Öffentliche Toilettenanlage als hoheitliche Aufgabe

Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs kann eine Stadt eine von ihr errichtete öffentliche Toilettenanlage nicht dem von ihr betriebenen Wochenmarkt als Betriebsvermögen zuordnen und die hiermit zusammenhängenden Aufwendungen als Betriebsausgaben des Marktbetriebs abziehen.

Öffentliche Toilettenanlage als hoheitliche Aufgabe

Der Betrieb einer öffentlichen Toilettenanlage, so der BFH, gehöre zu den hoheitlichen Aufgaben der Stadt, was eine Zuordnung der Anlage zum Betriebsvermögen ausschließe. Dass im Streitfall die Toilettenanlage während der Marktzeiten auch von den Marktbeschickern sowie den Marktbesuchern genutzt werden konnte und insoweit auch dem Marktbetrieb zugute kam, sei lediglich als vorteilhafter Reflex der hoheitlichen Tätigkeit anzusehen.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 7. November 2007 – I R 52/06