Eine Spende unmittelbar an den Papst ist nicht steuerlich abziehbar, da der Heilige Stuhl im Vatikan ansässig ist. Eine Spende ist nach deutschem Recht nur dann steuerlich abziehbar, wenn der Spendenempfänger in einem Mitgliedsstaat der EU oder in einem EWR-Staat ansässig ist. Der Vatikan gehört aber weder der EU noch dem Europäischen Wirtschaftsraum an.

Mit dieser Begründung hat das Finanzgericht Köln die Klage einer Steuerberatungs-GmbH abgewiesen, die sich dagegen gewehrt hat, dass ihre Spende an den papst nicht vom Finanzamt steuermindernd berücksichtigt worden war. Der Geschäftsführer der Steuerberatungs-GmbH hatte im Rahmen einer Generalaudienz Papst Benedikt XVI. persönlich einen Scheck über 50.000 Euro übergeben. Hierfür erhielt die GmbH eine Spendenbescheinigung, die als Aussteller den „Staatssekretär seiner Heiligkeit“ und als Ausstellungsort den Vatikan auswies. Die Spende sollte osteuropäischen Jugendlichen die Teilnahme am Weltjugendtag 2008 in Sydney ermöglichen. Das Finanzamt sah nicht die katholische Kirche Deutschland, sondern den Vatikanstaat als Empfänger der Zuwendung an und versagte den Spendenabzug. Dagegen hat sich die Gesellschaft mit der Klage gewehrt.
Nach Auffassung des Finanzgerichts Köln sei keine deutsche Untergliederung der katholischen Kirche als Spendenempfänger anzusehen. Eine Spende sei nach deutschem Recht nur dann steuerlich abziehbar, wenn der Spendenempfänger eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine öffentliche Dienststelle sei, die in einem Mitgliedsstaat der EU oder in einem EWR-Staat gelegen ist.
Diese Voraussetzungen seien bei einer Spende unmittelbar an den Papst nicht erfüllt. Denn als Empfänger der Zuwendung kämen nur der Heilige Stuhl, der Vatikanstaat oder die katholische Weltkirche in Betracht, die allesamt im Vatikan ansässig seien. Der Vatikan gehöre aber weder der EU noch dem Europäischen Wirtschaftsraum an. Auch verstoße die Versagung des Spendenabzugs nicht gegen die europarechtliche Regelung zur Kapitalverkehrssteuerfreiheit.
Finanzgericht Köln, Urteil vom 15. Januar 2014 – 13 K 3735/10







