Die Besteuerung des Ruhegehalts eines ehemaligen Zivilbeschäftigten der NATO aus dem NATO-Versorgungssystem als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 GG. Dies gilt nach einer aktuellen Kammerentscheidung des Bundesverfassungsgerichts auch für den sogenannten „Steuerausgleich“ (Tax Adjustment), welcher im NATO-Versorgungssystem zum teilweisen Ausgleich der Besteuerung der Ruhegehälter durch die Wohnsitzstaaten und der sich aus den verschiedenartigen Besteuerungssystemen ergebenden Unterschiede bestimmt ist.

Eine gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende Ungleichbehandlung der Besteuerung der Alterseinkünfte des Beschwerdeführers gegenüber Renteneinkünften, die aus versteuertem Einkommen aufgebaut worden sind, liegt bereits dem Grunde nach nicht vor, so das Bundesverfassungsgericht.
Der ehemalige Zivilbeschäftigte der NATO unterliegt nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst der Besteuerung nach dem deutschen Einkommensteuergesetz, das lediglich das in der Bundesrepublik Deutschland übliche Alterssicherungssystem berücksichtigt. Dieses ist im Wesentlichen durch die gesetzliche Rentenversicherung und die Beamtenversorgung gekennzeichnet. Nach der einfachgesetzlichen Systematik des Einkommensteuergesetzes kommt es bei der Zuordnung zu einer der Einkunftsarten nicht auf eine Qualifikation als „Alterseinkünfte“ an. Es gilt vielmehr: Was bereits der Einkommensteuer unterlegen hat, darf nicht ein zweites Mal, also doppelt, besteuert werden. Eine „spätere“ steuerliche Erfassung einer Vermögensmehrung kommt dagegen in Betracht, wenn die Besteuerung zu einem – möglichen – früheren Zeitpunkt unterblieben ist oder „aufgeschoben“ wurde[1]. Die Rentenbesteuerung ist orientiert am Leitbild des Kaufs einer im Zeitablauf konstanten Leibrente durch eine aus versteuertem Einkommen geleistete einmalige Zahlung[2]. Soweit dieses Leitbild tatsächlich trägt, soweit also die Rente tatsächlich während der Erwerbsphase aus versteuerten Beiträgen des Rentenbeziehers finanziert ist (oder mit solchen Beiträgen korreliert), hat die Ertragsanteilsbesteuerung ihre Berechtigung als eine systemkonforme Erfassung von Einkünften[3]. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall, da die Beiträge, die der Beschwerdeführer für seine Alterssicherung erbracht hat, nicht der Besteuerung unterlagen. Das Versorgungssystem der NATO ist vielmehr vergleichbar mit dem der deutschen Beamten, bei dem die Umschichtung von (wirtschaftlichen Beiträgen) der aktiven Beamten zu Versorgungsbezügen der Pensionäre innerhalb des öffentlichen Haushalts stattfindet[4]. Statt Beiträge einzubehalten, zahlte die NATO entsprechend geringere Bezüge aus.
Weiter zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerdeführer zusätzlich zu den NATO Versorgungsbezügen einen sogenannten „Steuerausgleich“ (Tax Adjustment) erhalten hat, welcher zum teilweisen Ausgleich der Besteuerung der Ruhegehälter durch die Wohnsitzstaaten und der sich aus den verschiedenartigen Besteuerungssystemen ergebenden Unterschiede bestimmt ist. Damit ist im Ergebnis eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung des Beschwerdeführers im Vergleich zu den Beziehern einer Leib- bzw. Altersrente zu verneinen.
Soweit die durch eigene Beiträge erworbene Anwartschaft auf Zahlung eines Ruhegehalts vom Schutzbereich der Eigentumsfreiheit umfasst ist, ist eine Verletzung von Art. 14 Abs. 1 GG nicht ersichtlich. Dass sich die Besteuerung des Ruhegehalts nach § 19 EStG für den Beschwerdeführer erdrosselnd ausgewirkt hätte[5], ist weder vorgetragen worden noch erkennbar. Ebenso wenig ist ein Verstoß gegen das Sozialstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 1 GG gegeben.
Nach diesen Maßstäben begegnet auch die Entscheidung des Bundesfinanzhofs zur Steuerbarkeit der NATO-Rente[6] keinen verfassungsrechtlichen Bedenken: Die Auslegung des einfachen Gesetzesrechts einschließlich der Wahl der hierbei anzuwendenden Methode ist Sache der Finanzgerichte und vom Bundesverfassungsgericht nicht auf ihre Richtigkeit zu untersuchen. Das Bundesverfassungsgericht hat nur zu gewährleisten, dass dabei die Anforderungen des Grundgesetzes eingehalten werden[7]. Der Bundesfinanzhof ist anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung gefolgt und hat die gesetzgeberische Grundentscheidung respektiert, dass nur soweit die Rente tatsächlich während der Erwerbsphase aus versteuerten Beiträgen des Rentenbeziehers finanziert wird, die Ertragsanteilsbesteuerung ihre Berechtigung als eine systemkonforme Erfassung von Einkünften hat. Diese Auslegung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden[8].
Eine Willkür in dem Sinne, dass die angegriffene Entscheidung unter keinem Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist[9], ist nicht erkennbar, so dass auch Art. 3 Abs. 1 GG nicht verletzt ist.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 14. Oktober 2010 – 2 BvR 367/07
- BVerfGE 105, 73, 122 f.[↩]
- P. Fischer, Altersvorsorge und Altersbezüge, DStJG 24 (2001), S. 463, 469[↩]
- BVerfGE 105, 73, 123[↩]
- vgl. BVerfGE 105, 73, 115[↩]
- vgl. BVerfGE 87, 153, 169; 115, 97, 110 ff.[↩]
- BFH, Urteil vom 22.11.2006 – X R 29/05[↩]
- vgl. BVerfGE 19, 166, 175[↩]
- vgl. BVerfGE 105, 73, 123[↩]
- vgl. BVerfGE 86, 59, 62 f.[↩]




