Umsätze einer „männlichen Stripgruppe“ können von der Umsatzsteuer befreit sein oder anstelle des Regelsteuersatzes dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.

Nach § 4 Nr.20 Buchst. a Satz 1 UStG sind die Umsätze folgender Einrichtungen des Bundes, der Länder, der Gemeinden oder der Gemeindeverbände steuerfrei: Theater, Orchester, Kammermusikensembles, Chöre, Museen, botanische Gärten, zoologische Gärten, Tierparks, Archive, Büchereien sowie Denkmäler der Bau- und Gartenbaukunst. Das Gleiche gilt für die Umsätze gleichartiger Einrichtungen anderer Unternehmer, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben wie die in Satz 1 bezeichneten Einrichtungen erfüllen (§ 4 Nr.20 Buchst. a Satz 2 UStG).
Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr.20 UStG entspricht der Vorschrift des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. n der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17.05.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern[1].
Die Steuer ermäßigt sich nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG auf 7 % für die Leistungen der Theater, Orchester, Kammermusikensembles, Chöre und Museen sowie die Veranstaltung von Theatervorführungen und Konzerten durch andere Unternehmer.
Diese Vorschrift beruht auf Art. 12 Abs. 3 Buchst. a Unterabs. 3 i.V.m. Anhang H Kategorie 8 der Richtlinie 77/388/EWG. Die Mitgliedstaaten können nach dieser Bestimmung auf Lieferungen und Dienstleistungen der in Anhang H genannten Kategorien einen ermäßigten Steuersatz anwenden. Anhang H Kategorie 8 nennt Werke bzw. Darbietungen von Schriftstellern, Komponisten und ausübenden Künstlern sowie deren Urheberrechte[2].
Die Argumentation, dass sich die Veranstaltungen der Gruppe von vornherein ausschließlich an weibliche Gäste richten und dass das einer Anwendung dieser Vorschriften entgegenstehe, findet erkennbar im Wortlaut der genannten Vorschriften keine Stütze.
Ein derartiger „Versagungsgrund“ entspricht auch weder dem Sinn und Zweck der Vorschriften, noch lassen sich aus der Entstehungsgeschichte entsprechende Anhaltspunkte ableiten. Nach der Rechtsprechung wendet sich ein „Theater“ in der Regel an eine unbestimmte Zahl von Zuschauern[3]. Das jeweilige Geschlecht des Publikums ist dabei unmaßgeblich.
Die Rechtsprechung versteht unter Theatervorführungen i.S. von § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG nicht nur Aufführungen von Theaterstücken, Opern und Operetten, sondern auch Darbietungen der Pantomime und Tanzkunst, der Kleinkunst und des Varietés bis zu den Puppenspielen[4]. Begünstigt sind auch Mischformen von Sprech, Musik- und Tanzdarbietungen, so dass eine „Unterhaltungsshow“ ebenfalls eine Theateraufführung i.S. von § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG sein kann[5].
Bei der Entscheidung ist im Rahmen der begehrten Anwendung von § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG zunächst zu berücksichtigen, dass die Veranstalterin über Bescheinigungen der zuständigen Kultusbehörden verfügt, wonach das Ensemble „X“ die gleichen kulturellen Aufgaben wie die in § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 1 UStG genannten Einrichtungen erfüllt. Auch wenn die Prüfung, ob der Unternehmer eine Einrichtung betreibt, die einer solchen i.S. des § 4 Nr.20 Buchst. a Satz 1 UStG gleichartig ist, sich teilweise inhaltlich mit der Prüfung der Kultusbehörden überschneiden kann[6], steht insoweit bindend fest, dass das Ensemble „X“ denselben kulturellen Stellenwert wie die ausdrücklich in der gesetzlichen Bestimmung genannten Einrichtungen hat[7]. Dies bedeutet, dass die im Streitfall unstreitig vorliegende „erotisierende Wirkung“ der Auftritte des Ensembles „X“ bei der anschließenden Gleichartigkeitsprüfung betreffend die „Einrichtung“ i.S. von § 4 Nr.20 Buchst. a Satz 1 UStG keiner den kulturellen Stellenwert der Gruppe einschränkenden Wertung zugänglich ist.
Ferner ist in Rechnung zu stellen, dass weder der Wortlaut noch der Zweck von § 4 Nr.20 Buchst. a UStG den Schluss zulassen, die Steuerbefreiung solle nur solchen Einrichtungen zugutekommen, die „auf einem hohen Niveau“ arbeiteten[8].
Bundesfinanzhof, Urteil vom 19. Oktober 2011 – XI R 40/09
- vgl. dazu BFH, Urteil vom 04.05.2011 – XI R 44/08, BFHE 233, 367[↩]
- vgl. dazu BFH, Urteil in BFHE 233, 367[↩]
- vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 31.07.2008 – 9 B 80/07, UR 2009, 25, HFR 2009, 313; BFH, Urteil in BFHE 233, 367[↩]
- vgl. BFH, Urteil vom 09.10.2003 – V R 86/01, BFH/NV 2004, 984, m.w.N.[↩]
- vgl. BFH, Urteil in BFH/NV 2004, 984, m.w.N.[↩]
- vgl. z.B. BVerwG, Urteile in UR 2007, 304, HFR 2007, 598, BFH/NV Beilage 2007, 325; vom 11.10.2006 – 10 C 7/05, UR 2007, 307, HFR 2007, 1249, BFH/NV Beilage 2007, 322[↩]
- vgl. BFH, Urteil in BFHE 233, 367[↩]
- vgl. BVerwG, Beschluss in UR 2009, 25, HFR 2009, 313[↩]




