Die Altersgrenze, bis zu der für Kinder in Ausbildung Kindergeld gewährt wird, verlängert sich nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs auch dann um die gesamte Dauer der Zivildienstzeit, wenn der Dienst nicht an einem Monatsersten begonnen hat und deshalb im ersten Monat des Dienstes noch Kindergeld bezogen worden ist.

Der jetzt vom Bundesfinanzhof entschiedene Fall betraf den Kindergeldanspruch für einen Studenten, der vom 4. August 2003 bis zum 31. Mai 2004 Zivildienst geleistet hatte und für den sein Vater, der Kläger, im August 2003 noch Kindergeld erhalten hatte. Die Familienkasse zahlte Kindergeld über die gesetzliche Altersgrenze von 25 Jahren hinaus nur für weitere neun Monate, obwohl der Zivildienst zehn Monate gedauert hatte. Dabei ging sie in Übereinstimmung mit ihrer Dienstanweisung davon aus, dass durch die Kindergeldzahlung für den ersten Dienstmonat dieser bereits abgegolten sei.
Der Bundesfinanzhfo hat es dagegen abgelehnt, den Gesetzeswortlaut zu Lasten der Kindergeldberechtigten einzuschränken. Bereits vor knapp zwei Jahren hatte der Bundesfinanzhof für den vergleichbaren Fall des Grundwehrdienstes entschieden[1], dass ein studierendes Kind auch dann über die Altersgrenze hinaus für die Dauer des geleisteten Wehrdienstes berücksichtigt wird, wenn der Dienst nicht am Monatsersten angetreten worden war und der Kindergeldberechtigte daher im ersten Monat des Wehrdienstes noch Kindergeld bezogen hatte. Die Verwaltung hatte dieses Urteil jedoch nicht angewandt, weshalb der Bundesfinanzhof nun nochmals klare Worte fand:
Ein Kind, das sich in Berufsausbildung befindet und Zivildienst geleistet hat, wird über die Vollendung des 25. Lebensjahres hinaus berücksichtigt. Der Verlängerungszeitraum entspricht auch dann der Dienstzeit (im Streitfall 10 Monate), wenn im ersten Monat des Dienstes noch Kindergeld bezogen wurde, weil der Dienst nicht am Monatsersten begann.
Nach §§ 62, 63 Abs. 1 Satz 2 EStG in Verbindung mit § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG wird für ein Kind, das sich in Berufsausbildung befindet, Kindergeld grundsätzlich nur bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gewährt. Über diese Altersgrenze hinaus wird ein Kind gemäß § 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG ausnahmsweise dann berücksichtigt, wenn es den gesetzlichen Grundwehrdienst oder den Zivildienst geleistet hat. Der Endzeitpunkt für die Gewährung des Kindergeldes wird dann um einen der Dauer des geleisteten Dienstes entsprechenden Zeitraum hinausgeschoben. Eine Beschränkung dieser Verlängerung auf Dienstmonate, in denen kein Kindergeld gewährt wurde, ist dem Gesetzeswortlaut ebenso wenig zu entnehmen wie eine der „Doppelberücksichtigung“ von Dienstmonaten entgegenstehende, in Monaten bemessene, maximale Bezugsdauer.
Eine einschränkende Auslegung des § 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG ist nicht geboten. Der Verlängerungszeitraum ist nicht zu kürzen, wenn der Zivildienst nicht am Monatsersten angetreten und deshalb im Monat des Dienstantritts noch Kindergeld bezogen wurde.
Die Verwaltung ist der Auffassung, die Berücksichtigung eines Kindes verlängere sich um die in dem jeweiligen Verpflichtungsgesetz geforderte Dauer des Dienstes[2]; als Verlängerungstatbestand könnten aber nur diejenigen nach Vollendung des 18. Lebensjahres geleisteten Monate des Dienstes berücksichtigt werden, in denen nicht bereits nach § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG ein Kindergeldanspruch bestanden habe[3]. Diese Auffassung steht im Widerspruch zum Wortlaut des § 32 Abs. 5 Satz 1 EStG. Zudem berücksichtigt sie nicht, dass der durch § 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG auszugleichende Nachteil der kindergeldberechtigten Eltern auch darin liegt, dass sich der Ausbildungsabschluss des Kindes und die –typisierend zu unterstellende– Belastung mit Unterhaltsansprüchen um die Dauer des gesamten Dienstes verzögert und dass dieser Nachteil nicht durch die –im Streitfall sechs Jahre zurückliegende– Gewährung von Kindergeld im Monat des Dienstantritts ausgeglichen wird.
Kindergeld wird somit für in Ausbildung befindliche Kinder bis zum selben Alter gewährt, unabhängig davon, ob ihr Dienst am Monatsersten oder erst einige Tage später begonnen hatte. Kinder, die ihren Dienst nicht am Monatsersten angetreten haben und im ersten Dienstmonat noch gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b oder Buchst. c EStG berücksichtigt wurden, werden demnach zwar insgesamt einen Monat mehr gefördert. Dies ist indessen eine Folge des grob typisierenden Monatsprinzips, das eine Kürzung nur dann erlaubt, wenn die Anspruchsvoraussetzungen an keinem Tag des Monats vorliegen.
Der Bundesfinanzhof hat bereits entschiede[4] entschieden, dass der nach § 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG verlängerte Zeitraum für den Bezug von Kindergeld zu begrenzen ist, wenn ein Teil des Verlängerungstatbestandes sich bereits nach Vollendung des 21. Lebensjahres ausgewirkt hatte; dann könne nur noch die Differenz zum gesetzlichen Grundwehr- oder Zivildienst als Verlängerungstatbestand berücksichtigt werden. Anderenfalls käme es zu einer doppelten Berücksichtigung der bereits „verbrauchten“ Monate des Verlängerungstatbestandes. Eine derartige „doppelte“ Berücksichtigung der Zivildienstzeit als Verlängerungstatbestand tritt aber nicht ein, wenn für den Monat des Dienstantritts noch Kindergeld gewährt wird.
Nicht zu entscheiden ist im Streitfall, ob der Verlängerungszeitraum des § 32 Abs. 5 Satz 1 EStG zu begrenzen wäre, wenn ein Kind während der Dienstzeit weiterhin berücksichtigt wird, weil es gleichzeitig den Dienst leistet und eine Ausbildung betreibt[5].
Vorliegend beruhte die Kindergeldgewährung im August 2003 nicht darauf, dass der Sohn der Klägerin seine Ausbildung während des Zivildienstes fortsetzte, sondern darauf, dass er den Dienst wegen des davorliegenden Wochenendes erst am Montag, den 4. August 2003, anzutreten hatte und sich deshalb vom 1. bis 3. August 2003 formal noch in der Übergangszeit zwischen einem Ausbildungsabschnitt –Gymnasium– und dem Zivildienst befand (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG).
Bundesfinanzhof, Urteil vom 20. Mai 2010 – III R 4/10
- BFH, Urteil vom 27.08.2008 – III R 88/07, BFH/NV 2009, 132[↩]
- DA-FamEStG 63.5 Abs. 4[↩]
- DA-FamEStG 63.5 Abs. 3; R 32.11 EStR 2008[↩]
- BFH, Urteil vom 14.10.2002 – VIII R 68/01, BFH/NV 2003, 460[↩]
- ebenfalls offen gelassen in BFH, Urteile vom 14.05.2002 – VIII R 61/01, BFHE 199, 210, BStBl II 2002, 807; und in BFH/NV 2009, 132[↩]




