Sonderausgaben – und die vorrangige Berücksichtigung des Verlustvortrags

Es ist für den Bundesfinanzhof (weiterhin) geklärt, dass der gegenüber Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen vorrangige Verlustabzug gemäß § 10d Abs. 2 EStG keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet[1].

Sonderausgaben – und die vorrangige Berücksichtigung des Verlustvortrags

Nach den Bundesfinanzhof, Beschlüssen vom 14.03.2008[2] und vom 09.04.2010[3] begegnet der gegenüber Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen vorrangige Verlustabzug nach § 10d Abs. 2 EStG keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Dabei hat der Bundesfinanzhof maßgeblich darauf hingewiesen, dass die dem subjektiven Nettoprinzip zuordenbaren Abzugsbeträge dem Steuerpflichtigen ermöglichen sollen, aus seinem Einkommen einen aus seinen subjektiven Lebensumständen erwachsenden Aufwand vorrangig vor einer Steuerzahlung zu decken. Dieses Entlastungserfordernis besteht indes nicht, wenn das Einkommen des Steuerpflichtigen ohnehin nicht besteuert wird. Ein Verfassungsverstoß liegt hierin deshalb nicht, weil die Regelungen über Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen keine positive Subvention vorsehen, sondern vielmehr eine am Jahresprinzip auszurichtende Steuerentlastung.

Daran hält der Bundesfinanzhof fest[4]. Durch den -das objektive Nettoprinzip betreffenden- Vorlagebeschluss des I. Bundesfinanzhofs des Bundesfinanzhofs vom 26.02.2014 – I R 59/12[5] betreffend die Verfassungsmäßigkeit der Mindestbesteuerung bei sog. Definitiveffekten ist keine andere Beurteilung angezeigt. 

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 3. September 2021 – IX B 14/21

  1. Anschluss an BFH, Beschlüsse vom 14.03.2008 – IX B 247/07, BFH/NV 2008, 1147; und vom 09.04.2010 – IX B 191/09, BFH/NV 2010, 1270[]
  2. BFH, Beschluss vom 14.03.2008 – IX B 247/07, BFH/NV 2008, 1147[]
  3. BFH, Beschluss vom 09.04.2010 – IX B 191/09, BFH/NV 2010, 1270; die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.04.2012 – 2 BvR 1175/10[]
  4. vgl. auch Heuermann in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 10d Rz B 55; Hallerbach in Herrmann/Heuer/Raupach, § 10d EStG Rz 10[]
  5. BFHE 246, 27, BStBl II 2014, 1016[]