Begrenzung der steuerlichen Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten

Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde, die sich gegen die Begrenzung der steuerlichen Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten nach § 33c EStG richtete, nicht zur Entscheidung angenommen.

Begrenzung der steuerlichen Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss der Betreuungsbedarf als notwendiger Bestandteil des familiären Existenzminimums[1] einkommensteuerlich stets unbelastet bleiben, ohne dass danach unterschieden werden dürfte, in welcher Weise dieser Bedarf gedeckt wird[2]. Danach führt die Gewährung des Betreuungsfreibetrags nach § 32 Abs. 6 EStG sowohl bei persönlicher Betreuung als auch bei einer Fremdbetreuung von Kindern nicht – mit Wirkung auch auf die Regelung des § 33c EStG – zu einer gleichheitswidrigen Benachteilung der Beschwerdeführer.

Auch die Regelung des § 33c Abs. 1 EStG, nach der Kinderbetreuungskosten nur insoweit berücksichtigt werden, als sie je Kind bei zusammenlebenden, beiderseitig berufstätigen Eltern den Betrag von 1.548 € und bei nicht zusammenlebenden Elternteilen den Betrag von 774 € je Elternteil übersteigen, ist verfassungsgemäß, denn sie schließt lediglich eine doppelte steuerliche Berücksichtigung von Betreuungsaufwand durch § 32 Abs. 6 EStG und § 33c EStG aus. Zudem liegt der Pauschbetrag des § 32 Abs. 6 EStG in Höhe von 1.080 € je Kind und Elternteil bei zusammen veranlagten Ehegatten über der Grenze, ab der die Kinderbetreuungskosten nach § 33c Abs. 1 EStG berücksichtigungsfähig sind.

§ 33c EStG verstößt schließlich auch insoweit nicht gegen das Grundgesetz, als der steuerlich zu berücksichtigende Betrag für die tatsächlich entstandenen Kinderbetreuungskosten auf einen Höchstbetrag von 1.500 € je Kind begrenzt wird. Zwar müssen erwerbsbedingt notwendige Kinderbetreuungskosten zumindest als zwangsläufige Aufwendungen der grundrechtlich geschützten privaten Lebensführung in realitätsgerechter Höhe abziehbar sein. Jedoch ist der Gesetzgeber berechtigt, mit einer sachgerechten Pauschalierung eine Obergrenze festzulegen und damit zu bestimmen, wieweit die dem Grunde nach zwangsläufigen Kinderbetreuungskosten im typischen Fall auch der Höhe nach zwangsläufig sind[3]. Es ist nicht ersichtlich, dass der von dem Gesetzgeber im Jahr 2002 gewährte steuerliche Abzugsbetrag bei zusammenlebenden, zusammenveranlagten Eltern mit zwei Kindern in Höhe von insgesamt 7.320 € (Summe des Betreuungsfreibetrags nach § 32 Abs. 6 EStG in Höhe von 1.080 € je Kind und Elternteil sowie Höchstbetrag der steuerlich zu berücksichtigenden Kinderbetreuungskosten nach § 33c Abs. 2 EStG in Höhe von 1.500 € je Kind) bei typisierender Betrachtung nicht ausreichend wäre, um die zwangsläufig notwendigen Kinderbetreuungskosten zu decken[4].

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 20. Oktober 2010 – 2 BvR 2064/08

  1. vgl. BVerfGE 82, 60, 85; 87, 153, 169 ff.[]
  2. vgl. BVerfGE 99, 216, 234[]
  3. vgl. BVerfGE 112, 268, 282[]
  4. vgl. auch BVerfGE 99, 216, 244 f.[]