Ein bereits entstandener, aber erst in einem späteren Veranlagungszeitraum fälliger Sanierungszuschusses ist mit seinem Nennwert, nicht mit einem niedrigeren Teilwert anzusetzen.

Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG sind die nicht in § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG genannten Wirtschaftsgüter –u.a. Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens wie die streitgegenständliche Zuschussforderung– grundsätzlich mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Diese entsprechen bei einer Forderung, die wie auch im Streitfall durch (öffentlich-rechtlichen) Vertrag begründet wurde, grundsätzlich deren Nennbetrag[1]. Der Zuschuss ist am hier maßgeblichen Bilanzstichtag nicht in Höhe des „realisierten“ Barwerts anzusetzen. Denn für die Abzinsung eines Aktivpostens fehlt es im Gegensatz zu dem Abzinsungsgebot für Verbindlichkeiten (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG) und Rückstellungen (§ 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG) an einer gesetzlichen Rechtsgrundlage.
Auch der Ansatz eines niedrigeren Teilwerts scheidet im Streitfall aus. Ist der Teilwert aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger, so kann dieser angesetzt werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG). Für Steuerpflichtige, die ihren Gewinn gemäß § 5 Abs. 1 EStG ermitteln, ergibt sich aufgrund des Grundsatzes der Maßgeblichkeit und des handelsrechtlichen strengen Niederstwertprinzips für Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens (§ 253 Abs. 4 HGB) bei gesunkenem Teilwert steuerrechtlich eine Pflicht zur Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG[2]
Der Teilwert entspricht dem Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG). Der Teilwert einer unverzinslichen oder niedrig verzinsten Forderung, mit deren Befriedigung erst in geraumer Zeit gerechnet werden kann, liegt in der Regel unterhalb ihres Nominalwerts. Sie ist weniger wert als eine nominal gleich hohe Forderung, die kurzfristig eingezogen werden kann. Das gilt nicht nur aus Sicht des Erwerbers einer Einzelforderung, sondern in gleicher Weise auch aus der des Erwerbers eines gesamten Unternehmens, zu dessen Vermögen die Forderung gehört[3]. Die Wertminderung basiert allerdings, soweit mit ihr nicht ein Ausfallrisiko der Forderung abgebildet wird, im Wesentlichen auf der Annahme, dass die erst zu einem späteren Zeitpunkt fälligen und/oder unverzinslichen Forderungen ein (verdecktes) Zinsentgelt enthalten[4].
Ausgehend von diesen Grundsätzen kommt der Ansatz eines niedrigeren Teilwerts im Streitfall nicht in Betracht. Die Zuschussforderung unterliegt keinem Ausfallrisiko und aus diesem Grund scheidet der Ansatz eines niedrigeren Teilwerts aus. Allein die Unverzinslichkeit der Zuschussforderung und die vereinbarte und auch tatsächlich erfolgte ratierliche Auszahlung der Zuschüsse bis zu eineinhalb Jahre nach deren Entstehung rechtfertigt den Ansatz eines niedrigeren Teilwerts ebenso wenig. Die Zuschussforderung beinhaltet –anders als die unverzinsliche Kapitalüberlassung oder die Stundung einer Forderung– keinen verdeckten Zinsanteil. Die Fälligkeit und damit die Auszahlung des Sanierungszuschusses waren von vornherein abweichend von dem Entstehungszeitpunkt geregelt. Ein Zinsanteil war in der ratierlichen Auszahlung erkennbar nicht enthalten. Soweit eingewendet wird, nur durch die „Teilwertabschreibung“ sei gewährleistet, dass ausschließlich die zum Bilanzstichtag realisierten Gewinne erfasst würden, wird die Realisierung einer Forderung mit deren Bewertung verwechselt.
Im Übrigen dürfte ein niedrigerer Teilwert schon deshalb nicht angesetzt werden, weil selbst bei Unterstellung einer Wertminderung wegen der Unverzinslichkeit der Zuschussforderung die Wertminderung jedenfalls nicht „voraussichtlich dauernd“ i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG wäre.
Der Begriff „voraussichtlich dauernde Wertminderung“ ist weder im HGB noch im Steuerrecht definiert. Er bezeichnet im Grundsatz eine Minderung des Teilwerts (handelsrechtlich: des beizulegenden Werts), die einerseits nicht endgültig sein muss, andererseits aber nicht nur vorübergehend sein darf. Ob eine Wertminderung „voraussichtlich dauernd“ ist, muss unter Berücksichtigung der Eigenart des jeweils in Rede stehenden Wirtschaftsguts beurteilt werden[5].
elbst wenn der aktuelle Wert der unverzinslichen Zuschussforderung am hier maßgeblichen Bilanzstichtag, der vor dem Fälligkeitszeitpunkt lag, gemindert gewesen wäre, wäre er in der Folge zwangsläufig sukzessive wieder angestiegen und hätte zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt den Nominalbetrag der Zuschussforderung wieder erreicht. Die Klägerin hatte mithin stets die gesicherte Aussicht, zum Fälligkeitszeitpunkt den Nominalwert der Zuschussforderung zu erhalten. Die mit dem Fehlen der Fälligkeit der unverzinslichen Zuschussforderung möglicherweise verbundene Wertminderung erweist sich somit unter dem zeitlichen Blickwinkel jedenfalls dann, wenn sich darin –wie im Streitfall– nicht ein Risiko hinsichtlich der Rückzahlung widerspiegelt, als nur vorübergehend und folglich als nicht dauerhaft[6].
Bundesfinanzhof, Urteil vom 24. Juli 2013 – IV R 30/10
- BFH, Urteile vom 23.11.1967 – IV 123/63, BFHE 90, 484, BStBl II 1968, 176, und vom 18.04.2012 – X R 7/10, BFHE 237, 119[↩]
- vgl. z.B. BFH, Urteile vom 05.05.2004 – XI R 43/03, BFH/NV 2005, 22, und in BFHE 237, 119[↩]
- BFH, Urteil vom 24.10.2012 – I R 43/11, BFHE 239, 275, BStBl II 2013, 162, m.w.N.[↩]
- vgl. u.a. BFH, Urteile vom 11.12.1986 – IV R 222/84, BFHE 149, 149, BStBl II 1987, 553; vom 24.10.2006 – I R 2/06, BFHE 215, 230, BStBl II 2007, 469[↩]
- BFH, Urteil in BFHE 239, 275, BStBl II 2013, 162, m.w.N.[↩]
- so zu einer unverzinslichen Darlehensforderung: BFH, Urteil in BFHE 239, 275, BStBl II 2013, 162, mit umfangreichen Nachweisen[↩]






