zeitpunkt der Wirkung der Aufenthaltserlaubnis und nicht deren Erteilung an. Es entspreche nicht dem Rechtsstaatprinzip und dem grundgesetzlichen Recht auf Gleichbehandlung, wenn die Gewährung von Kindergeld von Zufälligkeiten wie der Bearbeitungszeit der Ausländerbehörde oder der Dauer eines Gerichtsverfahrens zur Durchsetzung des Anspruchs auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis abhänge.
Das Finanzgericht gewährte Kindergeld ab dem Monat der Geburt. Mit dieser Entscheidung tritt das Finanzgericht einer anderslautenden Anweisung des Bundeszentralamts für Steuern entgegen, wonach bei Vorlage eines Aufenthaltstitels das Datum seiner Erteilung für den Beginn des Bezugs von Kindergeld zu Grunde zu legen sei[1].
Finanzgericht Köln, Urteil vom 7. Mai 2014 – 14 K 2405/13
- DA-FamEStG 2013 DA 62.3.1 Abs. 3[↩]




