Der Anspruch auf Zahlung von Kindergeld ergibt sich für Eltern mit ausländischer Staatsangehörigekti aus den Bestimmungen des § 62 Abs. 2 Nr. 2 c) i.V.m. Abs. 2 Nr. 3 b) EStG. Voraussetzung hierfür ist u.a., dass sie „berechtigt erwerbstätig“ sind (§ 62 Abs. 2 Nr. 3 b) EStG).

Betreffend den unbestimmten Rechtsbegriff der Erwerbstätigkeit weist die Klägerseite zutreffend darauf hin, dass der Wortlaut des Gesetzes mit der einfachen Formulierung „erwerbstätig“ keine Anforderungen zu Art und zum Umfang dieser Tätigkeit aufstellt. Auch der Sinn des Gesetzes erfordert nicht die einschränkende Auslegung des Begriffs „erwerbstätig“. Der erkennende Senat sieht nämlich in den in § 62 Abs. 2 Nr. 3 b) EStG normierten Voraussetzungen lediglich weitere Kriterien zu der für die Bewilligung von Kindergeld vom Gesetzgeber als notwendig erachteten Prognose, ob ein Ausländer vermutlich auf Dauer im Bundesgebiet verbleiben werde.
Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte mit der Neuregelung der vom Bundesverfassungsgericht[1] der nicht beanstandete Grundsatz umgesetzt werden, dass ausländische Staatsangehörige nur dann Kindergeld erhalten sollen, wenn sie sich voraussichtlich dauerhaft in Deutschland aufhalten[2]. Als Indiz für einen solchen zukünftigen dauerhaften Aufenthalt sah der Gesetzgeber einen erlaubten mindestens dreijährigen Aufenthalt an. Die ursprünglich vorgesehene Wartefrist von fünf Jahren wurde auf drei Jahre verkürzt (§ 62 Abs. 2 Nr. 3 a) EStG): „Ein Aufenthalt von länger als drei Jahren in Deutschland könne als ausreichend für die Prognose betrachtet werden, dass die Betroffenen voraussichtlich auf Dauer ihren Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland begründeten und damit auch einen Anspruch auf Familienleistungen hätten“[3]. Darüber hinaus ist nach dem Willen des Gesetzgebers eine „gewisse Integration in das Erwerbsleben“ erforderlich[4]. Daher ist die zweite Voraussetzung „berechtigt erwerbstätig“ in das Gesetz aufgenommen worden (§ 62 Abs. 2 Nr. 3 b) EStG). Entscheidend ist daher nicht die Erwerbstätigkeit schlechthin, sondern die berechtigte Erwerbstätigkeit. Die Bundesregierung äußert sich insoweit wie folgt[5]: „Auch hier muss beachtet werden, dass die Aufenthaltserlaubnisse nach § 23 Abs. 1 und § 25 Abs. 5 AufenthG zwar eine Berechtigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit … enthalten können, dies aber nicht immer der Fall ist. Wieder erfolgt nach dem Entwurf also eine Differenzierung nach Ausländern, die diese Berechtigung haben, und Ausländern, die sie nicht haben. Ist die Person aber berechtigt, so kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass sie keine Perspektive der Aufenthaltsverfestigung in Deutschland hat.“
Hieraus kann letztlich der Schluss gezogen werden, dass der Gesetzgeber bei jeder berechtigten Erwerbstätigkeit, unabhängig vom Umfang, die Perspektive eines Daueraufenthalts als gegeben ansehen wollte, sofern sich der Betroffene seit mindestens drei Jahren im Inland erlaubt aufhält. Denn jedwede Erwerbstätigkeit fördert die Integration, und zwar unabhängig vom ihrem Umfang. Sprachliche und fachliche Kenntnisse und Fähigkeiten werden ausgebaut und die wirtschaftliche Selbständigkeit wird gestärkt. Zudem zeigt auch eine zeitlich begrenzte berufliche Tätigkeit (Missbrauchsfälle möglicherweise ausgenommen), dass ein Ausländer sich nicht ausschließlich auf die im Inland existierenden Sozialsysteme verlassen, sondern selbst einen Beitrag für den eigenen Lebensunterhalt leisten will. Hinzu kommt, dass gerade eine zeitlich begrenzte Tätigkeit (oft auch in der Form von Praktika) vielfach von Arbeitnehmern und der Arbeitsverwaltung dazu genutzt wird, Arbeitgebern die Möglichkeit zu geben, sich von den persönlichen und fachlichen Fähigkeiten eines Bewerbers zu überzeugen, oder dem Bewerber in der Zeit der geringfügigen Beschäftigung die für eine Vollzeitbeschäftigung notwendigen Fertigkeiten zu vermitteln. Ähnlich verhält es sich mit den im Zuge der Verabschiedung der Hartz IV-Gesetze geschaffenen so genannten Ein-Euro Jobs (amtliche Bezeichnung: Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung). Erklärtes Ziel des Gesetzgebers war es dabei, insbesondere Langzeitarbeitslosen die Perspektive auf eine Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess zu eröffnen. Hiermit vergleichbar ist eine auf der Grundlage des § 5 AsylbLG ausgeübte Tätigkeit mit dem Ziel der Verstetigung der Integration.
Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 27. April 2012 – 10 K 3663/11




