Kann der beglaubigten Abschrift eines Urteils nicht entnommen werden, ob die Richter die Urschrift des Urteils unterschrieben haben, ist die Urteilszustellung unwirksam.

Gemäß § 104 Abs. 2 FGO kann die Bekanntgabe eines Urteils an die Beteiligten -statt durch Verkündung- durch Zustellung erfolgen. Für die Zustellung von Urteilen im finanzgerichtlichen Verfahren gilt § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 317 ZPO. Nach dieser Vorschrift in der seit dem 01.07.2014 geltenden Fassung des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10.10.2013[1] werden Urteile den Beteiligten von Amts wegen grundsätzlich in Abschrift zugestellt (§ 317 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Abschrift ist von der Geschäftsstelle gemäß § 53 Abs. 2 FGO i.V.m. § 169 Abs. 2 Satz 1 ZPO zu beglaubigen. Ausfertigungen eines Urteils werden gemäß § 317 Abs. 2 Sätze 1 und 3 Halbsatz 1 ZPO nur noch auf Antrag und regelmäßig ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe erteilt[2]. Der Beginn von Rechtsmittelfristen setzt nicht mehr die Zustellung einer Ausfertigung, sondern die Übermittlung einer beglaubigten Abschrift als Regelform der Urteilszustellung voraus[3].
Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH muss eine Urteilsausfertigung die Urschrift wortgetreu und richtig wiedergeben. Hierzu gehört, dass sie erkennen lässt, ob das Urteil überhaupt von Richtern unterzeichnet worden ist, und wenn ja, welche Richter es unterschrieben haben. Die Unterzeichnung des Urteils wird durch die maschinenschriftliche Wiedergabe der Namen der Richter unter dem Urteil kenntlich gemacht[4].
Kann einer Ausfertigung nicht entnommen werden, ob die Richter das Urteil unterschrieben haben, ist nicht gewährleistet, dass die Ausfertigung das Urteil so wiedergibt, wie es tatsächlich gefällt worden ist. Diese Unklarheit führt zur Unwirksamkeit der Zustellung[5]. Sie wird auch nicht dadurch geheilt, dass der Empfänger die Gelegenheit erhält, sich von der Vollständigkeit der Urschrift und dem Gleichlaut von Urteil und Ausfertigung zu überzeugen[6].
Diese Rechtsprechung ist zu der vor dem 01.07.2014 geltenden Rechtslage ergangen, findet aber weiter Anwendung. Für die Zustellung von Urteilsausfertigungen kann nichts anderes als für die Zustellung beglaubigter Abschriften des Urteils nach neuem Recht gelten[7].
Nach diesen Maßstäben ist das finanzgerichtliche Urteil in dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall dem Finanzamt nicht wirksam zugestellt worden. Das Finanzgericht hatte in der mündlichen Verhandlung beschlossen, seine Entscheidung nicht zu verkünden, sondern den Beteiligten durch Zustellung bekanntzugeben. Entsprechend fertigte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle eine beglaubigte Abschrift des Urteils an und stellte sie dem Finanzamt per Computerfax zu. Dies ergibt sich aus der Gerichtsakte. Obwohl die Urschrift des Urteils danach von sämtlichen Berufsrichtern unterzeichnet worden war, enthält die dem Bundesfinanzhof vom Finanzamt vorgelegte Urteilsabschrift lediglich die Unterschriften zweier Richter. Deren Namen sind unter dem Urteilstext in Schreibmaschinenschrift wiedergegeben. Der Name des dritten Berufsrichters in der Mitte der Seite fehlt. Der dem Finanzamt zugestellten Abschrift lässt sich nicht entnehmen, ob auch der dritte Berufsrichter die Urschrift unterschrieben hat. Dies führt zur Unwirksamkeit der Zustellung und hindert das Wirksamwerden der Entscheidung. Zur Beseitigung des Rechtsscheins der Wirksamkeit ist das Urteil aufzuheben.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 6. November 2019 – II R 6/17
- BGBl I 2013, 3786[↩]
- vgl. auch BT-Drs. 17/12634, S. 30[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 27.01.2016 – XII ZB 684/14, NJW 2016, 1180, Rz 16[↩]
- vgl. z.B. BGH, Urteile vom 23.01.1975 – VII ZR 199/73, NJW 1975, 781; und vom 22.09.1977 – VII ZR 144/77, NJW 1978, 217; BGH, Beschlüsse vom 30.05.1990 – XII ZB 33/90, Zeitschrift für das Gesamte Familienrecht 1990, 1227; und vom 09.06.2010 – XII ZB 132/09, BGHZ 186, 22, unter II. 2.a; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 06.11.2017 – 8 PKH 3/17 Rz 6[↩]
- vgl. BGH, Urteile in NJW 1975, 781, und in NJW 1978, 217; zustimmend MünchKommZPO/Musielak, 5. Aufl., § 315 Rz 12, § 317 Rz 12; Zöller/Schultzky, ZPO, 33. Aufl., § 169 Rz 8; Zöller/Feskorn, a.a.O., § 315 Rz 9; Hunke in Baumbach/Lauterbach/Hartmann/Anders/Gehle, Zivilprozessordnung, 78. Aufl., § 317 Rz 11, 11a „Nur Berichterstatter“; differenzierend Stein/Jonas/Althammer, ZPO, 23. Aufl., § 310 Rz 33, § 315 Rz 19; a.A. Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 28.09.2012 – 19 U 129/12, Der Deutsche Rechtspfleger 2013, 265, Rz 15[↩]
- vgl. BGH, Urteil in NJW 1975, 781[↩]
- vgl. Zöller/Feskorn, a.a.O., § 317 Rz 9; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 06.11.2017 – 8 PKH 3/17 Rz 6[↩]








