Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat in seinem auf ein Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs ergangenen „Persche“-Urteil[1] zur steuerlichen Abziehbarkeit von Spenden an eine gemeinnützige Organisation in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union diese EU-Spenden den inländischen Spenden gleichgestellt:

- Macht ein Steuerpflichtiger in einem Mitgliedstaat die steuerliche Abzugsfähigkeit von Spenden an Einrichtungen geltend, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig und dort als gemeinnützig anerkannt sind, fallen solche Spenden auch dann unter die Bestimmungen des EG-Vertrags über den freien Kapitalverkehr, wenn es sich um Sachspenden in Form von Gegenständen des täglichen Gebrauchs handelt.
- Artikel 56 EG steht der Regelung eines Mitgliedstaats entgegen, wonach bei Spenden an als gemeinnützig anerkannte Einrichtungen nur Spenden an im Inland ansässige Einrichtungen von der Steuer abgezogen werden können, ohne jede Möglichkeit für den Spender, nachzuweisen, dass eine Spende an eine Einrichtung, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, die nach dieser Regelung geltenden Voraussetzungen für die Gewährung einer solchen Vergünstigung erfüllt.
Der Bundesfinanzhof, der den Europäischen Gerichtshof in dieser Sache im Hinblick auf § 10b Absatz 1 und Absatz 1a EStG angerufen hatte[2], hat in Umsetzung dieser Entscheidung des EuGH sodann entschieden[3]:
Der EuGH-Entscheidung entsprechend hat der Steuerpflichtige unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, auch Spenden an eine Einrichtung, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, abzuziehen. Das ist der Fall, wenn die begünstigte Einrichtung die Voraussetzungen der nationalen Rechtsvorschriften (also die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 AO) für die Gewährung von Steuervergünstigungen erfüllt. Können Spenden an eine Einrichtung eines anderen Mitgliedstaats als gemeinnützig anerkannt werden, was die nationalen Stellen des Mitgliedstaats des Steuerpflichtigen einschließlich der Gerichte zu beurteilen haben, kann der Abzug nicht allein aus dem Grund verwehrt werden, dass die Einrichtung nicht im Inland ansässig ist. Die beteiligten Steuerbehörden können vom Steuerpflichtigen alle Belege verlangen, die ihnen für die Beurteilung der Frage notwendig erscheinen, ob die Voraussetzungen für die Abziehbarkeit der Ausgaben nach den einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllt sind und der verlangte Abzug dementsprechend gewährt werden kann. Es ist Sache der zuständigen nationalen Behörden einschließlich der Gerichte zu überprüfen, ob der Nachweis für die Einhaltung der von diesem Mitgliedstaat für die Gewährung der fraglichen Steuervergünstigung aufgestellten Voraussetzungen gemäß den Regeln des nationalen Rechts erbracht worden ist. Erweist sich die Nachprüfung der von dem Steuerpflichtigen vorgelegten Auskünfte als schwierig, insbesondere wegen der in Artikel 8 der Amtshilfe-Richtlinie[4] vorgesehenen Grenzen des Auskunftsaustauschs, sind die Finanzbehörden nicht daran gehindert, bei Nichtvorlage der Nachweise, die sie für die zutreffende Steuerfestsetzung als erforderlich ansehen, den beantragten Steuerabzug zu verweigern.
Anwendung in allen offenen Fällen
Nach dem aktuellen Erlass des Bundesfinanzministeriums sind diese beiden Urteile bis zur Verkündung einer gesetzlichen Neuregelung in allen noch nicht bestandskräftig veranlagten Fällen angewendet.
Klarstellend weist das Bundesfinanzministerium darauf hin, dass das Urteil des Europäischen Gerichtshofs ausschließlich Spenden in einen anderen Staat der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums betrifft und demgemäß auch nur insoweit anzuwenden ist. Weitere Voraussetzung ist, dass diese Staaten gegenseitig zwischenstaatliche Amtshilfe im Bereich der Steuerfestsetzung und gegenseitig Unterstützung bei der zwischenstaatlichen Beitreibung von Steuerforderungen leisten.
Unter „Amtshilfe“ ist dabei der Auskunftsaustausch im Sinne oder entsprechend der Richtlinie 77/799/EWG des Rates vom 19. Dezember 1977 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern und der Mehrwertsteuer[5] einschließlich der in diesem Zusammenhang anzuwendenden Durchführungsbestimmungen in den für den jeweiligen Veranlagungszeitraum geltenden Fassungen oder eines entsprechenden Nachfolgerechtsaktes verstehen. Unter der Unterstützung bei der zwischenstaatlichen Beitreibung von Steuerforderungen versteht das BMF die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen im Sinne oder entsprechend der Richtlinie 2008/55/EG des Rates vom 26. Mai 2008 über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Abgaben , Zölle, Steuern und sonstige Maßnahmen[6] einschließlich der in diesem Zusammenhang anzuwendenden Durchführungsbestimmungen in den für den jeweiligen Veranlagungszeitraum geltenden Fassungen oder eines entsprechenden Nachfolgerechtsaktes.
Nachweis für die Berechtigung zum Spendenabzug
Das Bundesfinanzministerium beabsichtigt, die Modalitäten der Nachweiserbringung für die Berechtigung zum Spendenabzug in einem weiteren BMF-Schreiben zu regeln. Grundlage dafür werden vor allem die Aussagen des EuGH in dem „Persche“-Urteil sein, die sich der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vollinhaltlich zu Eigen gemacht hat.
Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 6. April 2010
– IV C 4 – S 2223/07/0005 – (2010/0210938)
- EuGH, Urteil vom 27.01.2009 – C-318/07 [Persche][↩]
- BFH, Beschluss vom 03.05.2007 – X R 46/05[↩]
- BFH, Urteil vom 27.05. 2009 – X R 46/05[↩]
- Richtlinie 77/799/EWG des Rates vom 19. Dezember 1977 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten und indirekten Steuern, ABlEG 1977, Nummer L 336, Seite 15, in der durch die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge, ABlEG 1994, Nummer C 241, Seite 21, und ABlEG 1995, Nummer L 1, Seite 1, geänderten Fassung[↩]
- ABl. L 336 vom 27. Dezember 1977, Seite 15, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/98/EG des Rates vom 20. November 2006, ABl. L 363 vom 20. Dezember 2006, Seite 129[↩]
- ABl. L 150 vom 10. Juni 2008, Seite 28[↩]




