Werbungskostenabzug bei Verlusten aus der Beteiligung am Unternehmen des Arbeitgebers

Entsprechend der einkommensteuerlichen Systematik bleiben Verluste in der privaten Vermögenssphäre bei der Einkünfteermittlung im Rahmen der Überschusseinkünfte i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 4 bis 7 EStG –abgesehen von den in §§ 17 und 23 EStG genannten Ausnahmen– außer Betracht. Dieser Grundsatz gebietet es auch, Wertänderungen eines Wirtschaftsguts im Falle seiner Veräußerung[1] außer Ansatz zu lassen[2].

Werbungskostenabzug bei Verlusten aus der Beteiligung am Unternehmen des Arbeitgebers

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH können allerdings private Vermögensverluste unter Beachtung des objektiven Nettoprinzips als Erwerbsaufwand berücksichtigt werden, wenn besondere Umstände den Schluss rechtfertigen, dass die Gründe für die unfreiwilligen (völligen oder teilweisen) Verluste in der Berufs- bzw. Erwerbssphäre liegen. So wurde Erwerbsaufwand anerkannt, wenn der Verlust bei der beruflichen Verwendung eintritt oder die Einwirkung auf das betreffende Wirtschaftsgut aus in der Berufssphäre liegenden Gründen erfolgt[3]. Gemeinsam ist solchen berücksichtigungsfähigen Verlusten, dass das Wirtschaftsgut einem spezifischen Risiko der Erwerbshandlung ausgesetzt ist und aus diesem Grunde der Verlust eingetreten ist.

Daraus ergibt sich, dass allenfalls der Verlust privater Wirtschaftsgüter, nicht jedoch bloße Wertveränderungen infolge von Verwertungsmaßnahmen zu Werbungskosten führen können. Die Gründe, die zu einer Verwertung geführt haben, spielen dabei grundsätzlich keine Rolle[4]. Deshalb liegt nach Ansicht des Bundesfinanzhofs bei wertender Betrachtung beispielsweise kein hinreichend –den Bezug zum Vermögen überlagerndes– berufsspezifiziertes Risiko vor, wenn der Arbeitnehmer (Partner einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft) den Aktienverlust zur Vermeidung einer Kündigung, weil sein Arbeitgeber nach Übernahme des Mandats der betreffenden Aktiengesellschaft zur Wahrung von Unabhängigkeitsregeln auf dem Verkauf der Anteile besteht, realisiert[5].

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 30. Juli 2013 – VI B 7/13

  1. Veräußerungsgewinn bzw. -verlust[]
  2. BFH, Beschluss vom 04.07.1990 – GrS 1/89, BFHE 160, 466, BStBl II 1990, 830, 836; BFH, Urteil vom 24.05.2000 – VI R 28/97, BFHE 191, 552, BStBl II 2000, 474; vgl. auch Grube in Festschrift für Franz Klein, Steuerrecht, Verfassungsrecht, Finanzpolitik 1994, S. 913, 923[]
  3. BFH, Urteil vom 17.09.2009 – VI R 24/08, BFHE 226, 321, BStBl II 2010, 198; vgl. BFH, Beschlüsse vom 29.04.2009 – VI B 126/08, BFH/NV 2009, 1267; vom 20.08.2008 – VI B 17/08, BFH/NV 2009, 13; vom 22.02.2007 – VI B 99/06, BFH/NV 2007, 1297; vom 10.11.2005 – VI B 47/05, BFH/NV 2006, 296, m.w.N.; Schmidt/Loschelder, EStG, 32. Aufl., § 9 Rz 24 ff. und 56 ff.; Schneider, Der Betrieb, Beilage 6/2006, S. 51, 56 f.; umfassend: Kreft in Herrmann/Heuer/Raupach, § 9 EStG Rz 184 ff., und Anmerkung von Kühnen in Entscheidungen der Finanzgerichte 2007, 831, 832 mit einschlägigen Beispielsfällen[]
  4. BFH, Beschluss in BFH/NV 2006, 296[]
  5. BFH, Beschluss in BFH/NV 2009, 13[]