Für latente Rückforderungsansprüche der Kassenärztlichen Vereinigung gegen einen Arzt (bzw. der Kassenzahnärztlichen Vereinigung gegen einen Zahnarzt) kann nach einem aktuellen Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts auch bei einem Übergang von der Einnahmen-Überschuss-Rechnung zur Bilanzierung noch keine Rückstellung gebildet werden.

Nach § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB sind in der Handelsbilanz für ungewisse Verbindlichkeiten Rückstellungen zu bilden. Da diese Verpflichtung zu den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung gehört, gilt sie gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 EStGauch für die Steuerbilanz. Voraussetzung für die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH eine betrieblich veranlasste und in der Vergangenheit wirtschaftlich verursachte, aber dem Grunde und/oder der Höhe nach ungewisse Verbindlichkeit gegenüber einem Dritten, sofern wahrscheinlich ist, dass die Verbindlichkeit besteht oder entstehen wird und der Steuerpflichtige in Anspruch genommen wird.
Nach der Rechtsprechung des BFH besteht eine ausreichende Wahrscheinlichkeit, wenn nach den am Bilanzstichtag objektiv gegebenen und bis zur Aufstellung der Bilanz subjektiv erkennbaren Verhältnissen mehr Gründe für als gegen das Bestehen der Verbindlichkeit sprechen. Eine Verbindlichkeit, auch eine ungewisse Verbindlichkeit, muss bereits eine wirtschaftliche Belastung darstellen. Allein die Möglichkeit des Bestehens einer Rückzahlungspflicht (eine “latente Rückforderungssituation”) genügt für sich allein nicht, um überwiegende Gründe für das Bestehen einer entsprechenden Verbindlichkeit annehmen zu können.
Anders wäre der Fall erst dann zu beurteilen, wenn die KV/KZV den Arzt/Zahnarzt persönlich bereits in Anspruch genommen hätte oder wenn aufgrund anderer Umstände überwiegend wahrscheinlich war, dass die KV/KZV einer generelle Rückforderung vornehmen würde.
Das Niedersächsische FG hierzu wörtlich:
Gerade der vorliegende Fall zeigt, dass ohne hinzutretende Umstände die abstrakte Möglichkeit der Inanspruchnahme nicht ausreichend dafür ist, dass im Hinblick auf diese abstrakte Möglichkeit bereits eine Rückstellung gebildet werden kann. Anderenfalls wären nach eigenen Angaben des Klägers ca. 80% der Ärzte – im Falle einer Bilanzierung – dazu berechtigt gewesen, aufgrund der (abstrakt) drohenden Inanspruchnahme auf Honorarrückzahlungen Rückstellungen zu bilden, ohne dass ein Rückforderungsbescheid oder Maßnahmen vergleichbarer Qualität vorhanden gewesen wären.
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 14. Dezember 2007 – 2 K 224/07 (rechtskräftig)







