Unterstellt, ein Abzug von Verlusten einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässigen Tochterkapitalgesellschaft bei ihrer inländischen Mutterkapitalgesellschaft wäre aus unionsrechtlichen Gründen geboten, käme ein solcher Verlustabzug nicht im Veranlagungszeitraum des Entstehens der Verluste, sondern nur in jenem Veranlagungszeitraum in Betracht, in welchem sie tatsächlich „final“ geworden sind[1].

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 9. November 2010 – I R 16/10
- Anschluss an BFH, Urteil vom 09.06.2010 – I R 107/09, BFHE 230, 35[↩]





