Der als Missing-Trader erkennbare Lieferant

Aus Gutschriften über Geschäfte mit als Missing-Trader erkennbaren Lieferanten kann kein Vorsteuerabzug vorgenommen werden.

Der als Missing-Trader erkennbare Lieferant

Der Unternehmer kann grundsätzlich die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG). Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt ferner voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt. Der Vorsteuerabzug ist jedoch zu versagen, wenn aufgrund objektiver Umstände feststeht, dass der Steuerpflichtige wusste oder wissen konnte bzw. hätte wissen müssen, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligte, der in einen Mehrwertsteuerbetrug einbezogen war[1].

Ein solcher Betrug etwa des sog. Vorlieferanten liegt namentlich dann vor, wenn nach dessen Tatplan die fällige – auf seine Umsätze entstandene – Mehrwertsteuer ganz oder teilweise unbezahlt bleiben soll[2]. Allerdings soll der Grundsatz der steuerlichen Neutralität (nur) die Neutralität der Umsatzsteuer hinsichtlich der Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten gewährleisten. Dies gilt aber nicht, wenn diese durch den Missbrauch des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems verletzt wird[3]. Deshalb würde sich ein Steuerpflichtiger nur betrügerisch oder missbräuchlich auf das Recht auf Vorsteuerabzug (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG) berufen, wenn er wusste oder für ihn jedenfalls hinreichende Verdachtsgründe dafür bestanden, dass die fällige – aufgrund der entsprechenden, an ihn ausgeführten Lieferung der betreffenden Waren entstandene – Umsatzsteuer ganz oder teilweise unbezahlt bleiben sollte[2].

Die Feststellungslast dafür, dass die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1999 erfüllt sind, trägt der den Vorsteuerabzug begehrende Steuerpflichtige. Das gilt auch, soweit es um die Frage geht, ob der Steuerpflichtige vom Tatplan eines Vor- oder Nachlieferanten wusste oder diesen zumindest kennen konnte[4]. Die Schwierigkeit eines Negativbeweises ändert die Verteilung der Beweislast grundsätzlich nicht. Denn denjenigen, der sich auf das Nichtvorliegen von Tatsachen oder Umständen beruft, kann die Feststellungslast ohnehin nur treffen, wenn der Gegner – hier also das Finanzamt – substantiiert Tatsachen oder Umstände vorgetragen hat, die für das Vorliegen des Positivums sprechen[5].

So sah es auch das Finanzgericht Baden-Württemberg in dem hier entschiedenen Fall, in dem es um den Ankauf von Gold ging:

Zum einen steht im Streitfall offenbar fest, dass der Lieferant weder eine Steueranmeldung für Juli 2010 abgegeben noch die insoweit entstandene Umsatzsteuer entrichtet hat. Zum anderen trägt auch der Antragsteller allenfalls Umstände vor, nach denen der Lieferant – jedenfalls aus der Sicht eines Unternehmers, der mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns handelt – die Umsatzsteuer, die auf die Umsätze entstanden war, die er an den Antragsteller ausführte, letztlich nicht entrichten würde.

Die Umstände, unter denen der Lieferant im Streitfall auftrat, entsprechen dem Grundfall des sog. Missing-Traders[6]. Solche Unternehmer verzichten regelmäßig darauf, einen auf Dauer angelegten Geschäftsbetrieb einzurichten. Meist werden sie als bloße Strohmänner[7] handeln. Mit vorsichtigen Kaufleuten werden sie deshalb nicht ohne weiteres Geschäfte abschließen können. Vielmehr werden sie die Gefahr vermeiden wollen, im Wege der Haftung nach § 25d UStG für die Steuer in Anspruch genommen zu werden, die der innergemeinschaftliche Erwerber in seiner Rechnung ausweist, aber möglicherweise nicht entrichten will. Möglicherweise werden sie aber auch befürchten, etwa gestohlene oder sonst abhanden gekommene Sachen zu beziehen (vgl. § 935 Abs. 1 BGB) oder sich gar wegen einer Hehlerei (§§ 259 ff. StGB) oder einer Geldwäsche (§ 261 StGB) strafbar zu machen[8]. Vorsichtige Kaufleute, die darüber hinaus auch um ihre Gewährleistungsansprüche (§ 433 Abs. 1 Satz 2, §§ 434 ff. in Verbindung mit § 478 BGB, § 377 HGB) besorgt sind, würden deshalb ohne eine abschließende Gewissheit über den Goldgehalt der Ware jedenfalls den – angeblichen – Warenwert nicht schon vorab – d. h. vor der endgültigen Wertermittlung – auszahlen.

Dass der Lieferant im Streitfall als Missing-Trader eingeschaltet war, der die auf seine Umsätze entstandene Umsatzsteuer jedenfalls nicht entrichten wollte, war im Streitfall – jedenfalls aus der Sicht eines Unternehmers, der mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns handelt – auch für den Antragsteller von vornherein zu befürchten:

Den Angaben des Antragstellers lässt sich zunächst entnehmen, dass der Lieferant offenbar ein fliegender Händler war, ohne ausreichende eigene Sprachkenntnisse, ohne eigenes Geschäftslokal und ohne eigene Internetseite, der außerdem offenbar auch nicht über das Eigenkapital verfügte, das für den von ihm betriebenen Geschäftsumfang nötig gewesen wäre. Das für diesen Geschäftsumfang benötigte Kapital will ihm – jedenfalls nach seinen Angaben – der Antragsteller mit seiner im Vergleich zu seinen Wettbewerbern äußerst raschen und deshalb für die Flüssigkeit eines Lieferanten vorteilhaften Zahlungsweise verschafft haben. Zweifel daran, dass tatsächlich die von dem Antragsteller geltend gemachte Zahlungsweise der entscheidende Grund dafür war, dass seine Umsätze im April 2010 geradezu „explodierten“, wecken insoweit aber die Angaben auf der Internetseite der Scheideanstalt Y in Z. Dort bietet die Scheideanstalt an: „Durch Finanzierungen und Vorauszahlungen beugen wir Ihren Kursrisiken vor und schaffen somit schnellstmögliche Liquidität.“

Ferner sprechen die Angaben des Antragstellers dazu, woher er den C kannte, wie dieser ihm den Lieferanten vermittelte und auch – angeblich – als Übersetzer diente, dafür, dass der Lieferant als bloßer Strohmann handelte, ohne dass hierfür nachvollziehbare Gründe erkennbar gewesen wären. Schließlich ist auch ein anderer Sachgrund als die Aussicht auf einen schnellen Gewinn nicht ersichtlich, weshalb sich der Antragsteller auf die Geschäfte mit dem Lieferanten einließ. Er ergibt sich insbesondere nicht aus dem Gegenstand des Handels (wie z. B. die Bewältigung einer Handelsstufe vom Einzelhändler zum Großhändler, die Veredelung oder eine sonstige Bearbeitung der Ware oder, dass der Antragsteller den Transport der Ware übernahm, weil er diesen schneller, sicherer oder zu günstigeren Preisen durchführen konnte, als es etwa dem Lieferanten möglich war). Umgekehrt hat der Antragsteller auch nicht glaubhaft gemacht, dass gerade der Umstand, dass er dem Lieferanten den mutmaßlichen Geldwert seiner Lieferungen sofort und in vollem Umfang ausbezahlt hat, den Lieferanten dazu veranlasst hatte, auf die unmittelbare Belieferung einer Scheideanstalt zu verzichten, und stattdessen ihn, den Antragsteller, zu beliefern.

Dass der Lieferant – wie jedenfalls von dem Antragsgegner angenommen – die von ihm geschuldete, auf die Lieferungen an den Antragsteller entstandene Umsatzsteuer möglicherweise

  • nicht entrichtet hat und
  • sich dies auch von vornherein vorbehalten hatte,

scheint auch den Gepflogenheiten dieses Marktes zu entsprechen[9]. Im Hinblick hierauf stellt sich auch nicht (mehr) die Frage, in welcher Weise sich im Streitfall ein Unternehmer verhalten hätte, der die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes angewendet hätte. Vielmehr liegt – weil sich die Abnehmer bei Händlern wie dem Lieferanten ganz offensichtlich nicht vergewissern können, dass diese ihren steuerlichen Pflichten nachkommen – die Annahme nahe, dass ein solcher Unternehmer von Geschäften mit diesem Lieferanten von vornherein Abstand genommen hätte. Er hätte sich jedenfalls – gerade mit Blick auf die dem Antragsteller bekannten Umstände – nicht von

  • dem von der Stadt R ausgestellten, auf den Lieferanten lautenden Ausweis,
  • der MaestroKarte,
  • der auf den Lieferanten lautenden Gewerbe-Anmeldung,
  • dessen „Erklärung für Umsatzsteuerzwecke“,
  • der „Bescheinigung in Steuersachen“ des Finanzamts R

blenden lassen.

Dagegen sind Anhaltspunkte tatsächlicher Art, nach denen der Lieferant aus anderen Umständen – etwa Tod, Raub oder nicht vorhersehbarer Insolvenz – gehindert war, die fällige Umsatzsteuer zu entrichten, weder von dem Antragsteller nachgewiesen oder wenigstens glaubhaft gemacht noch sonst nach Aktenlage ersichtlich.

Finanzgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. Januar 2012 – 12 V 2793/11

  1. BFH, Urteil vom 19.05.2010 – XI R 78/07,BFH/NV 2010, 2132, unter II.02. b, aa, m. w. Nachw.[]
  2. vgl. EuGH, Urteil vom 11.05.2006 – C-384/04 [Federation of Technological Industries], DStR 2006, 897[][]
  3. EuGH, Urteil vom 06.07.2006 – C-439/04 und C-440/04 [Kittel und Recolta Recycling], DStR 2006, 1274, Rdnrn. 48 ff., m. w. Nachw.[]
  4. BFH, Urteile vom 19.04.2007 – V R 48/04, BStBl II 2009, 315, und vom 12.08.2009 – XI R 48/07, BFH/NV 2010, 259, unter II.01. b[]
  5. BFH, Urteil vom 19.04.2007 – V R 48/04, BStBl II 2009, 315[]
  6. BFH, Beschlüsse vom 05.02.2004 – V B 180/03, BFH/NV 2004, 988, unter II.02. a, m. w. Nachw., und vom 29.11.2004 – V B 78/04, BStBl II 2005, 535, unter II.01. c.[]
  7. vgl. allerdings zum bloß „vorgeschobenen“ Strohmanngeschäft, auch BFH, Beschluss vom 31.01.2002 – V B 108/01, BStBl II 2004, 622, unter II.04. c, a. E., m. w. Nachw.[]
  8. vgl. etwa BGH, Urteil vom 24.01.2006 – 1 StR 357/05, NJW 2006, 1297, zum Verhältnis zwischen leichtfertiger Geldwäsche und Hehlerei[]
  9. vgl. Beschlussempfehlung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages [BT] zu dem Entwurf für ein Jahressteuergesetz 2010, BT-Drucks. 17/3549 vom 28.10.2010, unter B. zu Art. 4 Nr. 8 Buchst. a, Doppelbuchst. bb [§ 13b Abs. 2 Nr. 9 UStG], S. 27[]