In einem von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts unterhaltenen Betrieb gewerblicher Art (BgA) führt die Auflösung von Rücklagen zu Zwecken außerhalb des BgA regelmäßig zu Einkünften aus Kapitalvermögen der Trägerkörperschaft. Dies gilt auch für Gewinne des BgA, die im ersten Jahr der Geltung des Körperschaftsteuergesetztes in der Fassung des Steuersenkungsgesetzes vom 23. Oktober 2000 erwirtschaftet wurden. Die Annahme, der Gewinn des Betriebes gewerblicher Art und die Einkünfte aus Kapitalvermögen würden gleichzeitig erzielt, gilt nicht für einen nach den Eigenbetriebsgesetzen der Länder geführten Betrieb gewerblicher Art[1].

Gewinne eines als Eigenbetrieb geführten BgA, deren Überführung in den allgemeinen Haushalt noch nicht beschlossen wurde und die auch nicht ohne einen entsprechenden Beschluss tatsächlich an die Trägerkörperschaft zur allgemeinen Verwendung geleistet wurden (vGA), führen noch nicht zu Einkünften i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b EStG 2002, sondern gelten als den Rücklagen zugeführt.
In die Verwendungsrechnung des § 27 Abs. 1 Satz 3 KStG 2002 sind –von Kapitalherabsetzungen abgesehen– sämtliche Transferleistungen des Eigenbetriebs an seine Trägerkörperschaft, die nicht auf der Grundlage eines steuerlich anzuerkennenden (fiktiven) gegenseitigen Vertrages erbracht werden, einzubeziehen. Allein der Ausschüttungsbeschluss führt zu einem Abfluss der entsprechenden Leistung beim BgA und damit zu einer Minderung des steuerlichen Einlagekontos.
Der Kapitalertragsteuer werden sachverhaltsbezogen nur einzelne Einkünfte unterworfen. Das FG kann daher nicht im Wege der Saldierung einen in einem Kapitalertragsteuerbescheid nicht enthaltenen Sachverhalt erfassen.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 16. November 2011 – I R 108/09
- Abgrenzung zu BFH, Urteil vom 11.07.2007 – I R 105/05, BFHE 218, 327, BStBl II 2007, 841[↩]





