Eine Werkzeugmaschine wird nicht bereits durch das Einschalten in Gebrauch genommen („Leerlaufbetrieb“), sondern erst dadurch, dass mit ihr Gegenstände bearbeitet werden.

Eine für die Gewährung der Investitionszulage schädliche (vorherige) Ingebrauchnahme der Maschine kann nicht bereits darin gesehen werden, dass diese über das zur Herstellung und Erhaltung der Funktionsfähigkeit sowie für Probeläufe erforderliche Maß hinaus eingeschaltet wurde, ohne dass Werkstücke bearbeitet wurden.
Zwar liegt bereits in einer teilweisen Verwendung einer multifunktionalen Maschine eine bestimmungsgemäße Verwendung, so dass daher z.B. ein Mähdrescher, der nur zur Mahd, nicht aber auch zum Dreschen und Häckseln genutzt wurde, nicht mehr neu ist. Eine teilweise Verwendung in diesem Sinne erfordert aber, dass das Wirtschaftsgut wenigstens einen seiner Zwecke erfüllt; bloße „Vorstufen“ zur Ingebrauchnahme genügen dafür nicht. Da eine Werkzeugmaschine der Herstellung oder Bearbeitung von Gegenständen dient, kann sie nicht bereits durch einen „Leerlaufbetrieb“ in Gebrauch genommen werden, sondern erst dadurch, dass das Gerät auf ein eingespanntes Werkstück einwirkt, die Maschine also „produziert“.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 7. April 2011 – III R 13/08







