Revisionszulassung – und die Sachaufklärungspflicht des Finanzgerichts

Die schlüssige Darlegung der Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) durch das Finanzgericht erfordert Angaben, welche Tatsachen das Finanzgericht mit welchen Beweismitteln noch hätte aufklären sollen und weshalb sich dem Finanzgericht eine Aufklärung unter Berücksichtigung seines -insoweit maßgeblichen- Rechtsstandpunktes hätte aufdrängen müssen.

Revisionszulassung – und die Sachaufklärungspflicht des Finanzgerichts

Darüber hinaus ist darzulegen, welches Ergebnis die Beweiserhebung hätte erwarten lassen und inwiefern dieses zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung hätte führen können[1]

Außerdem muss ein Beschwerdeführer vortragen, dass er den Verstoß in der Vorinstanz gerügt habe oder aus welchen entschuldbaren Gründen er an einer solchen Rüge vor dem Finanzgericht gehindert war[2].

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 23. März 2021 – XI B 69/20

  1. vgl. z.B. BFH, Beschlüsse vom 02.03.2017 – XI B 81/16, BFH/NV 2017, 748, Rz 28; vom 04.03.2020 – XI B 30/19, BFH/NV 2020, 611, Rz 11[]
  2. vgl. z.B. BFH, Beschlüsse vom 05.12.2013 – XI B 1/13, BFH/NV 2014, 547, Rz 9; in BFH/NV 2017, 748, Rz 31[]