Die Diätverpflegung als außergewöhnliche Belastung

Die Kosten einer Diätverpflegung können nach Ansicht des Finanzgerichts Düsseldorf in der Einkommensteuer nicht als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden.

Die Diätverpflegung als außergewöhnliche Belastung

In dem jetzt in Düsseldorf entschiedenen Fall stritten die Beteiligten um die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für Nahrungsergänzungsmittel. Die Klägerin leidet an einer chronischen Stoffwechselstörung und nimmt aus diesem Grund Vitamine und andere Mikronährstoffe, die sie über Apotheken bezieht, ein. In ihrer Einkommensteuererklärung für 2010 machte sie Aufwendungen für verschiedene Präparate (z.B. Benfotiamin, Vitamin A und D, Biotin, Vitamin B2 laktosefrei, Adenosylcobalamin, Kalzium und Vitamin D, Bio-C-Vitamin) als außergewöhnliche Belastung geltend, die das Finanzamt nicht zum Abzug zuließ. Im Rahmen des sich anschließenden Einspruchsverfahrens übersandte die Klägerin eine ärztliche Bescheinigung, wonach sie unter einer chronischen Stoffwechselstörung leide, die keine medikamentöse Behandlung indiziere, sondern die laufende Einnahme von Mikronährstoffen erforderlich mache. In der Bescheinigung wurden die verordneten Präparate im Einzelnen aufgeführt

Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Klage abgewiesen. Zwar seien Krankheitskosten als zwangsläufige Aufwendungen im Grundsatz als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Dies gelte jedoch nicht für Aufwendungen, die durch Diätverpflegung entstehen. Das gesetzliche Abzugsverbot für Diätverpflegung gelte auch dann, wenn diese nicht nur neben, sondern anstelle von Medikamenten zur Linderung der Krankheit benötigt werde. Gleiches gelte, wenn die Diät aufgrund einer ärztlichen Verordnung unmittelbar als Therpie eingesetzte werde und damit Medikamentencharakter habe.

Die von der Klägerin geltend gemachten Aufwendungen stellten Diätkosten dar. Unter einer Diät sei die auf die Bedürfnisse des Patienten und der Therapie der Erkrankung abgestimmte Ernährung zu verstehen; sie könne in der Einschränkung der gesamten Ernährung, in der Vermeidung bestimmter Anteile oder – wie im Streitfall – in der Vermehrung aller oder bestimmter Nahrungsanteile bestehen. Zu den Diäten gehörten nicht nur kurzzeitig angewandte Einformdiäten sowie langzeitig angewandte Grunddiäten, sondern auch an ständige Leiden (z.B. Zöliakie) angepasste langzeitige Sonderdiäten.

Nach § 33 Abs. 1 EStG wird, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes erwachsen, auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung übersteigt; vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird.

Nach § 33 Abs. 2 EStG erwachsen dem Steuerpflichtigen Aufwendungen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen. Krankheitskosten erwachsen dem Steuerpflichtigen grundsätzlich zwangsläufig, weil er sich ihnen aus tatsächlichen Gründen nicht entziehen kann[1]. Nach § 33 Abs. 2 Satz 3 EStG können allerdings Aufwendungen, die durch Diätverpflegung entstehen, nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.

Der Gesetzgeber hat das Abzugsverbot für Diätkosten 1974 eingeführt, weil nach den Erfahrungen der Praxis die Steuerermäßigung vielfach ungerechtfertigt in Anspruch genommen werde, die Einhaltung der Diät im allgemeinen nicht zu einer Mehrbelastung, oft sogar zu Einsparungen führe und zwangsläufige Unterschiede in den Lebenshaltungskosten anderer Art, die viel schwerer wögen (z.B. unterschiedliche Wohnungsmieten, Mehrkosten für Kleidung wegen Übergröße)) steuerlich ebenfalls nicht ausgeglichen werden könnten[2].

Das Abzugsverbot für Diätverpflegung gilt auch dann, wenn diese nicht nur neben, sondern anstelle von Medikamenten zur Linderung der Krankheit benötigt wird[3] und auch dann, wenn die Diät auf Grund einer ärztlichen Verordnung unmittelbar als Therapie eingesetzt wird und damit Medikamentencharakter aufweist[3].

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs[4] ist unter Diät die auf die Bedürfnisse des Patienten und der Therapie der Erkrankung abgestimmte Ernährung zu verstehen; sie kann in der Einschränkung der gesamten Ernährung, in der Vermeidung bestimmter Anteile oder in der Vermehrung aller oder bestimmter Nahrungsanteile bestehen[5]. Zu den Diätformen gehörten nicht nur kurzzeitig angewendete Einformdiäten sowie langzeitig angewandte Grunddiäten, z.B., bei Gicht und Zuckerkrankheit, sondern auch langzeitige Sonderdiäten mit Anpassung an ständige Leiden, z.B. Zöliakie[6].

Finanzgericht Düsseldorf – Urteil vom 15. Juli 2013 – 9 K 3744/12 E

  1. Mellinghoff in Kirchhof, EStG, 12. Auflage, § 33 Rnr. 54 „Krankheitskosten“[]
  2. Kanzler in Herrmann/Heuer/Raupach, § 33 EStG, Rnr.208 m.w.N.[]
  3. BFH vom 21.06.2007 III R 48/04, BStBl II 2007, 880[][]
  4. vgl. BFH vom 21.06.2007 III R 48/04, BStBl II 2007, 880, Tz. 29[]
  5. Hinweis des BFH auf Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 259. Auflage 2002, Stichwort: Krankenkost/Diät[]
  6. Hinweis des BFH auf: Der Gesundheitsbrockhaus, 3. Aufl.1984, Stichwort: Diätformen[]