Das Bundeskabinett hat gestern den Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung von Geldwäsche und Steuerhinterziehung (Schwarzgeldbekämpfungsgesetz) in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht. Mit diesem Gesetz sollen insbesondere die Regelungen für strafbefreiende Selbstanzeigen verschärft werden. Insbesondere sollen zukünftig Teilanzeigen ausgeschlossen sein. Auch soll die Sperrwirkung von Betriebsprüfungen vorverlegt werden. War bisher eine Selbstanzeige erst ausgeschlossen, wenn der Betriebsprüfer tatsächlich zur Prüfung erschien, soll zukünftig bereits die Bekanntgabe der Prüfungsanordnung die Sperrwirkung auslösen.

Im Einzelnen sieht der Gesetzesentwurf folgende Änderungen gegenüber der derzeitigen Rechtslage vor:
- Bei einer Selbstanzeige soll Straffreiheit künftig nur noch dann eintreten, wenn die Besteuerungsgrundlagen aller in Frage kommenden Steuerarten vollständig und zutreffend nacherklärt werden.
Aus Vertrauensschutzgründen sollen mittels einer Anwendungs- und Übergangsregelung nur noch die bereits abgegebenen Teilselbstanzeigen noch in dem erklärten Umfang zur Straffreiheit führen. - Die Ausschlussgründe für den Eintritt der Straffreiheit werden verschärft. Der Zeitpunkt, ab dem eine strafbefreiende Selbstanzeige nicht mehr möglich ist, wird vorverlegt. Bisher sind Selbstanzeigen u. a. dann nicht mehr möglich, wenn ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung erscheint. Künftig genügt bereits die Bekanntgabe der Prüfungsanordnung.
- Marktmanipulation, Insiderhandel und Produktpiraterie werden Vortaten des Geldwäschestraftatbestandes. Dazu sind Änderungen im Strafgesetzbuch vorgesehen.






