Das häusliche Arbeitszimmer eines Universitätsprofessors ist nicht Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit.

Auszugehen ist hierbei von der jüngsten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zum Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit bei einem Hochschullehrer und die dort entwickelten Rechtsgrundsätze anzuwenden[1]. Danach richtet sich der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit grundsätzlich nach dem inhaltlich qualitativen Schwerpunkt. Maßgebend ist danach, ob –unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung– das qualitativ für eine bestimmte steuerbare Tätigkeit Typische im häuslichen Arbeitszimmer ausgeübt wird. In Anwendung dieser Rechtsgrundsätze hat der erkennende Senat entschieden, dass bei einem Hochschullehrer das häusliche Arbeitszimmer nicht der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit ist, weil das Wesensmäßige der Hochschullehrertätigkeit, nämlich die Lehre, in der Universität stattfinden muss. In den Fällen, in denen die das Berufsbild prägende Tätigkeit außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers stattfindet –wie dies etwa auch bei einem Lehrer oder Richter der Fall ist[2]–, bewirkt selbst eine zeitlich weit überwiegende Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers keine Verlagerung des Mittelpunkts.
Wenn der Kläger vorbringt, dass er sich nicht in seinem Arbeitszimmer in der Universität, sondern in seinem häuslichen Arbeitszimmer die entsprechende Bibliothek eingerichtet habe und dort die Literatur vorhalte, die er für seine Forschungsarbeiten und zur Vorbereitung seiner Lehrtätigkeit benötige, lässt dies die vorgenannten Grundsätze unberührt. Denn auch dann gilt, dass unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung der Universitätsprofessor den qualitativen Schwerpunkt seiner Tätigkeit an der Universität hat.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 14. Dezember 2012 – VI B 134/12




