Die Beteiligung am Nachlass nach einem verstorbenen Elternteil führt nicht zu einem Bezug des Kindes im Sinne von § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG.

Für ein nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 EStG zu berücksichtigendes Kind wird nur dann nach § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 EStG Kindergeld gewährt, wenn es Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von nicht mehr als 7.680 EUR (Jahr 2006) hat (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG).
Einkünfte sind solche i.S. von § 2 Abs. 2 EStG, zu den Bezügen gehören alle Zuflüsse in Geld oder Naturalleistungen, die nicht im Rahmen der einkommensteuerrechtlichen Einkünfteermittlung erfasst werden[1].
Nicht einzubeziehen sind Unterhaltsleistungen der Eltern an ihre Kinder[2]. Ebenso wenig sind freiwillige, über die gesetzliche Unterhaltspflicht hinausgehende Leistungen eines Elternteils als Bezüge des Kindes anzusetzen. Sie beeinflussen die Kindergeldberechtigung des anderen Elternteils nicht. Vermögensübertragungen von Eltern auf ihre Kinder sind bei Ermittlung der Bezüge des Kindes i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG allgemein außer Betracht zu lassen, anzusetzen sind allein Zuflüsse „von außen“, sofern sie zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung geeignet oder bestimmt sind.
Ein Zufluss von Vermögenswerten, der bei einem Kind dadurch eintritt, dass er einen Elternteil beerbt, ist für Zwecke der Freibetragsgewährung nach § 32 Abs. 6 EStG und des Kindergeldes nach § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 EStG ebenso außer Betracht zu lassen wie Schenkungen seitens der Eltern zu deren Lebzeiten. Auch im Erbfall nach einem Elternteil liegt kein Zufluss von dritter Seite vor.
Dieses Ergebnis vermeidet rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten, die auftreten können, wenn der Nachlass keine oder nur geringe liquide Mittel enthält, die das Kind für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung einsetzen könnte. Es braucht daher nicht im Einzelfall entschieden zu werden, in welchem Umfang ein Kind gehalten ist, ererbte liquide Mittel zu verbrauchen, ebenso wenig, ob es verpflichtet ist, nicht liquide Nachlassgegenstände zu verwerten. Zudem wäre es insbesondere dann, wenn der überlebende kindergeldberechtigte Elternteil mit den Kindern eine Erbengemeinschaft bildet, nicht sachgerecht, ihm die Beteiligung seiner Kinder am Nachlass entgegenzuhalten.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 4. August 2011 – III R 22/10




