Aktuell hatte sich der Bundesfinanzhof mit dem Kindergeldanspruch einer Mutter für ein Kind zu befassen, das mit dem anderen Elternteil seines nichtehelichen Kindes in einem gemeinsamen Haushalt lebt.

Die Klägerin ist die Mutter der 1986 geborenen Tochter (T), die selbst Mutter eines im 2009 geborenen Kindes ist. Seit September 2010 ist T mit dem Kindesvater verheiratet. Die Klägerin bezog für T Kindergeld. Nach einem Urlaubssemester bis August 2009 setzte T ihr Studium fort. Die Exmatrikulation erfolgte nach im Oktober 2010 bestandener Abschlussprüfung im Februar 2011. T wohnte 2010 und 2011 mit dem Vater ihres Kindes –nach der Heirat im September 2010 ihr Ehemann– in einer gemeinsamen Wohnung.
Die Familienkasse hob im Juli 2011 die Festsetzung des Kindergeldes für T von Januar bis Oktober 2010 auf und forderte von der Klägerin überzahltes Kindergeld zurück. Sie ging dabei davon aus, dass ein Kindergeldanspruch der Klägerin ausgeschlossen sei, weil gegenüber T nach § 1615l BGB vorrangig der Vater des 2009 geborenen Kindes unterhaltspflichtig sei. Der Bundesfinanzhof sah dagegen auch für diesen Zeitraum eine grundsätzlich bestehende Kindergeldberechtigung:
Für ein über 18 Jahre altes Kind, das –wie T im Streitzeitraum 2010– das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, besteht nach § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG, § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG Anspruch auf Kindergeld, wenn das Kind für einen Beruf ausgebildet wird und seine zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmten oder geeigneten Einkünfte und Bezüge den für den Streitzeitraum maßgeblichen Grenzbetrag nicht übersteigen.
Nach den Feststellungen des FG führte T ihr Studium im Streitzeitraum von Januar bis Oktober 2010 fort. Sie wurde im Streitzeitraum mithin für einen Beruf ausgebildet.
Im Rahmen der Tatbestände des § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG ist –entgegen der Ansicht der Familienkasse– nicht zu prüfen, ob das Kind trotz einer gegenüber der Unterhaltspflicht der Eltern vorrangigen Unterhaltsverpflichtung des Ehegatten oder nach § 1615l BGB des anderen Elternteils eines nichtehelichen Kindes weiterhin beim Kinderfreibetrag oder beim Kindergeld berücksichtigt werden kann.
Nach der Rechtsprechung des III. Senats des BFH ist eine typische Unterhaltssituation kein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal der einzelnen Berücksichtigungstatbestände i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 EStG. Ob ein Kind wegen eigener Einkünfte oder Bezüge typischerweise nicht auf Unterhaltsleistungen der Eltern angewiesen und deshalb nicht als Kind zu berücksichtigen ist, wird nach der gesetzlichen Regelung nicht bei der Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 EStG ermittelt, sondern erst auf einer zweiten Stufe bei der Prüfung nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG in der im Streitfall bis zum Veranlagungszeitraum 2011 geltenden Fassung, ob die Einkünfte und Bezüge des Kindes den maßgebenden Grenzbetrag überschreiten[1].
Dieser Rechtsprechung schließt sich der erkennende Senat an und verweist zur weiteren Begründung auf die Ausführungen im BFH, Urteil in BFHE 241, 255, BFH/NV 2013, 1307, Rz 12.
Der Kindergeldanspruch der Klägerin setzt voraus, dass T im streitigen Zeitraum von Januar bis Oktober 2010 keine Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, über dem anteiligen Grenzbetrag nach § 32 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Satz 7 EStG –im Streitfall 6.670 EUR– hatte.
Bezüge sind alle Zuflüsse in Geld oder Naturalleistungen, die nicht im Rahmen der einkommensteuerrechtlichen Einkünfteermittlung erfasst werden, also nicht steuerbare oder steuerfreie Einnahmen[2]. Auch Unterhaltsleistungen des verheirateten oder geschiedenen Ehegatten (§§ 1360, 1360a, 1361, 1569 ff. BGB) oder des Vaters aus Anlass der Geburt eines nichtehelichen Kindes (§ 1615l BGB) sind danach als Bezüge i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG unabhängig davon zu erfassen, ob diese freiwillig, aufgrund einer vermeintlichen oder tatsächlichen Rechtspflicht erbracht werden[3].
Insoweit kommt es nicht darauf an, ob der Vater des Kindes der T dieser gegenüber in der Zeit von Januar 2010 bis zum Zeitpunkt der Heirat im September 2010 nach § 1615l BGB zum Unterhalt verpflichtet gewesen ist. Entscheidend ist hingegen, ob und in welcher Höhe T –die mit dem Vater und dem Kind im streitigen Zeitraum gemeinsam in einer Wohnung lebte– tatsächlich Unterhaltsleistungen zugeflossen sind.
Allerdings stellt sich für den Bundesfinanzhof sodann die Frage, in welcher Höhe der Tochter T Einkünfte und Bezüge im Streitzeitraum zuzurechnen sind:
Leben –wie im Streitfall bis zur Eheschließung im September 2010– die nichtverheirateten Eltern eines Kindes in einem gemeinsamen Haushalt, kann aufgrund der Unterschiede zum Ehegattenunterhalt[4] für die Schätzung von Unterhaltsleistungen –entgegen dem Revisionsvorbringen der Familienkasse– nicht von dem Erfahrungssatz ausgegangen werden, dass die Elternteile sich das verfügbare Einkommen des Alleinverdieners oder das beider Elternteile hälftig teilen[5].
In Fällen des gemeinsamen Haushalts unverheirateter Eltern ist hingegen im Einzelnen zu ermitteln, ob und ggf. in welchem Umfang im jeweiligen Anspruchszeitraum gegenüber dem selbst als Kind nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG zu berücksichtigenden Elternteil Bar- oder Naturalleistungen durch den anderen Elternteil oder durch einen Dritten erbracht wurden[6].
Es ist daher zu prüfen, in welcher Höhe T Einkünfte und Bezüge im Streitzeitraum Januar bis Oktober 2010 zuzurechnen sind, Feststellungen dazu zu treffen haben, ob T von Januar 2010 bis einschließlich August 2010 solche Leistungen bezogen hat.
Dabei bestehen für den Bundesfinanzhof keine Bedenken, bei der Bewertung von etwaigen von der T in der Zeit von Januar bis August 2010 bezogenen Naturalleistungen –z.B. Verpflegung, Unterkunft oder Wohnung– diese in Anlehnung an die Werte der ab 1.01.2007 geltenden Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung) in der jeweils geltenden Fassung zu schätzen, sofern nicht im Einzelfall abweichende Werte festgestellt werden können[7].
Bei der Ermittlung der Bezüge der T ist eine Kostenpauschale in Höhe von 180 € i.S. von R 32.10 Abs. 4 der Einkommensteuer-Richtlinien 2008 abzuziehen, wenn nicht höhere Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem Zufluss der entsprechenden Einnahmen stehen, nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden.
Die Unterhaltsleistungen eines Kindes an sein eigenes Kind mindern dessen Einkünfte und Bezüge nicht. Die vom Kind der T ausgelösten Unterhaltslasten der T werden ausschließlich durch den für dieses Kind bestehenden Anspruch auf Kindergeld oder die Freibeträge des § 32 Abs. 6 EStG berücksichtigt und sind mit diesem Anspruch abgegolten. Zur Vermeidung einer Doppelberücksichtigung desselben Aufwands dürfen sie daher nicht noch einmal im Rahmen der Grenzbetragsberechnung für das Kind –vorliegend der T– abgezogen werden[8].
Bundesfinanzhof, Urteil vom 24. Juli 2013 – XI R 16/12
- vgl. BFH, Urteil vom 11.04.2013 III R 24/12, BFHE 241, 255, BFH/NV 2013, 1307, m.w.N.[↩]
- vgl. dazu BFH, Urteile vom 17.12.2009 III R 74/07, BFHE 228, 72, BStBl II 2010, 552; in BFHE 241, 255, BFH/NV 2013, 1307, jeweils m.w.N.[↩]
- vgl. dazu BFH, Urteil in BFHE 241, 255, BFH/NV 2013, 1307, Rz 15[↩]
- vgl. dazu BFH, Urteile vom 23.11.2011 – III R 76/09, BFHE 236, 79, BStBl II 2012, 413; in BFHE 241, 255, BFH/NV 2013, 1307, Rz 18 ff., jeweils m.w.N.[↩]
- vgl. dazu BFH, Urteil in BFHE 241, 255, BFH/NV 2013, 1307, Rz 21[↩]
- vgl. BFH, Urteil in BFHE 241, 255, BFH/NV 2013, 1307, Rz 22[↩]
- vgl. dazu BFH, Urteil in BFHE 241, 255, BFH/NV 2013, 1307, Rz 24[↩]
- vgl. dazu BFH, Urteile vom 09.02.2012 – III R 73/09, BFHE 236, 407, BStBl II 2012, 463; vom 24.01.2013 – V R 42/11, BFH/NV 2013, 918, Rz 28, jeweils m.w.N.[↩]




