Es ist für den Bundesfinanzhof nicht ernstlich zweifelhaft, dass Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit (Glücksspiel mit Geldeinsatz) umsatzsteuerbar und seit dem 06.05.2006 umsatzsteuerpflichtig sind.

Dies hat der Bundesfinanzhof jetzt nochmals[1] betont und damit die Beschwerde eines Automatenbetreibers gegen einen die AdV zurückweisenden Beschluss des Finanzgerichts Münster[2] zurückgewiesen.
Bei der im Verfahren wegen AdV gebotenen summarischen Prüfung[3] liegen hier für den Bundesfinanzhof keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Umsatzsteuerbescheids vor.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 11. Dezember 2019 – XI B 62/19







