Nachweis für das Vorliegen eines mündlichen Vermächtnisses

Nachweis für das Vorliegen eines mündlichen VermächtnissesDie notwendige Form eines Testaments bestimmt sich nach § 2231 BGB. Danach kann ein Testament in ordentlicher Form errichtet werden zur Niederschrift eines Notars (öffentliches Testament; § 2232 BGB) oder durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung (§ 2247 Abs. 1 BGB). Werden die Formvorschriften nicht eingehalten, ist das Testament bürgerlich-rechtlich nichtig (§ 125 S. 1 BGB)[1].

Nachweis für das Vorliegen eines mündlichen Vermächtnisses

Nach dieser Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs hat die Besteuerung nach dem Erbschaftsteuergesetz das wirtschaftliche Ergebnis des Vollzugs zu beachten, wenn eine Verfügung des Erblassers von Todes wegen ausgeführt wird, obwohl sie unwirksam ist, und die Ausführung der Verfügung auf der Beachtung des erblasserischen Willens beruht, den Begünstigter und Belasteter anerkennen. Nach dieser auf § 41 Abs. 1 Satz 1 AO gestützten Rechtsprechung des Bundesfinanzhogs (vgl. BFH, Urteile vom 15.03.2000 – II R 15/98, BStBl II 2000, 588; sowie vom 28.03.2007 – II R 25/05, BStBl II 2007, 461; und vom 14.02.2007 – XI R 18/06, DStR 2007, 855)) setzt die erbschaftsteuerrechtliche Beachtung unwirksamer Verfügungen von Todes wegen zweierlei voraus:

  1. Es muss eine – wenn auch den Wirksamkeitsvoraussetzungen eines Testaments nicht genügende – Anordnung des Erblassers vorliegen, die dieser in Hinblick auf seinen Tod getroffen hat.
  2. Die von den an dem Erbfall Beteiligten getroffene Regelung muss auf Grund der Anordnung des Erblassers ausgeführt worden sein. Nur in diesem Fall haben die Bereicherung des Begünstigten und die Verminderung der Bereicherung des Beschwerten ihre Wurzeln im erblasserischen Willen.

Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 25. Juli 2007 – 7 K 160/04

  1. Palandt/Edenhofer, BGB, Kommentar, 65. Auflage, 2006, § 2247 Rn. 2[]