Steuervorteile einer ehrenamtlichen Tätigkeit

In Deutschland ist die Bereitschaft, eine ehrenamtliche Tätigkeit zu übernehmen, immer geringer werdend. Geschätzt sind 23 Mio. in Vereinen oder Verbänden und Kirchen ehrenamtlich tätig. Dadurch werden viele Bereiche des öffentlichen und sozialen Lebens unterstützt. Ohne die Ehrenamtler würde es oftmals düster aussehen bezüglich der Arbeit und der Existenz der Vereine und Institutionen. Wie der Stellenwert und das Ansehen des Ehrenamtes zu beurteilen ist, hängt von mehreren Faktoren ab. So sind neben Geschichte und Tradition auch der Stand des öffentlichen Sozialsystems für die Beliebtheit des Ehrenamtes wichtig. Wenn der Staat auf dem sozialen Sektor immer weniger wohlfahrtsstaatliche Aktivitäten entwickelt, sinkt auch die Bereitschaft der Bürger, eine ehrenamtliche Tätigkeit zu übernehmen.

Steuervorteile einer ehrenamtlichen Tätigkeit

Stärkung des Ehrenamtes

Dem versucht der Staat mit gezielten Förderungen entgegenzuwirken. Das Ehrenamt soll gestärkt werden. So fand im Jahr 2001 das internationale Jahr der Freiwilligen mit zahlreichen Aktionen auf Bundes- und Landesebene statt.

Es findet durch den Staat auch eine steuerliche Förderung der ehrenamtlichen Tätigkeit statt. So ist am 10. Oktober 2007 das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements beschlossen worden, mit dem rückwirkend zum 1. Januar 2007 die steuerliche Förderung verbessert worden ist.

Ehrenamtsfreibetrag, Ehrenamtspauschale

Für ehrenamtlich Tätige ist eine steuerfreie Aufwandspauschale eingeführt worden. Nach § 3 Nr. 26a EStG kann jeder, der in einem gemeinnützigen Verein z. B. als Zeugwart oder auch Vereinsvorstand ehrenamtlich tätig ist, einen Betrag von 500,00 € bei der Steuer geltend machen. Hierfür wird vorausgesetzt, dass die Einnahmen aus Tätigkeiten für gemeinnützige Zwecke und an steuerbegünstigte Körperschaften erfolgen bzw. von diesen gezahlt worden sind.

Übungsleiterfreibetrag, Übungsleiterpauschale

Die steuerfreie Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 EStG ist angehoben worden auf 2100,00 €. Voraussetzung ist eine nebenberufliche Tätigkeit u.a. als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder Vergleichbares. Im Rahmen dieser Tätigkeit muss der Ehrenamtler die Einnahmen erzielt haben. Nur die über diesen Betrag von 2100,00 € hinausgehende Zuwendung ist steuerpflichtig.

Sowohl die Ehrenamtspauschale als auch die Übungsleiterpauschale sind sozialversicherungsfrei. Wird die Freibetragsgrenze jedoch überschritten, kommt es auch zur Sozialversicherungspflicht.