Die verpflichtende E-Bilanz – und ihr finanzieller Aufwand

§ 5b Abs. 1 EStG ist verfassungsgemäß. Eine „unbillige Härte“ i.S. des § 5b Abs. 2 EStG liegt nicht bereits deshalb vor, weil die Einkünfte des bilanzierenden Steuerpflichtigen im Wirtschaftsjahr gering oder negativ sind. Vielmehr ist zu beurteilen, ob angesichts des Umfangs der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung die vom Steuerpflichtigen zu tragenden Kosten unverhältnismäßig sind. Nur wenn dies der Fall ist, liegt ein nicht unerheblicher finanzieller Aufwand i.S. des § 150 Abs. 8 Satz 2 Halbsatz 1 AO vor. Ein finanzieller Aufwand in Höhe von 40, 54 € für die durch § 5b Abs. 1 EStG vorgeschriebene elektronische Übermittlung der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz ist auch für einen „Kleinstbetrieb“ nicht (wirtschaftlich) unzumutbar.

Die verpflichtende E-Bilanz – und ihr finanzieller Aufwand

Wird der Gewinn nach § 4 Abs. 1, § 5 oder § 5a EStG ermittelt, so ist nach § 5b Abs. 1 Satz 1 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1, § 31 Abs. 1 Satz 1 KStG der Inhalt der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln.

Die UG als Variante der GmbH[1] ist eine Kapitalgesellschaft i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG[2], die ihren Gewinn durch Bestandsvergleich ermittelt.

Die Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung von Daten an die Finanzverwaltung (einschließlich der Pflicht zur Schaffung der dafür erforderlichen Voraussetzungen) ist verfassungsgemäß[3].

Nach § 5b Abs. 2 EStG kann auf Antrag die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; § 150 Abs. 8 AO gilt entsprechend.

Ordnen die Steuergesetze -wie insoweit z.B. § 5b Abs. 2 EStG- an, dass die Finanzbehörde auf Antrag zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine Übermittlung der Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung verzichten kann, ist nach § 150 Abs. 8 Satz 1 AO einem solchen Antrag zu entsprechen, wenn eine Erklärungsabgabe nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung für den Steuerpflichtigen wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist. Liegt eine persönliche oder wirtschaftliche Unzumutbarkeit vor, besteht ein Anspruch des Steuerpflichtigen auf den Verzicht auf elektronische Übermittlung des Inhalts der E-Bilanz durch die Finanzbehörde[4].

Für eine persönliche Unzumutbarkeit in diesem Sinne wäre nach § 150 Abs. 8 Satz 2 Alternative 2 AO erforderlich, dass die Steuerpflichtige – hier eine UG – nach den individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten der für sie handelnden Personen nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist, die Möglichkeiten der Datenfernübertragung zu nutzen. Daran fehlt es.

Anhaltspunkte dafür sind im hier entschiedenen Fall nach den tatsächlichen Feststellungen des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts[5], die den Bundesfinanzhof insoweit binden (§ 118 Abs. 2 FGO), nicht ersichtlich. Dies ergibt sich, wie das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht zutreffend entschieden hat, bereits daraus, dass die UG ihre Steuererklärungen elektronisch übermittelt.

Die Einwendungen der UG führen zu keiner anderen Beurteilung; denn das Vorbringen, der Prozessbevollmächtigte als Geschäftsführer sei persönlich nicht dazu in der Lage, die vom Finanzgericht in seinem Urteil angeführte kostenlose Software zu nutzen, da diese zu komplex sei, führt nicht zu der Annahme, dass die UG nicht dazu in der Lage wäre, andere Möglichkeiten der Datenfernübertragung zu nutzen.

Auch die von der UG geltend gemachte wirtschaftliche Unzumutbarkeit hat das Finanzgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise verneint.

Eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit i.S. des § 5b Abs. 2 Satz 2 EStG i.V.m. § 150 Abs. 8 AO  liegt nach § 150 Abs. 8 Satz 2 Alternative 1 AO vor, wenn die Schaffung der technischen Möglichkeiten für eine Datenfernübertragung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz nur mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand möglich wäre. Die (Nicht-) Anwendung dieser Vorschrift durch das Finanzamt ist gerichtlich voll überprüfbar, es liegt insoweit kein[6] Ermessens- oder Beurteilungsspielraum der Finanzbehörde vor[7].

Mit der Vorschrift hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass allein das Fehlen der für eine elektronische Übermittlung der Steuererklärung erforderlichen Technik keinen Anspruch i.S. des § 150 Abs. 8 Satz 1 AO auf Befreiung von der Abgabe der Steuererklärung in elektronischer Form begründet, wenn deren Anschaffung wirtschaftlich zumutbar ist[8]. Technik in diesem Sinne sind u.a. der dazu notwendige Internetanschluss, die dazu notwendigen Geräte (Hardware) sowie die dazu notwendigen Programme (Software).

Nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt ist indes, unter welchen Voraussetzungen ein „nicht unerheblicher finanzieller Aufwand“ i.S. des § 150 Abs. 8 AO, § 5b Abs. 2 EStG vorliegt.

Der VIII. Senat des Bundesfinanzhofs hat in seinen Urteilen vom 16.06.2020[9] zur Pflicht zur elektronischen Übermittlung der Einkommensteuererklärung nach § 25 Abs. 4 EStG sowie vom 16.06.2020[10] zur Pflicht zur Einreichung einer Einnahmenüberschussrechnung gemäß § 60 Abs. 4 EStDV angenommen, dass bei der Pflicht zur elektronischen Übermittlung der Einkommensteuererklärung und der Einnahmenüberschussrechnung die Grenze zu einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand überschritten sei, wenn die Schaffung der technischen Voraussetzungen in keinem wirtschaftlich sinnvollen Verhältnis mehr zu den Einkünften stehe, für die die Einkommensteuererklärung und die Einnahmenüberschussrechnung durch Datenfernübertragung zu übermitteln seien. Aus der dortigen Gesetzessystematik folge, dass dem finanziellen Aufwand für die Einrichtung und Aufrechterhaltung der Datenfernübertragungsmöglichkeit nur die Einkünfte i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 EStG im jeweiligen Veranlagungszeitraum gegenübergestellt werden dürften[11].

Weiterhin hat der VIII. Senat des Bundesfinanzhofs in seinem Urteil in BFHE 269, 289, BStBl 2021, 290 angenommen, bei Einkünften eines Steuerpflichtigen in Höhe von 14.534 € liege eine einem Kleinstbetrieb vergleichbare Situation vor, in der die Kosten für die Umstellung auf den elektronischen Rechtsverkehr mit dem Finanzamt, zu denen nicht nur die Aufwendungen für die Bereitstellung einer Internetverbindung, sondern auch für die Anschaffung oder Umrüstung und dauerhafte Pflege der erforderlichen Hard- und Software gehören, erheblich ins Gewicht fielen[12]. Im dortigen Fall verfügte der Steuerpflichtige -anders als im Streitfall- weder über entsprechende technische Geräte (Hardware) noch über einen Internetanschluss für die elektronische Übermittlung der Steuererklärung an das Finanzamt, ohne dass dem Urteil die konkreten Kosten für deren Anschaffung zu entnehmen wären.

In ähnlicher Weise hatte es das Bundesministerium der Finanzen bis zum Veranlagungszeitraum 2016 bei Betriebseinnahmen von weniger als 17.500 € im Wirtschaftsjahr nicht beanstandet, wenn der Steuererklärung eine formlose Gewinnermittlung beigefügt wurde, und auf die elektronische Übermittlung der Einnahmenüberschussrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung (§ 60 Abs. 4 EStDV) verzichtet[13]. Seit dem Veranlagungszeitraum 2017 besteht diese Regelung jedoch nicht mehr fort[14].

Der Bundesfinanzhof hat sich mit der Frage, wann ein nicht unerheblicher finanzieller Aufwand i.S. des § 150 Abs. 8 Satz 2 Alternative 1 AO vorliegt, für den Bereich der Umsatzsteuer in seinem Urteil in BFHE 236, 283, BStBl II 2012, 477 befasst. Er hat dort im Rahmen seiner Prüfung sowohl auf die Höhe der anzumeldenden Umsätze[15] als auch auf den Gewinn des Unternehmers abgestellt[16]. Weiterhin war zu berücksichtigen, dass -was nach wie vor gilt- das Umsatzsteuerrecht mit der Kleinunternehmerregelung dem Unternehmer bis zu dem in § 19 Abs. 1 und 3 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) genannten Gesamtumsatz[17] ermöglicht, keine Umsatzsteuer-Voranmeldungen (§ 18 Abs. 1 UStG) abzugeben und im Rahmen der elektronisch einzureichenden Umsatzsteuer-Jahreserklärung (§ 18 Abs. 3 Satz 1 UStG) nur sehr wenige Angaben machen zu müssen. Sind darüber hinaus weitere Angaben erforderlich, beruht dies auf einem freiwilligen Verzicht des Steuerpflichtigen oder auf der Verwirklichung von Sachverhalten, die nach § 19 Abs. 1 Satz 3 UStG nicht von der Kleinunternehmerregelung umfasst sind.

In Bezug auf § 5b EStG hat der VII. Senat des BFH mit Urteil in BFH/NV 2018, 1137[18] eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit verneint, wenn die technischen Möglichkeiten für die elektronische Übermittlung offensichtlich vorlägen.

Das Finanzgericht Münster hat zu § 5b EStG in seinem Urteil vom 28.01.2021[19] unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu § 25 Abs. 4 EStG angenommen, dass über die Frage der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit unter Berücksichtigung des Umsatzes und des Gewinns des Gewerbebetriebs zu entscheiden sei, weil es sich dabei um die maßgeblichen Kriterien für die Einteilung in Betriebsgrößenklassen handele, auf die der Gesetzgeber mit dem Begriff „Kleinstbetrieb“ erkennbar Bezug genommen habe. Es hat einen Aufwand von 267 € für ein Buchhaltungsprogramm zuzüglich der anteiligen Arbeitszeit des entgeltlich angestellten Geschäftsführers als für einen Kleinstbetrieb nicht unerheblichen Aufwand angesehen, wobei die dortige UG im maßgeblichen Veranlagungszeitraum einen Verlust erwirtschaftet hatte. Ein überwiegender Vorteil, der durch die elektronische Übermittlung einträte, sei nicht zu erkennen, weil hinsichtlich der Besteuerung von Klein- bzw. Kleinstunternehmern die auf der maschinellen Übermittlung beruhenden Vorteile der Finanzverwaltung geringer ausfielen.

Das Schrifttum folgt in Bezug auf die angefochtene Vorentscheidung der Auffassung des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts[20] und verweist ansonsten auf die allgemeinen Grundsätze zu § 150 Abs. 8 AO[21].

Eine „unbillige Härte“ i.S. des § 5b Abs. 2 EStG liegt nicht schon dann vor, wenn die Einkünfte des bilanzierenden Steuerpflichtigen im Wirtschaftsjahr gering oder negativ sind. Vielmehr ist zu beurteilen, ob angesichts des Umfangs der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung die vom Steuerpflichtigen zu tragenden Kosten unverhältnismäßig sind. Nur wenn dies der Fall ist, liegt ein nicht unerheblicher finanzieller Aufwand i.S. des § 150 Abs. 8 Satz 2 Halbsatz 1 AO vor.

Im Rahmen der Prüfung der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit bei § 5b Abs. 2 EStG i.V.m. § 150 Abs. 8 AO sind die unter II. 3.c aa und bb genannten[22] Grundsätze zu modifizieren, da § 5b EStG nicht der Gesetzessystematik des § 25 Abs. 4 EStG folgt. Daher sind nicht nur der erklärte Gewinn und Umsatz im Veranlagungszeitraum, die u.a. Eingang in die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung des bzw. der Wirtschaftsjahre(s) finden, sondern auch der übrige Inhalt der zu übermittelnden Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung in die Betrachtung mit einzubeziehen; denn die maschinelle Übermittlung von steuererheblichen Daten an die Finanzverwaltung dient sowohl der Sicherstellung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung (vgl. Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes -GG-; s.a. § 88 AO) als auch der Gewährleistung einer effektiven, möglichst einfachen Verwaltung (Art.20 Abs. 3 GG; vgl. BFH, Urteile vom 16.11.2011 – X R 18/09, BFHE 235, 452, BStBl II 2012, 129, Rz 68; vom 28.10.2020 – X R 36/19, BFHE 271, 199, Rz 38; zum Zweck des § 5b EStG im Hinblick auf die §§ 85 ff., 88 AO s.a. Blümich/Hofmeister, § 5b EStG Rz 6; BeckOK/Paetsch, a.a.O., § 5b EStG Rz 3; Schindler in Kirchhof/Seer, EStG, 20. Aufl., § 5b Rz 1; Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 40. Aufl., § 5b Rz 1). Soweit diese beiden Gemeinwohlinteressen es rechtfertigen, Steuerpflichtigen die Pflicht aufzuerlegen, bestimmte Daten elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln, hängt in Bezug auf eine elektronisch zu übermittelnde Bilanz und eine elektronisch zu übermittelnde Gewinn- und Verlustrechnung das zu berücksichtigende Gemeinwohlinteresse nicht (nur) von der Höhe der erklärten Umsätze oder der erklärten Einkünfte, sondern (auch) vom Umfang des Jahresabschlusses ab; denn der in der Möglichkeit zur (veranlagungszeitraumübergreifenden) maschinellen Prüfung elektronischer Daten liegende Vorteil der Finanzverwaltung[23] ist umso größer, je umfangreicher und komplexer eine Bilanz sowie eine Gewinn- und Verlustrechnung sind. Ob die erklärten Einkünfte in einem bestimmten Veranlagungszeitraum positiv oder negativ sind, spielt insoweit, anders als bei § 25 Abs. 4 EStG, eine untergeordnete Rolle. Es erscheint aus Sicht des Bundesfinanzhofs z.B. -zumal vor dem Hintergrund des Bilanzenzusammenhangs- fernliegend, dass ein börsennotiertes Unternehmen aufgrund einer isolierten Betrachtung seiner Einkünfte in einem Verlustjahr nicht verpflichtet sein könnte, seine Bilanz elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln. Dies entspricht auch dem Gesetzeszweck; denn der Umfang der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung ist bei den vom Gesetzgeber bei Schaffung des § 150 Abs. 8 AO besonders erwähnten „Kleinstbetrieben“[24] typischerweise übersichtlich, wie der Jahresabschluss der UG im Streitfall zeigt. Verluste können hingegen sowohl „Kleinstbetriebe“ als auch Großunternehmen erleiden.

Auch wenn der UG darin beizupflichten ist, dass die Prüfung einer unbilligen Härte im Rahmen des § 5b EStG trotz des Umstands durchzuführen ist, dass die UG ihre Steuererklärungen elektronisch an das Finanzamt übermittelt, weil sich Anforderungen und Investitionsaufwand im Bereich des § 5b EStG von denen für die Übermittlung der Steuererklärung unterscheiden können[25], führt dies aber umgekehrt auch nicht dazu, dass -wie die UG möglicherweise meint- bei einem[26] „Kleinstbetrieb“ oder „Verlustbetrieb“ bzw. einer „übersichtlichen“ Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung mit nur wenigen Bilanzpositionen immer eine „unbillige Härte“ i.S. des § 5b Abs. 2 EStG zu bejahen wäre, weil jeglicher finanzieller Aufwand[27] ein „nicht unerheblicher finanzieller Aufwand“ i.S. des § 150 Abs. 8 Satz 2 AO wäre. Auch bei Kleinstbetrieben besteht kein voraussetzungsloser, „automatischer“ Anspruch auf eine Befreiung von der Pflicht zur elektronischen Übermittlung der Bilanz. Weder § 5b Abs. 2 EStG noch § 150 Abs. 8 AO sehen einen derartigen „Automatismus“ vor, sondern verlangen das Vorliegen einer „unbilligen“ Härte bzw. -im Fall der behaupteten wirtschaftlichen Unzumutbarkeit- eines „nicht unerheblichen“ finanziellen Aufwands.

Nach diesen Grundsätzen ist das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht, auch wenn es teilweise von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen ist, in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass im Streitfall eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit zu verneinen ist.

Das Finanzgericht hat angenommen, dass die UG, die sowohl über einen Internetanschluss als auch über eine für die elektronische Übermittlung taugliche Hardware verfügt, entweder keine Kosten für eine Software, die die von § 5b Abs. 1 EStG geforderte elektronische Übermittlung ermöglicht, tragen müsse, soweit sie dazu eine frei zugängliche Software nutzen könne. Wenn die UG diese nicht nutzen könne oder wolle, stehe alternativ eine kommerzielle Version/Software zur Verfügung, deren Kosten zwischen 10 € und 40 € lägen. Dieser Betrag sei auch für ein Kleinstunternehmen, das im maßgeblichen Wirtschaftsjahr einen Gewinn im vierstelligen Bereich erzielt habe, wirtschaftlich möglich und damit nicht unbillig, zumal dieser Betrag steuerlich in Abzug gebracht werden könne.

Ausgehend davon greift die Verfahrensrüge der UG, die Kosten für eine vom Finanzgericht angeführte Software lägen nicht zwischen 10 € und 25 €, sondern jedenfalls seit Ende August 2020, und damit vor Schluss der mündlichen Verhandlung, bei 39 €, was das Finanzgericht bei der Urteilsfindung über die Verpflichtungsklage der UG habe berücksichtigen müssen[28], nicht durch; denn das Finanzgericht ist in Rz 23 der Vorentscheidung[29] davon ausgegangen, dass selbst Kosten in Höhe von 40, 54 € pro Wirtschaftsjahr keinen erheblichen finanziellen Aufwand darstellten. Dieser Betrag liegt über den von der UG angegebenen 39 €.

Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht hat bei seiner Würdigung, dass dieser Aufwand nicht wirtschaftlich unzumutbar sei, in seiner Vorentscheidung dem Aufwand zwar vorrangig die Ertragslage des Unternehmens im jeweiligen Veranlagungszeitraum gegenübergestellt, aber auch auf die Umsätze der UG abgehoben. Den sonstigen Umfang der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung hat es nicht untersucht. Die Bilanz der UG, deren Inhalt das Finanzgericht durch Bezugnahme tatsächlich festgestellt hat[30] und die vom Bundesfinanzhof daher berücksichtigt werden darf, zeigt, dass die UG auch insoweit ein „Kleinstbetrieb“ ist, was auch das Finanzgericht -im Ergebnis zutreffend- seiner Prüfung zugrunde gelegt hat. Sie weist eine Bilanzsumme von 16.277 € und Gewinnrücklagen in Höhe von 3.810 € aus. Die Gewinn- und Verlustrechnung weist Umsätze von 2.648 € und ein Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit von 660 € aus. Als Aktivvermögen sind Sachanlagen und ein „Kassenbestand, Guthaben bei Kreditinstituten, Postgiro“ vorhanden. Allerdings führt allein dieser Umstand nicht dazu, dass die UG von der Pflicht zur elektronischen Übermittlung zu befreien wäre, sondern nur dazu, dass zu prüfen ist, ob vor diesem Hintergrund der finanzielle Aufwand für die UG unzumutbar ist.

Ausgehend davon begegnet das Ergebnis der Beurteilung des Finanzgericht, ein finanzieller Aufwand in Höhe von 40, 54 € pro Jahr für die elektronische Übermittlung einer Bilanz sei auch bei einem Kleinstunternehmen kein erheblicher finanzieller Aufwand und nicht unverhältnismäßig, auch unter Berücksichtigung einer Bilanzsumme von 16.277 €, von Gewinnrücklagen in Höhe von 3.810 €, Umsatzerlösen von 2.648 € und einem Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit von 660 € keinen Bedenken, zumal dieser Betrag gewinnmindernd zu berücksichtigen ist.

Insbesondere ist der den Steuerpflichtigen zumutbare Aufwand für die Datenübermittlung nicht auf Kleinbeträge i.S. des § 156 AO i.V.m. der KBV begrenzt, so dass sich auch aus der Überschreitung des Betrags von 25 € kein Anspruch auf Befreiung ergibt.

Soweit die UG einwendet, es liege ein sonstiger Ausnahmefall vor, der die auferlegte Pflicht zur elektronischen Datenübermittlung unverhältnismäßig erscheinen lasse, bleibt auch dies ohne Erfolg; das Finanzgericht hat zu Recht angenommen, dass das Finanzamt das ihm insoweit eingeräumte Ermessen[31] nicht überschritten habe.

Einen solchen Ausnahmefall leitet die UG daraus ab, dass der Fiskus einerseits vom Steuerpflichtigen fordere, dass er dem Fiskus seine Daten elektronisch übermittele, aber andererseits dem Steuerpflichtigen nicht die Möglichkeit eröffne, diese Daten ohne fremde Hilfe elektronisch an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Insbesondere bestehe keine Übermittlungsmöglichkeit durch ein Programm der Finanzverwaltung oder eine Online-Anwendung der Finanzverwaltung, z.B. über www.elster.de.

Es trifft zwar zu, dass für die nach § 5b EStG zu übermittelnden Daten -anders als z.B. für die Einnahmenüberschussrechnung- eine direkte Eingabemöglichkeit über www.elster.de nicht besteht. Aber selbst wenn eine solche kostenlose Eingabemöglichkeit über „Elster“ aus Sicht der Steuerpflichtigen wünschenswert wäre, besteht darauf kein rechtlicher Anspruch. Dies ergibt sich schon daraus, dass auch die Einreichung einer Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung auf Papier Kosten verursacht und das Vorhandensein entsprechender „Technik“, die der Steuerpflichtige auf seine Kosten selbst beschaffen muss, voraussetzt. Diese Kosten mussten schon bisher nicht vom Fiskus erstattet, sondern konnten, soweit es um die Einkünfteermittlung geht, aufgrund des objektiven Nettoprinzips gewinnmindernd berücksichtigt werden.

Außerdem ist es nach der angeführten Rechtsprechung nicht verfassungswidrig, dass der Gesetzgeber vom Steuerpflichtigen -innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des § 150 Abs. 8 AO, die vorliegend nicht überschritten sind- fordert, dass er ggf. noch fehlende technische Voraussetzungen zur Datenübermittlung auf seine Kosten schafft, also z.B. für einen noch fehlenden Internetzugang sorgt und sich ein Eingabegerät sowie die dazu erforderliche Software[32] beschafft. Auch diese Mittel müssen vom Fiskus nicht kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Für die Software zur Übermittlung gilt nichts anderes.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 21. April 2021 – XI R 29/20

  1. vgl. dazu Westermann in Scholz, GmbHG, 12. Aufl., § 5a Rz 7[]
  2. z.B. Klein in Herrmann/Heuer/Raupach -HHR-, § 1 KStG Rz 36; Levedag in Rödder/Herlinghaus/Neumann, Körperschaftsteuergesetz, § 1 Rz 63; Blümich/Rengers, § 1 KStG Rz 70; Hey in Tipke/Lang, Steuerrecht, 24. Aufl., Rz 11.23; s.a. BFH, Urteil vom 18.09.2018 – XI R 30/16, BFHE 262, 386, BStBl II 2019, 67, Rz 18[]
  3. vgl. BFH, Urteil vom 14.03.2012 – XI R 33/09, BFHE 236, 283, BStBl II 2012, 477, zur Umsatzsteuer-Voranmeldung; BFH, Beschlüsse vom 17.08.2015 – I B 133/14, BFH/NV 2016, 72, zur Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuererklärung; vom 14.02.2017 – VIII B 43/16, BFH/NV 2017, 729, zur Einkommensteuererklärung bei Gewinneinkünften; kritisch aber HHR/Müller, § 5b EStG Rz 7[]
  4. vgl. BFH, Urteil in BFHE 236, 283, BStBl II 2012, 477, Rz 38; BFH, Urteil vom 15.05.2018 – VII R 14/17, BFH/NV 2018, 1137, Rz 18[]
  5. FG Schleswig, Urteil vom 09.09.2020 – 3 K 6/20, EFG 2021, 176[]
  6. gerichtlich nur begrenzt überprüfbarer[]
  7. vgl. BFH, Urteil in BFH/NV 2018, 1137, Rz 18[]
  8. BFH, Urteil in BFHE 236, 283, BStBl II 2012, 477, Rz 58[]
  9. BFH, Urteil vom 16.06.2020 – VIII R 29/17, BFHE 269, 284, BStBl II 2021, 288, Rz 14, 20[]
  10. BFH, Urteil vom 16.06.2020 – VIII R 29/19, BFHE 269, 289, BStBl II 2021, 290, Rz 16[]
  11. a.A. Klein/Rätke, AO, 15. Aufl., § 150 Rz 96[]
  12. BFH, Urteil in BFHE 269, 289, BStBl II 2021, 290, Rz 16[]
  13. vgl. BMF, Schreiben vom 29.09.2016, BStBl I 2016, 1019[]
  14. vgl. BMF, Schreiben vom 09.10.2017, BStBl I 2017, 1381[]
  15. Rz 49 f.[]
  16. Rz 54[]
  17. früher 17.500 €, jetzt 22.000 €[]
  18. Rz 22[]
  19. FG Münster, Urteil vom 28.01.2021 – 5 K 436/20 AO, EFG 2021, 705, Rz 24 ff.[]
  20. BeckOK EStG/Paetsch, 9. Ed. [01.01.2021], EStG § 5b Rz 54b; s.a. Born-Otremba, EFG 2021, 178[]
  21. z.B. HHR/Müller, § 5b EStG Rz 34; Blümich/Hofmeister, § 5b EStG Rz 45[]
  22. zu Steuererklärungen entwickelten[]
  23. vgl. dazu BFH, Urteil in BFHE 235, 452, BStBl II 2012, 129, Rz 64; in BFHE 271, 199, Rz 38; s. zu Risikomanagement-Systemen auch § 88 Abs. 5 AO[]
  24. vgl. BT-Drs. 16/10940, S. 10; s. dazu auch Klein/Rätke, a.a.O., § 150 Rz 97[]
  25. vgl. Martini in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 5b Rz C 13[]
  26. wie auch immer definierten[]
  27. ab dem ersten Euro[]
  28. vgl. dazu BFH, Urteil in BFHE 269, 284, BStBl II 2021, 288, Rz 18[]
  29. EFG 2021, 176[]
  30. vgl. dazu allgemein z.B. BFH, Urteile vom 07.12.2017 – IV R 23/14, BFHE 260, 312, BStBl II 2018, 444, Rz 31; vom 20.12.2017 – III R 23/15, BFHE 260, 271, BStBl II 2019, 469, Rz 13[]
  31. vgl. allgemein BFH, Urteil in BFHE 236, 283, BStBl II 2012, 477; BFH, Urteil in BFH/NV 2018, 1137; Klein/Rätke, a.a.O., § 150 Rz 100[]
  32. z.B. ein Betriebssystem[]