Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 KStG 2002 sind u.a. Berufsverbände ohne öffentlichrechtlichen Charakter von der Körperschaftsteuer befreit, wenn ihr Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist. Unterhalten sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, ist die Steuerbefreiung insoweit ausgeschlossen (§ 5 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2 KStG 2002). Das Körperschaftsteuergestz enthält keine Definition des Begriffs „Berufsverband“. § 5 Abs. 1 Nr. 5 Satz 3 KStG 2002 lässt jedoch erkennen, dass eine Körperschaft des privaten Rechts nur dann ein Berufsverband i.S. des § 5 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 KStG 2002 ist, wenn sie allgemeine ideelle und wirtschaftliche Interessen eines Wirtschaftszweiges oder der Angehörigen eines Berufs wahrnimmt.

Dementsprechend ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ein Berufsverband im Sinne des Steuerrechts ein Zusammenschluss natürlicher Personen oder Unternehmen, der allgemeine, aus der beruflichen oder unternehmerischen Tätigkeit erwachsende ideelle und wirtschaftliche Interessen eines Wirtschaftszweiges oder der Angehörigen eines Berufs wahrnimmt[1]. Es müssen wirtschaftliche Interessen aller Angehörigen des Berufs oder Wirtschaftszweiges wahrgenommen und nicht nur Interessen einzelner Angehöriger des Berufs oder Wirtschaftszweiges (sog. Individualinteressen) vertreten werden[2].
Es ist nicht erforderlich, dass die Mitglieder aus derselben Branche stammen. Auch Mitglieder verschiedener, nicht verwandter Zweige der gewerblichen Wirtschaft (wie z.B. die Mitglieder einer Fachgruppe) können sich in einem Verband zusammenschließen[3]. Notwendig für die Anerkennung eines Zusammenschlusses als Berufsverband ist nur, dass sich dessen Mitglieder durch ein gemeinsam zu verfolgendes, ihren Berufsgruppen oder Wirtschaftszweigen eigenes Interesse vereint haben.
Nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 Satz 3 KStG 2002 ist zwar die Wahrnehmung ideeller und wirtschaftlicher Interessen kennzeichnend für Berufsverbände. Die Norm ist aber nicht dahingehend auszulegen, dass ein Verband nur dann ein Berufsverband i.S. des § 5 Abs. 1 Nr. 5 KStG 2002 ist, wenn er sowohl ideelle als auch wirtschaftliche Interessen eines Wirtschaftszweiges oder der Angehörigen eines Berufs vertritt. Es reicht aus, wenn allgemeine Interessen wirtschaftlicher Art wahrgenommen werden. Denn die Wahrnehmung allgemeiner wirtschaftlicher Interessen ist zugleich eine Vertretung ideeller Interessen i.S. des § 5 Abs. 1 Nr. 5 KStG 2002[4].
Der Anerkennung als Berufsverband steht nicht entgegen, dass die Mitglieder in besonderem Maße profitieren werden, wenn sich die vom Verband präferierten Standards durchsetzen. Es ist für einen Berufs- oder Wirtschaftsverband typisch, dass er die allgemeinen wirtschaftlichen Interessen eines Berufsstands (Berufszweiges) oder eines Industriezweiges gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften, gegenüber den Verwaltungsbehörden usw. vertritt, seine Wünsche als eine gemeinsame einheitliche Vertretung geltend macht und wenn möglich- durchsetzt. Dass sich dies wirtschaftlich insbesondere für die Mitglieder des Berufsverbands auszahlt, weil diese über ihre Mitgliedschaft gegenüber anderen Unternehmen derselben Branche einen Informationsvorsprung haben und ihre eigenen Vorstellungen in den Berufsverband einbringen konnten, folgt aus der Natur des Berufsverbands. Werden allgemeine wirtschaftliche Ziele eines Berufs- oder Wirtschaftszweiges verfolgt, schlägt sich dies im Falle des Erfolgs nahezu zwangsläufig wirtschaftlich auch bei den einzelnen Mitgliedern günstig nieder und kann daher der Steuerbefreiung nicht entgegenstehen. Gleichwohl ist das Wirken des Berufsverbands für sämtliche in ihm vertretenen Berufsstände von Vorteil, weil die Standardisierung von EDVProzessen und die Weiterleitung von Datenströmen unabhängig von der jeweils eingesetzten Software allen Unternehmen und auch dem Endverbraucher nützt.
Die Steuerbefreiung ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Satzung nicht ausdrücklich bestimmt, dass nicht allein die Interessen der Mitglieder wahrgenommen werden. § 60 AO, der die Steuerbefreiung davon abhängig macht, dass die Satzungszwecke und die Art ihrer Verwirklichung so genau bestimmt sein müssen, dass aufgrund der Satzung geprüft werden kann, ob die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Steuervergünstigungen gegeben sind, gilt nur für Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen (§ 51 Abs. 1 Satz 1 AO). Für Körperschaften, die nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG (§ 3 Nr. 6 GewStG)), sondern aufgrund anderer Regelungen von der Körperschaftsteuer oder der Gewerbesteuer befreit sind, ist § 60 AO nicht einschlägig. Daher gelten auch die Ausführungen des [5] zu einem Wettbewerbsverein nicht für den hier entschiedenen Streitfall eines Berufsverbandes. Die unterschiedliche Behandlung von gemeinnützigen Unternehmen einerseits und Berufsverbänden andererseits gründet darin, dass sich bei gemeinnützigen Unternehmen die Steuerbefreiung auch auf wirtschaftliche Tätigkeiten erstrecken kann und diese darüber hinaus die Berechtigung zum Spendenabzug vermitteln. Dies erfordert nach Ansicht des Gesetzes auch Nachweise formeller Natur, um Missbräuchen entgegenzuwirken. Bei anderen als gemeinnützigen Körperschaften bestimmt sich die Steuerbefreiung jedoch insbesondere nach der tatsächlichen Geschäftsführung[6], wobei die Satzung einen wichtigen Anhalt dafür bietet, welche Zwecke tatsächlich verfolgt werden.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 13. März 2012 – I R 46/11
- BFH, Urteile vom 04.06.2003 – I R 45/02, BFHE 203, 43, BStBl II 2003, 891; vom 22.07.1952 – I 44/52 U, BFHE 56, 572, BStBl III 1952, 221; vom 17.05.1966 – III 190/64, BFHE 86, 324, BStBl III 1966, 525; vom 15.07.1966 – III 179/64, BFHE 86, 656, BStBl III 1966, 638; vom 29.08.1973 – I R 234/71, BFHE 110, 405, BStBl II 1974, 60; vom 28.06.1989 – I R 86/85, BFHE 157, 416, BStBl II 1990, 550; vom 28.01.1988 – V R 48/85, DB 1989, 156; s. auch BFH, Gutachten vom 17.05.1952 – I D 1/52 S, BFHE 56, 591, BStBl III 1952, 228; R 16 Abs. 1 Satz 1 KStR 2004[↩]
- BFH, Urteil in BFHE 203, 43, BStBl II 2003, 891, m.w.N.[↩]
- vgl. BFHGutachten in BFHE 56, 591, BStBl III 1952, 228; BFH, Urteile in BFHE 56, 572, BStBl III 1952, 221; in BFHE 86, 656, BStBl III 1966, 638; vom 29.11.1967 – I 67/65, BFHE 91, 45, BStBl II 1968, 236[↩]
- s. BFH, Urteile in BFHE 56, 572, BStBl III 1952, 221; in BFHE 203, 43, BStBl II 2003, 891[↩]
- BFH, Urteil vom 06.10.2009 – I R 55/08, BFHE 226, 525, BStBl II 2010, 335[↩]
- BFH, Urteil in BFHE 56, 572, BStBl III 1952, 221[↩]





