Bei einem unteilbaren Streitgegenstand[1] kann die Revisionszulassung nicht auf eine einzelne Rechtsfrage beschränkt werden. In einem solchen Fall kann ein Revisionskläger im Rahmen des von ihm bereits beim Finanzgericht gestellten Antrags auch solche Rechtsfragen streitig stellen, in denen der die Revision zulassende Spruchkörper keinen Zulassungsgrund gesehen hat.

Streitgegenstand des hier entschiedenen Revisionsverfahrens ist die Frage, ob der Kläger zur Einkommensteuer 2012 zu veranlagen ist, sodass der Bundesfinanzhof innerhalb dieses Streitgegenstands alle sich stellenden materiellen Rechtsfragen uneingeschränkt zu prüfen hat. Bei einem -wie hier- unteilbaren Streitgegenstand ist es nicht möglich, die Revisionszulassung auf einzelne Rechtsfragen zu beschränken[2].
In einem solchen Fall kann ein Revisionskläger -im Rahmen des von ihm bereits beim Finanzgericht gestellten Antrags- auch solche Rechtsfragen streitig stellen, in denen der die Revision zulassende Spruchkörper keinen Zulassungsgrund gesehen hat[3].
Bundesfinanzhof, Urteil vom 28. Juli 2021 – X R 35/20







