Zuständigkeit für Änderungen von Kirchensteuerfestsetzungen in Nordrhein-Westfalen

Das Finanzamt ist in Nordrhein-Westfalen die für Änderungen der Kirchensteuerfestsetzungen zuständige Stelle. Die Festsetzung der evangelischen Kirchensteuern gehört zu den im Rahmen des § 9 KiStG NW den Finanzämtern übertragenen Aufgaben.

Zuständigkeit für Änderungen von Kirchensteuerfestsetzungen in Nordrhein-Westfalen

Die Entscheidung über die angestrebten Änderungen der in Bestandskraft erwachsenen Kirchensteuerfestsetzungen nach § 165 Abs. 2 Satz 1 AO bzw. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 AO gehört zum Festsetzungsverfahren. Es handelt sich bei den diesbezüglichen Anträgen nicht um Einsprüche gegen die Heranziehung zur Kirchensteuer im Sinne von § 14 Abs. 1 KiStG NW, für die gemäß § 14 Abs. 2 KiStG NW die in der Steuerordnung der jeweiligen Kirche bestimmte Stelle zuständig ist, auch soweit es um Einwendungen gegen die Berechnung der für die Kirchensteuer maßgeblichen „fiktiven“ Einkommensteuer nach § 51a Abs. 2 EStG 2002 geht[1].

Ist das Finanzamt mithin zur Entscheidung über die Änderungsanträge befugt, ist es auch diejenige Stelle, die über die Einsprüche gegen die Ablehnung der Änderungen zu entscheiden hat; auch insoweit handelt es sich nicht um Einsprüche gegen die Heranziehung zur Kirchensteuer im Sinne von § 14 Abs. 1 KiStG NW. Folglich ist das Finanzamt „richtiger“ Beklagter der streitgegenständlichen Verpflichtungsklage und fehlt es ihm nicht an der passiven Prozessführungsbefugnis.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 15. November 2011 – I R 29/11

  1. dazu BFH, Beschluss in BFHE 221, 288, BStBl II 2011, 40[]