Ist ein teilstationär in einer Behindertenwerkstatt untergebrachtes behindertes Kind in den Haushalt des Kindergeldberechtigten aufgenommen, scheidet eine im Rahmen der Entscheidung über die Abzweigung (§ 74 Abs. 1 Sätze 1, 3 und 4 EStG) angestellte tatsächliche Vermutung, wonach die Unterhaltsleistungen des Kindergeldberechtigten den in § 66 Abs. 1 EStG vorgesehenen Kindergeldsatz bereits dann erreichen bzw. überschreiten, wenn der Kindergeldberechtigte selbst nicht von Sozialleistungen lebt, aus. Im Rahmen der Ermessensentscheidung über die Abzweigung sind die von dem Kindergeldberechtigten tatsächlich erbrachten Unterhaltsaufwendungen (z.B. Gewährung einer Unterkunft, Kosten für die behinderungsbedingte Begleitung) zu berücksichtigen.

Enthält ein Bescheid über die Ablehnung einer Abzweigung keine Bestimmung über das Ende seines Regelungszeitraums, dann trifft er nur eine Regelung bis zur Bekanntgabe der letzten Verwaltungsentscheidung, d.h. bis zur Bekanntgabe des Ablehnungsbescheides oder einer nachfolgenden Einspruchsentscheidung, wenn in dieser über die Abzweigung sachlich entschieden wurde.
Gemäß § 74 Abs. 1 Sätze 1, 3 und 4 EStG kann das für ein Kind festgesetzte Kindergeld u.a. an die Stelle ausgezahlt werden, die dem Kind Unterhalt gewährt, wenn der Kindergeldberechtigte ihm gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt, mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist oder nur Unterhalt in Höhe eines Betrags zu leisten braucht, der geringer ist als das für die Auszahlung in Betracht kommende Kindergeld.
Ob hier einer dieser Fälle vorlag, in denen eine Abzweigung grundsätzlich in Betracht kommt, kann jedoch dahingestellt bleiben, wenn auf der Ebene der Ermessensausübung eine Abzweigung deshalb ausgeschlossen ist, weil eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt, also allein die Ablehnung der Abzweigung ermessensgerecht ist.
Nach der Rechtsprechung des Senats sind bei der Ausübung des Ermessens, ob und in welcher Höhe das Kindergeld an den -dem Kind anstelle des Kindergeldberechtigten Unterhalt gewährenden- Sozialleistungsträger abzuzweigen ist, auch geringe Unterhaltsleistungen der Eltern zu berücksichtigen. Zu Recht weist der Beigeladene darauf hin, dass dabei nur die den Eltern im Zusammenhang mit der Betreuung und dem Umgang mit dem Kind tatsächlich entstandenen und glaubhaft gemachten Aufwendungen anzusetzen sind, nicht hingegen fiktive Kosten[1]. Sind die Leistungen mindestens so hoch wie das Kindergeld, wird eine Abzweigung nicht als ermessensgerecht angesehen[2].
Indessen scheidet eine tatsächliche Vermutung, wonach die Unterhaltsleistungen des Kindergeldberechtigten den in § 66 Abs. 1 EStG vorgesehenen Kindergeldsatz bereits dann erreichen bzw. überschreiten, wenn der Kindergeldberechtigte das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat und selbst nicht von Sozialleistungen lebt, jedenfalls bei behinderten Kindern aus. Denn die Frage, ob der Kindergeldberechtigte gegenüber seinem behinderten Kind solche Unterhaltsleistungen erbringt, hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab (z.B.: Höhe der dem Kind gewährten Grundsicherungsleistungen; Höhe der dem Kind gewährten Rentenleistungen; eigene Einkünfte des Kindes; eigenes bedarfsdeckendes Vermögen des Kindes, z.B. Wohnung, PKW etc.), die sich aufgrund ihrer im Einzelfall gegebenen Unterschiedlichkeit einer Verallgemeinerung in Form einer (widerleglichen) Vermutung eines bestimmten Geschehensablaufs entziehen.
Im vorliegenden Fall hat die Mutter tatsächlich Unterhaltsaufwendungen in Höhe des monatlichen Kindergeldbetrages getätigt. Diese Unterhaltsaufwendungen wurden auch nicht durch entsprechende Grundsicherungsleistungen vollständig abgedeckt[3]. Die Unterhaltsgewährung erfolgte zum einen durch die Zurverfügungstellung einer Unterkunft. Die Tochter war nicht vollstationär untergebracht, sondern befand sich nur tagsüber in der Behindertenwerkstatt. Über Nacht und an den freien Tagen war die Tochter in den Haushalt der Mutter aufgenommen.
Im Rahmen der Berechnung der Grundsicherungsleistungen werden die Kosten der im Wohneigentum der Kindergeldberechtigten stehenden Unterkunft nur mit einer sog. „Hauslast“ berücksichtigt. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass nach § 29 Abs. 1 SGB XII (in der bis zum Jahr 2010 geltenden Fassung) bzw. nach § 35 Abs. 1 SGB XII (in der im Jahr 2011 geltenden Fassung) Leistungen für die Unterkunft nur in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht werden.
Demgegenüber ist für die im Rahmen des § 74 Abs. 1 Sätze 1 und 3 EStG zu beantwortende Frage, welche Unterhaltsleistungen der Kindergeldberechtigte erbracht hat, auch bei einer unentgeltlich zur Verfügung gestellten Unterkunft der tatsächliche Wert der Sachleistung maßgeblich. Hierbei handelt es sich nicht um fiktive Aufwendungen im Sinne des BFH, Urteils in BFHE 224, 290, BStBl II 2009, 928, sondern um tatsächlich entstandene Aufwendungen in Form von Sachleistungen. Diese sind, sofern sie sich -wie im vorliegenden Fall- nicht anhand konkreter Aufwendungen (z.B. anteilige Miete) ermitteln lassen, zu schätzen. Insofern hat der Senat aus Gründen der Vereinfachung keine Bedenken, für die Frage der Bewertung der der Tochter überlassenen Unterkunft auf die Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung -SvEV-) in der jeweils geltenden Fassung zurückzugreifen. Der Wert einer als Sachbezug zur Verfügung gestellten Unterkunft wird gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 SvEV auf monatlich 204 € (Veranlagungszeitraum 2010) bzw.206 € (Veranlagungszeitraum 2011) festgelegt. Anzurechnen sind hierauf die der T über die Grundsicherung gewährten Leistungen für Unterkunft, da diese in den „gemeinsamen Topf“ fließen, aus dem die Familie ihren Unterhalt bestreitet. Danach ergeben sich eigene zusätzliche Unterhaltsleistungen der Mutter in Höhe von 150,49 € pro Monat im Jahr 2010 bzw. 152,49 € im Jahr 2011.
Darüber hinaus hat die Mutter einen durch die Grundsicherungsleistungen nicht erfassten behinderungsbedingten Mehrbedarf der Tochter gedeckt.
Ein solcher Mehrbedarf ergibt sich daraus, dass für die Tochter im Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen „H“ eingetragen ist. Das Merkzeichen „H“ wird Personen gewährt, die hilflos sind, wovon auszugehen ist, wenn sie für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedürfen (vgl. § 33b Abs. 6 Satz 3 EStG). Dass in diesem Fall von erheblichem zusätzlichem Mehraufwand auszugehen ist, ergibt sich zum einen aus dem entsprechend auf 3.700 € erhöhten Behindertenpauschbetrag des § 33b Abs. 3 Satz 3 EStG und zum anderen auch aus den dann in noch größerem Umfang anerkannten Fahrtkosten[4].
Dem Ansatz dieses Mehrbedarfs steht nicht entgegen, dass die Tochter im Rahmen der Aufnahme in die Werkstatt für behinderte Menschen Eingliederungshilfeleistungen erhält. Denn diese Leistungen decken den insgesamt bestehenden behinderungsbedingten Mehrbedarf nicht in vollem Umfang ab. Insoweit hat der Senat bereits entschieden, dass zur Ermittlung des Mehrbedarfs im Fall einer teilstationären Unterbringung zwar nicht zusätzlich zu den Leistungen der Eingliederungshilfe für die Werkstattunterbringung der Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 3 EStG angesetzt werden kann[5]. Gleichwohl hat der Senat anerkannt, dass zusätzlich zu den Aufwendungen für die teilstationäre Unterbringung ein weiterer behinderungsbedingter Mehrbedarf anfällt, da offensichtlich ist, dass ein behindertes Kind mit dem Merkmal „H“ während des Aufenthalts in dem Haushalt, in dem es lebt, der Betreuung bedarf und nicht ohne Hilfeleistungen anderer Personen auskommt.
Der Mehrbedarf wird auch nicht unter weiterer Berücksichtigung der für die Tochter erbrachten Grundsicherungsleistungen abgedeckt. Nach dem Leistungsbescheid hat der Grundsicherungsträger einen behinderungsbedingten Mehrbedarf nur nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII in Höhe von 48,79 € angesetzt. Eine derartige Leistung deckt jedoch nur den Mehrbedarf ab, der einer voll erwerbsgeminderten Person mit dem Merkzeichen „G“ im Hinblick darauf gewährt wird, dass sie in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist, nicht den zusätzlichen Mehrbedarf einer Person, der das Merkzeichen „H“ gewährt wurde.
Die Höhe dieses zusätzlichen behinderungsbedingten Mehrbedarfs ist grundsätzlich im Einzelnen zu ermitteln bzw. -soweit dies nicht möglich ist- zu schätzen. Im Hinblick auf die von der Mutter in diesem Zusammenhang in der Erklärung zu den Unterhaltsaufwendungen geltend gemachten tatsächlichen Ausgaben (insbesondere Kosten für Begleitfahrten zum Arzt und zu Therapiemaßnahmen sowie für behinderungsbedingte Aufwendungen bei Freizeit- und Urlaubsunternehmungen) ist jedenfalls von einem monatlichen Mehraufwand von nicht weniger als 50 € auszugehen.
Danach ergibt sich, dass die Mutter bereits unter Berücksichtigung der Positionen Unterkunft und behinderungsbedingter Mehrbedarf aufgrund des Merkzeichens „H“ mit 200,49 € (in 2010) bzw.202,49 € (in 2011) Unterhaltsleistungen erbracht hat, die das monatliche Kindergeld in Höhe von 184 € überschreiten. Dahingestellt bleiben kann deshalb, ob der Mutter daneben weitere Unterhaltsaufwendungen für die Tochter entstanden sind. Eine Abzweigung scheidet daher nach den o.g. Rechtsgrundsätzen aus.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 17. Oktober 2013 – III R 23/13
- BFH, Urteil vom 09.02.2009 – III R 37/07, BFHE 224, 290, BStBl II 2009, 928[↩]
- BFH, Urteil vom 23.02.2006 – III R 65/04, BFHE 212, 481, BStBl II 2008, 753, m.w.N.[↩]
- vgl. hierzu BFH, Urteil vom 17.12 2008 – III R 6/07, BFHE 224, 228, BStBl II 2009, 926[↩]
- vgl. H 33.1 bis 33.4 des Amtlichen Einkommensteuer-Handbuchs 2011, Stichwort: Fahrtkosten behinderter Menschen[↩]
- BFH, Urteil vom 09.02.2012 – III R 53/10, BFHE 236, 417, m.w.N.[↩]




