Der Schenkungsteuer unterliegt nach den §§ 1 Abs. 1 Nr. 2, 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Im Falle der so genannten gemischten Schenkung ist der objektive Tatbestand einer freigebigen Zuwendung erfüllt, wenn gemessen am Verkehrswert einer höherwertigen Leistung eine Gegenleistung von geringerem Wert gegenübersteht und die höherwertige Leistung neben Elementen der Freigebigkeit auch Elemente eines Austauschvertrages enthält, ohne dass sich die höherwertige Leistung in zwei selbständige Leistungen aufteilen lässt[1].

Die Schenkung einer Forderung, hinsichtlich derer eine Besserungsabrede getroffen wurde, ist – unabhängig davon, wie die Besserungsabrede zivilrechtlich zu beurteilen ist – ausgeführt, sobald der Besserungsfall eingetreten ist[2]. Dabei ist nicht entscheidend, wann der Jahresabschluss für die Schuldnerin aufgestellt worden ist.
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 24. August 2011 – 4 K 1027/11 Erb




