Die Steuerermäßigung des Baukindergeldes nach § 34f Abs. 3 EStG ist vor der Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse des § 35a EStG zu berücksichtigen.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 30. Januar 2008 – X R 1/07
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