Für das Rechtsschutzbedürfnis einer allgemeinen Leistungsklage, durch die die Finanzbehörde zur Zahlung eines durch Abrechnungsbescheid festgestellten Erstattungsanspruchs verurteilt werden soll, muss klägerseits dargelegt werden, dass die Finanzbehörde im konkreten Streitfall der sich aus dem Abrechnungsbescheid ergebenden Zahlungsverpflichtung nicht nachkommen werde.

Da die Finanzämter der Verpflichtung zur Zahlung durch Abrechnungsbescheid festgestellter Erstattungsansprüche im Allgemeinen von sich aus nachkommen, muss klägerseits dargelegt werden, dass die Finanzbehörde im konkreten Streitfall der sich aus dem Abrechnungsbescheid ergebenden Zahlungsverpflichtung nicht nachkommen werde[1].
Im vorliegenden Fall fehlt es an diesbezüglichem Vorbringen der Klägerin. Es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass das Finanzamt den Zahlungsanspruch über 135, 19 €, den es nunmehr verpflichtet ist, durch Abrechnungsbescheid festzustellen, nicht erfüllen wird. Das Finanzgericht und der BFH hatten das Finanzamt in den bisherigen Verfahren noch nicht verpflichtet, einen Abrechnungsbescheid zu erlassen, der eine Zahlungspflicht auslöste. Der Umstand, dass das Finanzamt nach Abschluss des ersten Revisionsverfahrens den Betrag von 349, 01 € nicht an die Klägerin auszahlte, sondern den Einkommensteuerbescheid vom 21.04.2017 erließ, spricht ebenfalls nicht gegen die grundsätzliche Bereitschaft des Finanzamt, zugunsten der Klägerin festgestellte Zahlungsansprüche zu erfüllen. Vielmehr hat das Finanzamt nach Ergehen dieses Bescheids die sich daraus ergebenden Zahlungen an die Klägerin ohne weiteres geleistet.
Der Umstand, dass das Finanzamt mit dem (unwirksamen) Einkommensteuerbescheid vom 21.04.2017 versucht hatte, die seines Erachtens materiell-rechtlich zutreffende Einkommensteuer festzusetzen, spricht ebenfalls nicht gegen die Bereitschaft des Finanzamt, Zahlungsansprüche der Klägerin auch ohne ein diesbezügliches Leistungsurteil zu erfüllen.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 11. Februar 2021 – VI R 37/18
- s. BFH, Entscheidungen vom 16.07.1980 – VII R 24/77, BFHE 131, 158, BStBl II 1980, 632; und vom 13.07.1989 – IV B 44/88, BFH/NV 1990, 247[↩]







