Bei der Entscheidung, ob die nachträglich bekanntgewordene Tatsache der Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen zu einer höheren (§ 173 Abs. 1 Nr. 1 AO) oder einer niedrigeren (§ 173 Abs. 1 Nr. 2 AO) Steuer führt, ist nicht nur die festgesetzte Einkommensteuer, sondern auch die durch den Abzug vom Kapitalertrag abgegoltene Einkommensteuer in den Vergleich einzubeziehen.

Im Fall einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen, weil der Steuerpflichtige seiner Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung nicht nachgekommen ist, kann die nachgereichte Erklärung nachträglich bekannt werdende Tatsachen enthalten, die zu einer höheren Steuer (§ 173 Abs. 1 Nr. 1 AO) oder zu einer niedrigeren Steuer (§ 173 Abs. 1 Nr. 2 AO) führen.
Tatsache i.S. dieser Vorschrift ist alles, was Merkmal oder Teilstück eines gesetzlichen Steuertatbestands sein kann, also Zustände, Vorgänge, Beziehungen, Eigenschaften materieller oder immaterieller Art[1]. Eine solche Tatsache muss nachträglich bekannt geworden, nicht dagegen eine nachträglich entstandene Tatsache sein[2]. Keine Tatsachen i.S. dieser Vorschrift sind Schlussfolgerungen aller Art, einschließlich juristischer Subsumtionen[3]. Zu den Schlussfolgerungen gehört auch die Schätzung aufgrund von tatsächlichen Schätzungsgrundlagen[4]. Deshalb können nur Veränderungen hinsichtlich der Schätzungsgrundlagen im Rahmen des § 173 Abs. 1 AO relevant sein[5]. Sind Einkünfte aus einer bestimmten Einkunftsart geschätzt worden, ist als nachträglich bekannt gewordene Tatsache die tatsächliche Höhe dieser Einkünfte anzusehen[6].
Voraussetzung der Korrektur der Einkommensteuerfestsetzung nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO ist, dass die Kläger kein grobes Verschulden daran trifft, dass dem Finanzamt die erzielten Kapitaleinkünfte erst nach der Einkommensteuerfestsetzung bekannt geworden sind. Ein solches Verschulden liegt -wie hier- jedoch bereits dann vor, wenn die Steuerpflichtigen die Einspruchsfrist versäumt und es damit unterlassen haben, entscheidungserhebliche Tatsachen -hier die in der Einkommensteuererklärung angegebenen Beträge- innerhalb der Einspruchsfrist mitzuteilen[7].
Bundesfinanzhof, Urteil vom 21. August 2019 – X R 16/17
- vgl. nur BFH, Urteil in BFHE 250, 64, BStBl II 2015, 806, Rz 15, m.w.N.[↩]
- BFH, Urteil vom 09.03.2016 – X R 9/13, BFHE 253, 299, BStBl II 2016, 815, Rz 17[↩]
- vgl. nur BFH, Urteil vom 24.07.1984 – VIII R 304/81, BFHE 141, 485, BStBl II 1984, 785, Rz 20[↩]
- BFH, Urteil vom 03.06.1987 – X R 61/81, BFH/NV 1988, 342, Rz 11[↩]
- BFH, Urteil vom 05.08.2004 – VI R 90/02, BFH/NV 2005, 501, Rz 13, m.w.N.[↩]
- BFH, Urteil vom 24.04.1991 – XI R 28/89, BFHE 164, 192, BStBl II 1991, 606, Rz 6[↩]
- so schon BFH, Urteil in BFH/NV 2015, 145, Rz 17, m.w.N.[↩]







