Darlegungsanforderungen hinsichtlich Besetzungsrüge

Wird als Mangel des Verfahrens gerügt, das Gericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, gehört zur schlüssigen Darlegung dieser Verfahrensrüge im Sinne des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO die Darlegung konkreter Tatsachen, aus denen sich ergibt, weshalb der Bundesfinanzhof fehlerhaft besetzt gewesen sein soll[1]. Soweit der Beschwerdeführer die vermeintlich fehlerhafte Besetzung des Gerichts an keinerlei konkreten Anhaltspunkten festmacht, sondern lediglich den Verdacht äußert, dass ein Verstoß vorgelegen haben könnte, genügt dies diesen Anforderungen nicht.

Darlegungsanforderungen hinsichtlich Besetzungsrüge

Soweit der Besetzungsrüge nicht zu entnehmen ist, welcher Besetzungsfehler gerügt wird, genügt das Vorbringen nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO[2].

So genügte auch in dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall die Nichtzulassungsbeschwerde nicht diesen Anforderungen. Die Kläger machen die vermeintlich fehlerhafte Besetzung des Gerichts an keinerlei konkreten Anhaltspunkten fest, sondern äußern lediglich den Verdacht, dass ein Verstoß vorgelegen haben könnte. Sie tragen aber selbst vor, dass sie den gesamten Bundesfinanzhof sehen konnten. Dass die Kamera im Sitzungssaal den Bundesfinanzhof nur aus der Ferne zeigte und nicht durch den Bevollmächtigten der Kläger zu steuern war und keine Zoomfunktion hatte, ändert daran nichts. Ein „Blick ins Gesicht“ war -wenn auch der Qualität nach gesteuert durch die technische Ausstattung „an dem anderen Ort“, die aber nicht in der Verantwortungssphäre des Gerichts liegt- möglich und es ist nicht erkennbar, woraus sich ein Besetzungsfehler ergeben sollte.

Soweit die Kläger den Beschluss über die Gestattung der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung durch Videoübertragung rügen, ist dieser nach § 91a Abs. 3 Satz 2 FGO unanfechtbar. Im Übrigen haben die Kläger die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung durch Videoübertragung selbst beantragt, so dass ein Ermessensfehler nicht erkennbar ist.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 30. Juni 2023 – I B 60/22

  1. z.B. BFH, Urteil vom 23.04.1996 – VIII R 70/93, BFH/NV 1997, 31[]
  2. BFH, Beschluss vom 28.08.2007 – VII B 68/06, BFH/NV 2007, 2242[]