Die Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse können unter bestimmten Voraussetzungen nach § 35a EStG bei der Einkommensteuer berücksichtigt werden. Für vorweggenommene haushaltsnahe Dienstleistungen ist allerdings nach einem Urteil des Finanzgerichts Münster keine Steuerermäßigung möglich.

Mit dieser Begründung versagte das Finanzgericht Münster jetzt für Aufwendungen für eine Gartengestaltung, die der Steuerpflichtige zeitlich deutlich vor seinem Einzug in sein Einfamilienhaus hat durchführen lassen, die einkommensteuerliche Berücksichtigung als – vorweggenommene – haushaltsnahe Dienstleistungen gemäß § 35a Abs. 2 EStG.
In dem jetzt vom Finanzgericht Münster entschiedenen Fall erwarben die Kläger im August 2006 ein bebautes Grundstück. Das hierauf befindliche Wohngebäude sollte abgerissen werden, um anschließend eines neues – zu eigenen Wohnzwecken zu nutzendes – Einfamilienhaus zu errichten. Die Verkäuferin konnte das Altgebäude noch bis Dezember 2006 selbst nutzen. Im November 2006 ließen die Kläger auf dem erworbenen Grundstück Gartenarbeiten durchführen. Abriss, Neubau und Einzug der Kläger erfolgten im Jahr 2007. In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2006 machten die Kläger die Aufwendungen für die Gartenarbeiten als Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen gemäß § 35a Abs. 2 EStG geltend. Das Finanzamt lehnte dies ab.
Zurecht, wie jetzt das Finanzgericht Münster entschied: § 35a Abs. 2 EStG in der im Streitjahr 2006 geltenden Fassung setze, so das Finanzgericht, grundsätzlich voraus, dass bereits zum Zeitpunkt der Durchführung der Maßnahmen ein Haushalt des Steuerpflichtigen in dem betreffenden Objekt begründet worden sein müsse. Vorweggenommene haushaltsnahe Dienstleistungen seien jedenfalls dann nicht steuerlich begünstigt, wenn – wie im Streitfall – eine erhebliche zeitliche Diskrepanz zwischen der Maßnahme und der Begründung des Haushalts durch Einzug liege.
Finanzgericht Münster, Urteil vom 21. Mai 2010 – 14 K 1141/08 E




