Splittingtarif für nicht verheiratete Eltern

Die Verweigerung des Splittingtarifs für nicht verheiratete Eltern verstößt nicht gegen das Grundrecht auf Schutz der Familie (Art. 6 Abs. 5 GG).

Splittingtarif für nicht verheiratete Eltern

Der Bundesfinanzhof hat bereits entschieden, dass es nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, dass der Splittingtarif auf Partner eheähnlicher Lebensgemeinschaften nicht anzuwenden ist[1]. Hiernach entsprechen die Zusammenrechnung der Einkünfte verheirateter Ehegatten und die Anwendung des Splittingtarifs bei der Wahl der Zusammenveranlagung dem Schutzgebot des Art. 6 GG. Unabhängig hiervon kann eine mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu vereinbarende Ungleichbehandlung nicht darin gesehen werden, dass nicht verheiratete Eltern, welche die mit einer Eheschließung verbundenen Rechtsfolgen bewusst nicht eintreten lassen wollen, diese Rechtsfolgen, zu denen auch das Veranlagungswahlrecht des Splittingtarifs gehört, nicht für sich beanspruchen können.

Die Verweigerung des Splittingtarif für nicht verheiratete Eltern verstößt nicht gegen Art. 6 Abs. 5 GG, weil sie zu einer Minderung des Unterhaltsanspruchs des nicht ehelichen Kindes führt. Stehen für den Unterhalt eines nicht ehelichen Kindes weniger Mittel zur Verfügung, weil die unterhaltsverpflichteten, nicht verheirateten Eltern insgesamt höhere Einkommensteuern zu zahlen haben als verheiratete, so ist dies eine Folge ihrer Entscheidung, (noch) keine Ehe einzugehen. Eine Verletzung des Gebots zur Gleichbehandlung nichtehelicher und ehelicher Kinder kann darin nicht gesehen werden.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 21. März 2012 – III B 52/11

  1. vgl. BFH, Urteil vom 27.10.1989 – III R 205/82, BFHE 158, 431, BStBl II 1990, 294[]