Nach einer aktuellen Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf steht es dem Anspruch eines Vaters auf Kindergeld nicht entgegen, wenn er keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat. Seine Anspruchsberechtigung bestehe, so das Finanzgericht, fort, soweit er aufgrund einer Elternzeit in der inländischen Arbeitslosen- und Rentenversicherung versichert sei. Der Kindergeldanspruch des Vaters bestehe, auch wenn die Mutter im Ausland einen Anspruch auf Kindergeld habe.

Der Anspruch des Vaters auf Kindergeld für seine Töchter ist nicht dadurch entfallen, dass er Elternzeit zur Erziehung seiner Tochter genommen hat, weil er während dieser Zeit gemäß § 26 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Satz 3 SGB III und § 56 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2SGB VI in der Arbeitslosen- und in der Rentenversicherung versichert war.
Der Vater gehörte auch ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland und ohne unbeschränkte Steuerpflicht gemäß § 1 Abs. 2 oder § 1 Abs. 3 EStG nach seinem Wegzug nach Belgien so lange zum Kreis der in § 62 Abs. 1 EStG aufgeführten Anspruchsberechtigten, als er aufgrund der Elternzeit in der inländischen Arbeitslosen- und Rentenversicherung versichert war. Dies ergibt sich aus den der Vorschrift des § 62 Abs. 1 EStG vorgehenden Regelungen des Art. 1 Buchstabe a, Art. 2 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1 Buchstabe h, Art. 13 Abs. 2 Buchstabe a, 73, 75 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern[1].
Diese überstaatlichen Vorschriften sehen als Rechtsfolgen vor, dass ein Arbeitnehmer auch dann den Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaates unterliegt, wenn er in einem anderen Staat seinen Wohnsitz hat (Art. 13 Abs. 2 Buchstabe a VO [EWG] Nr. 1408/71), und lösen eine Anspruchskonkurrenz für ein und dasselbe Kind aufgrund von Ansprüchen beider Elternteile wegen der Zugehörigkeit zu den Sozialversicherungssystemen zweier Mitgliedstaaten in der Weise auf, dass Kindergeld von dem Mitgliedstaat zu zahlen ist, der den höheren Leistungsbetrag vorsieht. Die hierfür entscheidende Voraussetzung, dass der Kläger auch während der Elternzeit in mindestens einem Zweig der deutschen Sozialversicherung versichert war, ist im Streitfall gegeben.
Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BEEG haben Arbeitnehmer Anspruch auf Elternzeit, wenn sie mit ihrem Kind in einem Haushalt leben und dieses Kind selbst betreuen und erziehen. Dies traf auf beide Töchter des Klägers zu, wobei der Anspruch des Klägers auf Elternzeit nur für das 1. Kind bestand, weil es während der Elternzeit vom 4. Juni 2007 bis zum 31. August 2008 das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, das 2. Kind es dagegen bereits am 2. Juli 2007 vollendete (§ 15 Abs. 2 Satz 1 BEEG). Die Elternzeit konnte auch vom Kläger allein genommen werden (§ 15 Abs. 3 Satz 1 BEEG).
Der Kläger blieb aufgrund der Elternzeit gemäß § 26 Abs. 2a SGB III in der Arbeitslosenversicherung versichert; zugleich wurde die Elternzeit gemäß § 56 SGB VI in der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt[2].
Nach § 26 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 SGB III sind Personen in der Zeit, in der sie ein Kind, das das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen, versicherungspflichtig, wenn sie unmittelbar vor der Kindererziehung versicherungspflichtig waren. Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger, weil er bis zur Zustimmung der AG zur Elternzeit aufgrund seines dortigen Beschäftigungsverhältnisses, das durch die Elternzeit nicht beendet wurde, sondern lediglich ruhte, in der gesetzlichen Sozialversicherung versichert war. Die AG hat dem Kläger deshalb zu Recht bescheinigt, dass er während der Elternzeit in einem Versicherungspflichtverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit stand. Da der Kläger seine Tochter allein erzogen hat, war auch nur er in der Arbeitslosenversicherung versichert (§ 26 Abs. 2a Satz 3 SGB III) und war die Erziehungszeit gemäß § 56 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB VI auch nur ihm rentenversicherungsrechtlich zuzurechnen. Da er vor der Elternzeit in der Bundesrepublik Deutschland eine Beschäftigung ausgeübt hatte, steht die Erziehung in Belgien zudem der Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gleich (§ 56 Abs. 3 Satz 2 SGB VI).
Dabei ist es, so das Finanzgericht Düsseldorf, auch unerheblich, dass der Kläger in den Niederlanden über die Kindesmutter mitversichert war. Diese Versicherung bezieht sich nicht auf Ansprüche in der Arbeitslosen- und Rentenversicherung, sondern besteht nur für den Krankheitsfall. Der Kläger hat zwar im Kindergeldantrag vom 26. Juni 2008 angekreuzt, dass er wegen seiner Erwerbstätigkeit in Deutschland nicht sozialversichert sei. Er hat dies aber durch den Zusatz „Elternzeit v(or). Wechsel in KKV d. Frau in Holland/Belgien“ dadurch eingeschränkt, dass sich die Mitversicherung nur auf die Krankenversicherung beziehe. Nur dies entspricht auch dem allgemeinen Prinzip, dass eine Familienmitversicherung im Bereich der Krankenversicherung üblich ist, nicht aber im Bereich der Renten- und Arbeitslosenversicherung, in denen jeder Versicherte – bis auf eine Hinterbliebenenversorgung in der Rentenversicherung – nur eigene Ansprüche erwirbt.
Der Kläger war damit während der Elternzeit in zwei Versicherungen der deutschen gesetzlichen Sozialversicherung versichert. Er war folglich Arbeitnehmer i. S. von Art. 1 Buchstabe a Ziffer i VO (EWG) Nr. 1408/71, sodass die VO (EWG) Nr. 1408/71 während dieser Zeit auf ihn anzuwenden war (Art. 2 Abs. 1 VO [EWG] Nr. 1408/71). Nach Art. 4 Abs. 1 Buchstabe h VO (EWG) Nr. 1408/71 gilt sie auch für Familienleistungen und somit für das Kindergeld. Der Kläger unterlag daher nach Art. 13 Abs. 2 Buchstabe a VO (EWG) Nr. 1408/71 ungeachtet seines Wegzugs nach Belgien bis Ende August 2008 weiterhin den deutschen Rechtsvorschriften über das Kindergeld. Dass er die Merkmale des § 62 Abs. 1 Nr. 2 EStG nicht erfüllte, ist angesichts des Vorrangs der VO (EWG) Nr. 1408/71 gegenüber den inländischen Vorschriften unerheblich[3]. Jede andere Auslegung des § 62 Abs. 1 EStG stünde nicht im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht. Dieses verbietet es, dass Wanderarbeitnehmer, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch machen, Ansprüche auf Leistungen der sozialen Sicherheit verlieren oder geringere Leistungen erhalten, weil sie das ihnen vom EG-Vertrag verliehene Recht auf Freizügigkeit ausüben (vgl. EugH-Urteil vom 20. Mai 2008 in der Rechtssache C-352/06, Bosmann, Slg. 2008, I0327). Vielmehr sind nach Art. 75 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Art. 73 VO (EWG) Nr. 1408/71 dann, wenn die Familienangehörigen des Arbeitnehmers so zu behandeln sind, als hätten sie ihren Wohnsitz im Beschäftigungsstaat, Familienleistungen vom zuständigen Träger des Beschäftigungsstaats zu gewähren. Dies ist im Streitfall die Beklagte.
Dem Kindergeldanspruch des Klägers steht nicht entgegen, dass auch die Kindesmutter aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit in den Niederlanden nach niederländischem Recht Anspruch auf Kindergeld für die Töchter hat. § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, der den inländischen Kindergeldanspruch für den Fall ausschließt, dass ein Kindergeldanspruch für das Kind im Ausland besteht, wird durch die vorrangige Regelung in Art. 10 Abs. 3 DVO (EWG) Nr. 574/72 verdrängt.
Art. 10 Abs. 3 DVO (EWG) Nr. 574/72 bestimmt für den Fall, dass nach Art. 73 VO (EWG) Nr. 1408/71 Familienleistungen für ein und denselben Zeitraum für ein und denselben Familienangehörigen von zwei Mitgliedstaaten geschuldet werden, der zuständige Träger des Mitgliedstaates, dessen Rechtsvorschriften den höheren Leistungsbetrag vorsehen, diesen ganzen Betrag auszahlt, der ihm dann von dem zuständigen Träger des anderen Mitgliedstaates zur Hälfte zu erstatten ist, wobei der nach den Rechtsvorschriften des letzteren Mitgliedstaates vorgesehene Leistungssatz die obere Grenze bildet.
Art. 73 VO (EWG) Nr. 1408/71 regelt, dass ein Arbeitnehmer, der den Rechtsvorschriften eines Mitgliedsstaates unterliegt, vorbehaltlich der Bestimmungen in Anhang VI für seine Familienangehörigen, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates hat, als ob diese Familienangehörigen im Gebiet dieses Staates wohnten. Damit wird gewissermaßen ein Wohnsitz der Familienangehörigen im Beschäftigungsstaat fingiert, sodass es nach innerstaatlichem Recht nicht zum Anspruchsausschluss für den Fall kommt, dass die Familienangehörigen ihren Sitz nicht im Beschäftigungsstaat haben. Art. 73 VO (EWG) Nr. 1408/71 ist im Streitfall anwendbar, weil die Kinder des Klägers nicht in einem Beschäftigungsstaat (Bundesrepublik Deutschland bzw. Niederlande), sondern im Wohnsitzstaat (Belgien) wohnen.
Die Kindesmutter hat zwar aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit in den Niederlanden einen Anspruch auf Kindergeld nach niederländischen Rechtsvorschriften[4]. Das Kindergeld für nach dem 1. Januar 1995 geborene, noch keine sechs Jahre alten Kinder betrug in den Niederlanden bis zum Juni 2008 jedoch lediglich 187,41 € je Quartal, d. h. 62,47 € monatlich und ab Juli 2008 193,73 € je Quartal, d. h. 64,57 € monatlich. Das Kindergeld in Deutschland belief sich dagegen im Streitzeitraum für das erste und zweite Kind auf jeweils 164 € monatlich. Damit sind die Voraussetzungen des Art. 10 Abs. 3 DVO (EWG) Nr. 574/72 von Oktober 2007 bis August 2008 erfüllt, sodass die Beklagte im Außenverhältnis gegenüber dem Kläger zur Zahlung des Kindergeldes in der begehrten Höhe verpflichtet ist und lediglich vom niederländischen Sozialversicherungsträger – wie von diesem auch bereits angeboten – eine Erstattung nach Maßgabe des Art. 10 Abs. 3 DVO (EWG) Nr. 574/72 für diesen Zeitraum verlangen kann[5].
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 18. Dezember 2009 – 3 K 3986/08 Kg
- VO [EWG] Nr. 1408/71), Art. 10 Abs. 3 DVO (EWG) Nr. 574/72 und Nr. 2 Buchstabe b Ziffer iii des Kommissionsbeschlusses Nr. 207 vom 7. April 2006[↩]
- vgl. dazu auch Schlegel in Eicher/ Schlegel, SGB III, § 26 Rn. 83 bis 108[↩]
- vgl. auch BT-Drs. 16/1889, 18 u. 27 zu § 1 Abs. 1 und § 15 BEEG; EuGH, Urteil vom 07.06.2005 – C-543/03, Dodl und Oberhollenzer, Slg. 2005, I-05049; Nr. 2 Buchstabe b Ziffer iii des Kommissionsbeschlusses Nr. 207 vom 7. April 2006[↩]
- vgl. MISSOC-Tabelle Niederlande[↩]
- ebenso DA 206.5 der Dienstanweisung zur Durchführung der über- und zwischenstaatlichen Vorschriften –DAüzV-, abgedruckt bei Helmke/Bauer, Familienleistungsausgleich, Fach D Abschn. IV[↩]




