Bei Antragsveranlagungen besteht keine Anlaufhemmung für die Festsetzungsverjährung.

Besteht das Einkommen nach § 46 Abs. 2 EStG ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, so wird eine Veranlagung nur unter den in § 46 Abs. 2 Nrn. 1 bis 8 EStG genannten Voraussetzungen durchgeführt.
Nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2008 (EStG n.F.) wird eine Einkommensteuer-Veranlagung durchgeführt, wenn sie beantragt wird. Die –frühere zusätzliche– Voraussetzung, dass der Antrag bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden zweiten Kalenderjahres zu stellen war, ist entfallen.
§ 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG n.F. ist gemäß § 52 Abs. 55j Satz 4 EStG i.d.F. des Steuervereinfachungsgesetzes (StVereinfG) 2011 erstmals für den Veranlagungszeitraum 2005 anzuwenden und –hier einschlägig– in Fällen, in denen am 28. Dezember 2007 über einen Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig entschieden ist. Letzteres trifft zu. Eine bestandskräftige Ablehnung des Antrags der Klägerin auf Durchführung der Einkommensteuer-Veranlagung für das Streitjahr liegt nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Senats ist es nicht erforderlich, dass der Antrag auf Veranlagung für Veranlagungszeiträume vor 2005 bereits vor dem 28. Dezember 2007 bei den Finanzbehörden eingegangen ist[1].
Im Streitfall steht der Veranlagung gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG n.F. i.V.m. § 52 Abs. 55j Satz 4 i.d.F. des StVereinfG 2011 jedoch der Eintritt der Festsetzungsverjährung entgegen (vgl. Senatsurteile vom 14. April 2011 VI R 53/10, BFHE 223, 311, BStBl II 2011, 746; VI R 77/10, nicht veröffentlicht; VI R 86/10, BFH/NV 2011, 1515; vom 6. Oktober 2011 VI R 17/11, BFH/NV 2012, 551).
Die Festsetzungsfrist für Einkommensteuer beträgt nach § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO vier Jahre. Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist (§ 170 Abs. 1 AO).
Der Ablauf der Festsetzungsfrist wird, wenn lediglich (den Lohnsteuerabzug unterliegende) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt werden, nicht nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO gehemmt, weil keine Steuererklärung einzureichen ist.
In einem solchen Fall besteht, wie auch § 25 Abs. 3 EStG i.V.m. § 56 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung deutlich macht (a.A. Tormöhlen in Korn, § 46 EStG Rz 35.1), keine Pflicht zur Abgabe der Einkommensteuererklärung. Der steuerpflichtige Bürger ist gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG n.F. lediglich berechtigt, eine solche einzureichen, sofern er nicht vom Finanzamt zur Abgabe der einschlägigen Erklärung aufgefordert wird, § 149 Abs. 1 Satz 2 AO. Im Fall einer Antragsveranlagung kommt § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO nicht zur Anwendung[2], da eine Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht aus § 25 Abs. 3 EStG abgeleitet werden kann.
Gleichheitsrechtliche Bedenken hiergegen bestehen nach Ansicht des Bundesfinanzhofs nicht: Denn Art. 3 Abs. 1 GG verlangt lediglich nach der Gleichbehandlung nämlicher Sachverhalte. Zwischen Pflicht- und Antragsveranlagung bestehen jedoch Sachunterschiede, die eine unterschiedliche Behandlung im Hinblick auf eine Anlaufhemmung rechtfertigen. Denn die Anlaufhemmung des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO soll nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs verhindern, dass durch eine späte Einreichung der Steuererklärung die der Finanzbehörde zur Verfügung stehende Bearbeitungszeit verkürzt wird[3].
Der Bundesfinanzhof hat zwar in seinem Urteil vom 15. Januar 2009[4] entschieden, dass der Anwendung des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG n.F. für Veranlagungszeiträume vor 2005 auch eine Verjährungsfrist nicht entgegensteht. Dies betraf allerdings nur den Sonderfall, dass die Klage ohnehin auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs[5] zu § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG a.F. erfolgreich gewesen wäre. Denn die negative Summe der Nebeneinkünfte hatte dort den Betrag von 800 DM überstiegen. Der Bundesfinanzhof hatte dabei insbesondere berücksichtigt, dass aufgrund seiner 2005 geänderten Rechtsprechung zu § 46 Abs. 2 EStG und der darauf folgenden Reaktionen des Gesetzgebers vielfach zeitliche Zufälligkeiten darüber mitentscheidend gewesen waren, ob Anträge und Klagen auf Durchführung der Einkommensteuer-Veranlagungen erfolgreich sein konnten.
Soweit der Bundesfinanzhof im Beschluss vom 22. Mai 2006[6] eine „regelmäßige“ Festsetzungsfrist von sieben Jahren angenommen hat, hält er daran nicht mehr fest.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 18. Oktober 2012 – VI R 16/11
- BFH, Urteil vom 12.11.2009 – VI R 1/09, BFHE 227, 97, BStBl II 2010, 406[↩]
- Schmidt/Kulosa, EStG, 31. Aufl., § 46 Rz 34; Tillmann in Herrmann/Heuer/ Raupach, § 46 EStG Rz 67; Paetsch in Frotscher, EStG, Freiburg 2011, § 46 Rz 65 ff.; Banniza in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 170 AO Rz 24[↩]
- BFH, Urteil vom 06.06.2007 – II R 54/05, BFHE 217, 393, BStBl II 2007, 954, m.w.N.[↩]
- BFH, Urteil vom 15.01.2009 – VI R 23/08, BFH/NV 2009, 755[↩]
- vgl. BFH, Urteil vom 21.09.2006 – VI R 52/04, BFHE 215, 144, BStBl II 2007, 45[↩]
- BFH, Beschluss vom 22.05.2006 – VI R 46/05, BFHE 213, 536, BStBl II 2006, 820[↩]




