Verzichtet Irland auf sein Besteuerungsrecht für den Arbeitslohn eines Piloten, bleibt 2009 für einen in Deutschland wohnenden Piloten einer irischen Fluggesellschaft der Arbeitslohn auch in Deutschland steuerfrei.

So die Entscheidung des Finanzgerichts Köln in dem hier vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, mit dem sich ein Pilot dagegen gewehrt hat, dass die Finanzverwaltung bei der Steuerfestsetzung für 2009 seinen Arbeitslohn besteuert hatte.
Nach dem deutsch-irischen Doppelbesteuerungsabkommen hat Irland das Besteuerungsrecht für den Arbeitslohn des Piloten. Wenn ein Pilot jedoch in Irland nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist, verzichtet Irland auf sein Besteuerungsrecht soweit an Arbeitstagen kein irischer Flughafen angeflogen wird. Mit Urteil vom 11. Januar 2012[1] hat der Bundesfinanzhof die Steuerfreiheit dieser Einnahmen bestätigt. Als Reaktion hierauf hat der deutsche Gesetzgeber mit dem Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz vom Juni 2013[2] § 50d Abs. 9 Satz 3 EStG eingeführt. Mit dieser Vorschrift will er rückwirkend in allen noch offenen Fällen Deutschland die Besteuerung ermöglichen.
Die Finanzverwaltung hatte den von Irland nicht besteuerten Arbeitslohn des Piloten i.H. von 73.000 Euro bei der Steuerfestsetzung für 2009 der Besteuerung unterworfen. Der Pilot wehrte sich dagegen und beantragte beim Finanzamt erfolglos eine Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheides.
Nach Auffassung des Finanzgerichts Köln konnte der Gesetzgeber die Besteuerungslücke durch den Mitte 2013 eingeführten § 50d Absatz 9 Satz 3 Einkommensteuergesetz nicht rückwirkend schließen. Die Vorschrift ist wegen des für belastende Gesetze geltenden Rückwirkungsverbots im Streitjahr nicht anzuwenden. Nach der im Aussetzungsverfahren vorgeschriebenen überschlägigen Prüfung stehe Deutschland nach Auffassung des Finanzgerichts insoweit kein Besteuerungsrecht zu.
Finanzgericht Köln, Beschluss vom 18. Oktober 2013 – 1 V 1635/13




