Kursverluste bei Hybridanleihen

Kursverluste aus der Veräußerung von Hybridanleihen mit gestuften Zinsversprechen ohne Laufzeitbegrenzung, die keine Emissionsrendite aufweisen, sind nicht gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG steuerwirksam, da die Vorschrift auf Wertpapiere, bei denen keine Vermengung zwischen Ertrags- und Vermögensebene besteht und bei denen eine Unterscheidung zwischen Nutzungsentgelt und Kursgewinn ohne größeren Aufwand möglich ist, keine Anwendung findet[1].

Kursverluste bei Hybridanleihen

Nach § 20 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 EStG gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch die Einnahmen aus der Veräußerung oder Abtretung von sonstigen Kapitalforderungen, bei denen die Höhe der Erträge von einem ungewissen Ereignis abhängt (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 Buchst. c Alternative 2 EStG) oder bei denen die Kapitalerträge in unterschiedlicher Höhe gezahlt werden (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 Buchst. d Alternative 1 EStG), soweit sie der rechnerisch auf die Besitzzeit entfallenden Emissionsrendite entsprechen. Haben die Kapitalforderungen keine Emissionsrendite oder weist der Steuerpflichtige sie nicht nach, gilt gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG der Unterschiedsbetrag zwischen dem Entgelt für den Erwerb und den Einnahmen aus der Veräußerung, Abtretung oder Einlösung als Kapitalertrag. Dies gilt gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 4 EStG entsprechend bei Endfälligkeit von Kapitalforderungen.

Ob Wertpapiere und Kapitalforderungen dem in § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 Buchst. c und d EStG beschriebenen Typus von Finanzinnovationen zuzuordnen sind, ist anhand der Verhältnisse im Zeitpunkt der Emission der Anlage zu prüfen. Dies ergibt sich aus dem systematischen Zusammenhang der tatbestandlichen Regelung der steuerbaren Finanzinnovationen in § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 Buchst. c EStG mit der Regelung zur Höhe dieser Einkünfte gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 Halbsatz 2 sowie Satz 2 EStG. Beide Merkmale, die Typenbeschreibung wie auch die Vorgaben für die Berechnung der steuerbaren Einkünfte, bilden zusammen den maßgeblichen Steuertatbestand. Die gesetzliche Ausrichtung der Besteuerung an der Emissionsrendite bezieht diesen Steuertatbestand auf den Zeitpunkt der Emission. Folglich ist auch die Typenbestimmung auf die Ausgestaltung der fraglichen Wertpapiere oder Kapitalforderungen im Zeitpunkt der Emission zu beziehen[2].

Als Emissionsrendite ist die vom Emittenten bei der Begebung einer Anlage, d.h. von vornherein zugesagte Rendite zu verstehen, die bis zur Einlösung des Papiers oder bis zur Endfälligkeit einer Kapitalforderung erzielt werden kann[3]. Maßgeblich ist dabei, dass von vornherein eine bezifferbare Rendite versprochen wird, die mit Sicherheit erzielt werden kann.

Nach den vorstehend genannten Grundsätzen haben die hier zu beurteilenden Anleihen keine Emissionsrendite. Sie weisen im Zeitpunkt der Emission bis zum 29.01.2013 zwar eine feste Verzinsung von 8,625 % jährlich auf. Indes war die Anleihe zum 30.01.2013 kündbar und im Falle der unterbliebenen Kündigung eine variable Verzinsung vorgesehen, die nach dem -jederzeit nach den Verhältnissen des Kapitalmarkts änderbaren- 3-Monats-EURIBOR zzgl. eines Risikoaufschlags von 7,3 % bemessen war. Grundsätzlich wäre nach dem Wortlaut des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG daher eine Besteuerung nach der Marktrendite geboten[4].

Jedoch steht der Gesetzeszweck dem Ansatz der Marktrendite entgegen. Demgemäß sind die Verluste des Klägers aus der Veräußerung der hier zu beurteilenden Anleihen nicht gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG einkommensmindernd zu berücksichtigen.

Wie der Bundesfinanzhof bereits mit Urteil in BFHE 216, 79, BStBl II 2007, 555 entschieden hat, wollte der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG durch das Missbrauchsbekämpfungs- und Steuerbereinigungsgesetz vom 21.12 1993[5] nicht jegliche Wertveränderung im Vermögensstamm erfassen, sondern lediglich solche Kapitalanlagen, bei denen an sich steuerpflichtige Zinserträge als steuerfreier Wertzuwachs konstruiert werden[6]. Diese Kapitalanlagen machten sich den Umstand zunutze, dass nach bis dahin gültigem Recht im Privatvermögen zwischen steuerpflichtigen Kapitalerträgen (z.B. Zinsen) und steuerfreien Vermögensmehrungen zu unterscheiden war[7]. Der Gesetzgeber wollte sicherstellen, „dass Vorteile, die unabhängig von ihrer Bezeichnung und ihrer zivilrechtlichen Gestaltung bei wirtschaftlicher Betrachtung für die Überlassung von Kapitalvermögen zur Nutzung erzielt werden, zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören“[6].

Bei der hier zu beurteilenden Z AG … Anleihe sind diese Besonderheiten nicht gegeben. Ähnlich wie bei „einfachen Floatern“[4] gibt es weder verdeckte Zinserträge noch eine Vermengung von Ertrags- und Vermögensebene. Der Zinsertrag liegt vielmehr offen und ist ohne jede Schwierigkeit zu ermitteln. Der Unterschied zu „einfachen Floatern“ besteht lediglich darin, dass bei der Z AG … Anleihe zunächst ein Zeitraum mit einer festen Verzinsung vorgesehen ist, an den sich dann eine variable Verzinsung anschließt, die sich aus dem -jederzeit veränderbaren- 3-Monats-EURIBOR zzgl. eines festen Risikoaufschlags von 7,3 % zusammensetzt. Die Höhe der Verzinsung ist damit entscheidend vom 3-Monats-EURIBOR als Referenzzinssatz abhängig; steigt dieser, erhöht sich die Verzinsung, fällt er, ermäßigt sich die Verzinsung. Dass je nach Kapitalmarktentwicklung mit Änderungen des Referenzzinssatzes Kursschwankungen verbunden sind, versteht sich von selbst, auch wenn diese durch den festen Risikoaufschlag von 7,3 % abgemildert werden. Indes werden Kursveränderungen bei einer Zwischenveräußerung nicht nach § 20 EStG erfasst, sondern finden allenfalls im Rahmen des § 23 EStG Berücksichtigung. Wenn in derartigen Fällen die laufenden Zinsen stets nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG steuerpflichtig sind, erschließt sich nicht, weshalb bei Zwischenveräußerungen Kursgewinne/-verluste nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG -anders als bei festverzinslichen Papieren- Berücksichtigung finden sollten. Denn auf der Grundlage, dass § 20 EStG systematisch von der objektiven Unmaßgeblichkeit jeglicher Wertveränderungen der Kapitalanlage, des Vermögensstamms, ausgeht, wäre im Streitfall die steuerliche Abschöpfung von Kursdifferenzen im Rahmen von § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 Buchst. c und d, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG als Abweichung vom Binnensystem des § 20 EStG sachlich nicht gerechtfertigt[8].

Bundesfinanzhof, Urteil vom 17. Dezember 2013 – VIII R 42/12

  1. Fortführung der Rechtsprechung, vgl. BFH, Urteil vom 20.11.2006 – VIII R 97/02, BFHE 216, 79, BStBl II 2007, 555[]
  2. ständige Rechtsprechung, vgl. dazu im Einzelnen mit diversen Nachweisen BFH, Urteile vom 13.12 2006 – VIII R 62/04, BFHE 216, 199, BStBl II 2007, 568; vom 20.11.2006 – VIII R 97/02, BFHE 216, 79, BStBl II 2007, 555; vom 11.07.2006 – VIII R 67/04, BFHE 215, 86, BStBl II 2007, 553; vom 13.12 2006 – VIII R 6/05, BFHE 216, 206, BStBl II 2007, 571[]
  3. vgl. BFH, Urteil in BFHE 216, 199, BStBl II 2007, 568, m.w.N.[]
  4. vgl. dazu BFH, Urteil in BFHE 216, 79, BStBl II 2007, 555[][]
  5. BGBl I 1993, 2310[]
  6. vgl. BT-Drs. 12/5630, S. 59[][]
  7. vgl. BT-Drs. 12/6078, S. 116[]
  8. im Einzelnen dazu BFH, Urteil in BFHE 216, 79, BStBl II 2007, 555[]