Die vergessenen außergewöhnlichen Belastungen

Einem Steuerberater kann ein grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden von Zahnbehandlungskosten zur Last fallen, wenn er es unterlässt, seinen Mandanten nach solchen Aufwendungen zu fragen. Die Verpflichtung nachzufragen entfällt auch nicht dadurch, dass ein Dritter Angaben und Unterlagen für den Steuerpflichtigen beibringt.

Die vergessenen außergewöhnlichen Belastungen

Mit dieser Begründung hat jetzt der Bundesfinanzhof die nachträgliche Änderung eines bestandskräftigen Einkommensteuerbescheides abgelehnt – und gleichzeitig die Begründung für eine Haftung des Steuerberaters geliefert, der nach Ansicht der Münchener Finanzrichter nicht ausreichend bei seinem Mandanten nachgefragt hatte.

Nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO sind Steuerbescheide aufzuheben oder zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen, und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden.

Als grobes Verschulden hat der Steuerpflichtige Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Grobe Fahrlässigkeit ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH anzunehmen, wenn der Steuerpflichtige die ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Verhältnissen zumutbare Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße und in nicht entschuldbarer Weise verletzt hat[1]. Grob fahrlässiges Handeln liegt insbesondere vor, wenn ein Steuerpflichtiger seiner Erklärungspflicht nur unzureichend nachkommt, indem er unvollständige Steuererklärungen abgibt[2]. Beruht die unvollständige Steuererklärung auf einem Rechtsirrtum wegen mangelnder Kenntnis steuerrechtlicher Vorschriften, ist dies dem Steuerpflichtigen in der Regel nicht als grobes Verschulden anzulasten[3].

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH hat der Steuerpflichtige auch ein Verschulden seines steuerlichen Beraters bei der Anfertigung der Steuererklärung zu vertreten[4]. Die Zurechnung des Verschuldens des steuerlichen Beraters bei der Anfertigung der Steuererklärung ergibt sich aus der Verantwortung des Steuerpflichtigen für die Richtigkeit seiner Angaben in der Steuererklärung (§ 150 Abs. 2 Satz 1 AO). Dieser Verantwortung kann er sich nicht dadurch entziehen, dass er die Ausarbeitung der Steuererklärung seinem steuerlichen Berater überträgt.

Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den Streitfall kann es, so der Bundesfinanzhof, offen bleiben, ob sich die Klägerin auf einen die grobe Fahrlässigkeit ausschließenden, entschuldbaren Rechtsirrtum in ihrer Person berufen kann. Die Klägerin muss sich aber das Verschulden ihres steuerlichen Beraters im Streitfall zurechnen lassen.

Von Angehörigen der steuerberatenden Berufe muss verlangt werden, dass sie den Inhalt der Merkblätter kennen und die üblichen Vordrucke beherrschen. Der steuerliche Berater durfte weiter gerade bei einem steuerlichen Laien, wie der Klägerin, nicht ohne Nachfrage davon ausgehen, dass aufgrund der bestehenden Krankenversicherung und der hohen zumutbaren Belastung der Klägerin keine steuerlich relevanten Krankheitskosten vorlagen. Vielmehr musste er die von ihm beratene Steuerpflichtige im Bereich der außergewöhnlichen Belastungen nach Aufwendungen fragen, die steuerlich zu berücksichtigen waren.

Denn ein Steuerberater hat seinen Mandanten, von dessen Belehrungsbedürftigkeit er grundsätzlich auszugehen hat, umfassend zu beraten. Im Rahmen dieser Verpflichtung hat er den für die Abgabe einer vollständigen Steuererklärung maßgebenden Sachverhalt zu ermitteln. Er darf sich insbesondere nicht –wie im Streitfall– darauf verlassen, dass die steuerlich relevanten Angaben und Unterlagen durch Dritte derart aufbereitet werden, dass Nachfragen beim Steuerpflichtigen selbst entbehrlich werden. Der steuerliche Berater handelte daher im Streitfall grob fahrlässig.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 3. Dezember 2009 – VI R 58/07

  1. z.B. BFH, Urteil vom 19.12.2006 – VI R 59/02, BFH/NV 2007, 866, m.w.N.[]
  2. BFH, Urteile vom 30.10.1986 – III R 163/82, BFHE 148, 208, BStBl II 1987, 161; vom 01.10.1993 – III R 58/92, BFHE 172, 397, BStBl II 1994, 346; vom 16.09.2004 – IV R 62/02, BFHE 207, 269, BStBl II 2005, 75; in BFH/NV 2007, 866[]
  3. BFH, Urteile vom 10.08.1988 – IX R 219/84, BFHE 154, 481, BStBl II 1989, 131; vom 23.02.2000 – VIII R 80/98, BFH/NV 2000, 978; BFH, Beschluss vom 31.01.2005 – VIII B 18/02, BFH/NV 2005, 1212[]
  4. z.B. BFH, Urteil in BFHE 211, 401, BStBl II 2006, 412, m.w.N.[]