Steuerfreie Abgeordnetenpauschale und der „normale“ Steuerbürger

Ein Gehaltsempfänger kann nicht verlangen, dass bei ihm ein Betrag in Höhe der steuerfreien Pauschale für Bundestagsabgeordnete oder Landtagsabgeordnete steuerfrei verbleibt. Nachdem bereits der hatte, nahm nun das Bundesverfassungsgericht zwei hiergegen gerichteten Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung an.

Steuerfreie Abgeordnetenpauschale und der „normale“ Steuerbürger

Die Beschwerdeführer werden, so das Bundesverfassungsgericht, durch die gemäß § 3 Nr. 12 EStG normierte Steuerbefreiung der nach den Abgeordnetengesetzen des Bundes und der Länder gewährten Abgeordnetenpauschalen nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Der Bundesfinanzhof hat es im Ergebnis zu Recht abgelehnt, die Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr. 12 EStG auf die Beschwerdeführer anzuwenden. Nichtselbständig tätige Steuerpflichtige werden dadurch, dass § 3 Nr. 12 EStG die Aufwandsentschädigung, die Bundes- und Landtagsabgeordnete monatlich als Pauschale erhalten, steuerfrei stellt, hinsichtlich der steuerlichen Berücksichtigung berufsbedingter Aufwendungen nicht verfassungswidrig benachteiligt.

Die – gegebenenfalls – bestehende steuerliche Begünstigung der Abgeordneten ist aufgrund der – auch verfassungsrechtlich geschützten – besonderen Stellung des Abgeordnetenmandats dem Grunde nach sachlich gerechtfertigt:

Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln[1]. Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen[2]. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen[3]. Für die Anforderungen an Rechtfertigungsgründe für gesetzliche Differenzierungen kommt es wesentlich darauf an, in welchem Maß sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten auswirken kann[4]. Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber den Gleichheitssatz verletzt, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur in Bezug auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen[5].

Nach diesen Grundsätzen verstößt die Besteuerung der Beschwerdeführer nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG: Die Beschwerdeführer beziehen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 EStG. Für berufsbedingte Aufwendungen stehen ihnen nach § 9a Satz 1 Nr. 1 EStG der Arbeitnehmerpauschbetrag und bei entsprechendem Nachweis ein höherer Werbungskostenabzug hinsichtlich der tatsächlich entstandenen Aufwendungen nach § 9 EStG zu. Dies entspricht dem der Einkommensteuer zugrunde liegenden Nettoprinzip, nach dem nur das „Nettoeinkommen“ – die Erwerbseinnahmen abzüglich der Erwerbsaufwendungen und der existenzsichernden Aufwendungen – besteuert wird. Die – pauschale – steuerliche Berücksichtigung berufsbedingter Aufwendungen nach § 9a EStG ist vom Bundesverfassungsgericht als verfassungsgemäß angesehen worden[6].

Die von der Besteuerung der Einkünfte aus nichtselbständiger, weisungsgebundener Arbeit abweichende einkommensteuerliche Berücksichtigung von „beruflich“ bedingten Aufwendungen eines parlamentarischen Mandatsträgers ist dem Grunde nach durch die besondere Stellung der Abgeordneten hinreichend sachlich begründet.

Abgeordnete „schulden“ in Abgrenzung zu Arbeitnehmern rechtlich keine Dienste, sondern nehmen in Freiheit ihr Mandat wahr[7]. Der Abgeordnete entscheidet grundsätzlich frei und in ausschließlicher Verantwortlichkeit gegenüber dem Wähler über die Art und Weise der Wahrnehmung seines Mandats[8]; dies betrifft auch die Frage, welche Kosten er dabei auf sich nimmt. Die pauschale Erstattung dieser Aufwendungen soll Abgrenzungsschwierigkeiten vermeiden, die beim Einzelnachweis mandatsbedingter Aufwendungen dadurch aufträten, dass die Aufgaben eines Abgeordneten aufgrund der Besonderheiten des Abgeordnetenstatus nicht in abschließender Form bestimmt werden könnten[9]. Sie wird nach § 12 AbgG des Bundes beziehungsweise § 6 AbgG des Landes Baden-Württemberg zweckgebunden ausschließlich für mandatsbedingte Aufwendungen gewährt. Ihr Charakter entspricht weniger einer Werbungskostenpauschale als eher einem pauschalierten Auslagenersatz für Kosten, deren tatsächlicher Anfall vermutet wird.

Wie der Bundesfinanzhof in den mit den Verfassungsbeschwerden angegriffenen Entscheidungen zu Recht ausführt, dient auch die Steuerfreiheit der Aufwandsentschädigung der Vereinfachung und der Vermeidung von Abgrenzungsschwierigkeiten, da die Besteuerung der Kostenpauschale und die Geltendmachung der mandatsbezogenen Aufwendungen als Werbungskosten entfallen[10]. Da auch nicht offensichtlich ist, dass die Abgeordnetenentschädigung bereits im Kern nicht tatsächlich entstandenen Aufwand ausgleicht[11], ist danach eine abweichende steuerliche Berücksichtigung der Aufwandsentschädigung eines Abgeordneten gegenüber den Erwerbsaufwendungen bei nichtselbständiger Arbeit dem Grunde nach sachlich gerechtfertigt.

Soweit sich die Verfassungsbeschwerden gegen die Höhe der Abgeordnetenentschädigung richten, fehlt es bereits am erforderlichen Rechtsschutzinteresse. Der Bundesfinanzhof hat die Entscheidungserforderlichkeit der Frage, ob die Steuerbefreiung der Abgeordnetenentschädigung der Höhe nach verfassungsmäßig ist, zutreffend verneint, denn insoweit könnten die Beschwerdeführer auch im Fall der Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Entschädigungsregelung mangels Entscheidungserheblichkeit im Ausgangsverfahren ihre Rechtsposition nicht verbessern.

Soweit im Steuerrecht Steuerbefreiungen, Steuerentlastungen oder sonstige steuerliche Begünstigungen nur bestimmten Personen oder Gruppen gewährt werden, stellt sich häufig die Frage, ob eine solche Norm mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist. Liegt ein Gleichheitsverstoß vor, ist in der Regel eine bloße Erklärung der Verfassungswidrigkeit geboten, weil der Gesetzgeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit verschiedene Möglichkeiten hat, den Verfassungsverstoß zu beseitigen. Auch um der Gefahr zu begegnen, dass die Gerichte und letztlich das Bundesverfassungsgericht durch ihre Einschätzung in den Bereich der Gesetzgebung übergreifen, ist daher jedenfalls in den Fällen, in denen die Verfassungswidrigkeit einer Steuerrechtsnorm geltend gemacht wird, die nur bestimmte Personen oder Gruppen begünstigt, für die Entscheidungserheblichkeit darauf abzustellen, ob es ausgeschlossen ist, dass der Gesetzgeber eine für den Steuerpflichtigen günstige Regelung verabschiedet. Die Entscheidungserheblichkeit fehlt, wenn der Gesetzgeber an der Schaffung einer für den Kläger günstigeren Regelung aus Rechtsgründen oder aus offenkundigen sachlichen Gründen gehindert ist[12]. Dies ist aus den vom Bundesfinanzhof genannten Gründen vorliegend der Fall. Wäre die Abgeordnetenpauschale der Höhe nach verfassungswidrig, könnte die in Bezug auf die Abgeordnetenpauschale gewährte Steuerfreiheit auch den Beschwerdeführern nicht gewährt werden.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 26. Juli 2010 – 2 BvR 2227/08 und 2 BvR 2228/08

  1. vgl. BVerfGE 116, 164, 180; 122, 210, 230; stRspr[]
  2. BVerfGE 110, 412, 431; 116, 164, 180; 122, 210, 230[]
  3. stRspr; vgl. BVerfGE 110, 274, 291; 112, 164, 174; 116, 164, 180; 122, 210, 230[]
  4. stRspr; vgl. BVerfGE 112, 164, 174; 122, 210, 230[]
  5. stRspr; vgl. BVerfGE 105, 73, 111; 107, 27, 45 f.; 112, 268, 279; 122, 210, 230[]
  6. vgl. BVerfGE 96, 1[]
  7. vgl. BVerfGE 76, 256, 341 betreffend den Vergleich mit Beamten[]
  8. vgl. BVerfGE 118, 277, 336 f.[]
  9. vgl. „Zweites Gutachten zur Neuregelung der Diäten der Mitglieder des Bundestages“ des Beirates für Entschädigungsfragen beim Präsidium des Deutschen Bundestages, BT- Drs. 7/5531, S. 32, 44[]
  10. vgl. v. Beckerath, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, Bd. 3, § 3 Rn. B 12/32[]
  11. vgl. BVerfGE 99, 280, 290 ff.[]
  12. vgl. BVerfGE 121, 108, 115 f., m.w.N.[]