Das Legen des Hausanschlusses, also die Verbindung des Wasser-Verteilungsnetzes mit der Anlage des Grundstückseigentümers, durch ein Wasserversorgungsunternehmen gegen gesondert berechnetes Entgelt fällt auch dann unter den Begriff „Lieferungen von Wasser“ i.S. von § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. Nr. 34 der Anlage zum UStG und ist deshalb mit dem ermäßigten Steuersatz zu versteuern, wenn die Anschlussleistung nicht an den späteren Wasserbezieher, sondern an einen Bauunternehmer oder Bauträger erbracht wird.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 8. Oktober 2008 – V R 27/06




