Ehegattenmietverhältniss mit zeitnaher Rückgewährung der Mietzahlungen

Ein Ehegattenmietverhältniss, bei dem die Mietzahlungen zeitnah zurückgewährt werden, ist steuerlich nicht anzuerkennen.

Ehegattenmietverhältniss mit zeitnaher Rückgewährung der Mietzahlungen

In einem vom Finanzgericht Düsseldorf entschiedenen Fall erzielte der Ehemann als Chefarzt Einkünfte aus nichtselbständiger und selbständiger Arbeit. Die Ehefrau kümmerte sich vorrangig um die Sorge und Erziehung der in den Jahren 1996 und 1999 geborenen Kinder. Darüberhinaus war die Ehefrau als psychologische Psychotherapeutin und Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeutin selbständig tätig. Die Eheleute erwarben ein Grundstück auf dem sie gemeinsam ein Einfamilienhaus errichteten. Daneben gab es einen separaten Anbau (ca. 74 qm), den der Ehemann als Praxisräume an die Ehefrau vermietete. Die Anschaffungskosten für den Anbau trug der Ehemann allein. Die Miete überwies die Ehefrau monatlich von ihrem betrieblichen Konto auf das Konto des Ehemannes, über welches sie jedoch mitverfügungsberechtigt war. Von diesem Konto überwies der Ehemann alle drei Monate in etwa die dreifache Monatsmiete auf ein anderes Konto der Ehefrau. Alle drei Konten wurden bei verschiedenen Banken unterhalten.

Das beklagte Finanzamt erkannte das zwischen den Eheleuten geschlossene Mietverhältnis nicht an. Zu Recht, wie jetzt das Finanzgericht Düsseldorf befand. Das Finanzgericht folgte insoweit der Auffassung des Finanzamtes und wies die Klage in diesem Punkt als unbegründet ab:

Der zwischen den Eheleuten geschlossene Mietvertrag halte einem Fremdvergleich nicht stand. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs stünde es zwar auch nahen Angehörigen frei, ihre Rechtsverhältnisse untereinander so zu gestalten, dass sie steuerlich möglichst günstig sind. Verträge zwischen Ehegatten oder anderen nahen Angehörigen könnten steuerlich aber nur anerkannt werden, wenn sie eindeutig und ernstlich vereinbart seien, entsprechend dieser Vereinbarung tatsächlich durchgeführt würden und die Vertragsbedingungen dem zwischen Fremden Üblichen entsprächen. Das Finanzgericht hatte bereits Bedenken, ob die Eheleute den Gegenstand des Mietverhältnisses hinreichend klar und eindeutig vereinbart hatten. Angaben zu Adresse, Standort auf dem Grundstück, Anzahl der Räume, mit/ohne WC und Größe der Praxis habe der Mietvertrag nämlich nicht enthalten. Auch stimmten der im Mietvertrag vereinbarte Beginn des Mietverhältnisses und der tatsächliche Beginn des Mietverhältnisses nicht überein. Letztlich sei es aber darauf nicht angekommen, weil das Mietverhältnis im Streitjahr jedenfalls nicht wie vereinbart durchgeführt worden sei. Daran fehle es, wenn die Miete – wie im Streitfall – nach dem Eingang alsbald wieder an den Mieter zurückzahlt werde, ohne dass der Vermieter dazu aus anderen Rechtsgründen verpflichtet sei.

Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 25. Juni 2010 – 1 K 292/09 E